Neben
dem allgemeinen Vermögensfreibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr
und 750 Euro für notwendige Anschaffungen existiert ein zweiter
zusätzlicher Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr, der sich
nur auf die Altersvorsorge bezieht. Da in den neuen Bundesländern
die meisten Menschen erst in den 90er Jahren eine
Lebensversicherung mit kleinen Einzahlungen abschlossen, wird
der gegenwärtige Rückkaufwert diese Freibeträge oft noch
nicht übersteigen. Es muss jedoch bei der Nutzung des
200-Euro-Freibetrages für Altersvorsorge gewährleistet werden,
dass man bis zum Rentenbeginn nicht an die Rücklagen
herankommt.
Eine
herkömmliche Kapitallebensversicherung wird danach nicht als
Altersrückstellung anerkannt, die durch den neuen Freibetrag
geschützt wird.
Dies
liegt daran, dass herkömmliche Lebensversicherungen auch dann,
wenn sie bis zum Rentenalter abgeschlossen wurden, jederzeit bei
Bedarf gekündigt werden können.
Tipp:
Für Arbeitslose mit einer Kapitallebensversicherung kommt es
deshalb darauf an, dass diese mit ihrem Versicherer einen "Ausschluss
der Verwertung vor dem Ruhestand" bis zur Höhe von
200 Euro je Lebensjahr vereinbaren.
Die
gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 165, Absatz 3
des Versicherungsvertragsgesetzes.
Durch diese
Zusatzvereinbarung kann eine bereits abgeschlossene
Kapitallebensversicherung so gestellt werden, dass der vor einer
Verwertung durch das Arbeitsamt geschützte Betrag maximal 200
Euro pro Lebensjahr beträgt.
Um diese Voraussetzung zu erfüllen, müssen die
Lebensversicherungsverträge bis zum Jahresende geändert
werden.
Die Lebensversicherung bleibt erhalten, wenn die Verwertung
unwirtschaftlich ausfällt, also beim Rückkauf weniger als 90
Prozent vom Eingezahlten erzielt werden.
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