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Fragen & Antworten

Die Bundesagentur für Arbeit hat die neunzig wichtigsten Fragen zum Arbeitslosengeld II (Alg II) beantwortet. Lesen Sie hier die Antworten auf die allgemeinen Fragen:

 

INHALT:

Frage: Ich erhalte Arbeitslosenhilfe - ändert sich in diesem Jahr etwas für mich?

Frage: Ich bin zum Februar 2005 gekündigt worden. Was passiert jetzt?

Frage: Was ist das Arbeitslosengeld II?

Frage: Wie hoch sind die "Regelleistungen" beim Arbeitslosengeld II?

Frage: Bekomme ich einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II, wenn ich vorher Arbeitslosengeld bezogen habe?

Frage: Erhalte ich Leistungen für meine Kinder?

Frage: Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II?

Frage: Meine Tochter ist 16 und geht noch zur Schule. Erhält Sie auch das Arbeitslosengeld II - oder Sozialgeld?

Frage: Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Frage: Und wann bin ich nicht erwerbsfähig?

Frage: Wie lange hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld II?

Frage: Ich beziehe derzeit Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe. Wie und wo beantrage ich Arbeitslosengeld II?

Frage: Und was ist, wenn ich nach Abgabe des Antrags unerwartet eine Erbschaft mache?

Frage: Wann und wie werden die Geldleistungen ausbezahlt?

Frage: Bekomme ich einen Zuschlag, wenn ich schwanger bin?

Frage: Gibt es beim Arbeitslosengeld II auch Sachleistungen oder Essensgutscheine?

Frage: Was ist der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld?

Frage: Wer ist der "Träger" der "Grundsicherung für Arbeitsuchende"? Was bedeutet das? An wen muss ich mich bei Fragen wenden?

Frage: Bekomme ich weiter Arbeitslosengeld II, wenn ich krank bin?

Frage: Kann ich als Arbeitslosengeld II-Empfänger Wohngeld bekommen?

Frage: Wie lange wird das Arbeitslosengeld II gezahlt?

 

Frage:
Ich erhalte Arbeitslosenhilfe - ändert sich in diesem Jahr etwas für mich?

 

Antwort:
Nein. In der Regel erhalten Sie Ihre Leistung bis zum Jahresende weitergezahlt. Sie brauchen keinen Verlängerungsantrag stellen, auch wenn der Bewilligungszeitraum für die Arbeitslosenhilfe in den kommenden Monaten ausläuft. Der Antrag auf das Arbeitslosengeld II gilt ab dem kommenden Jahr.

Allerdings sollten Sie sich frühzeitig bei Ihrer zuständigen Agentur melden, um den Antrag auf das Arbeitslosengeld II abzugeben. Ändern sich nach dessen Abgabe Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, müssen Sie diese Änderungen natürlich mitteilen.

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Frage:
Ich bin zum Februar 2005 gekündigt worden. Was passiert jetzt?

 

Antwort:
Bis zum 31.01.2006 gibt es eine Übergangsregelung, nach der sich die Ansprüche auf Alg I nach der bisher geltenden Fassung des SGB III richten, d.h. für diejenigen, die die Anwartschaft auf Alg I bis dahin erfüllen, gibt es keine Änderungen.

Haben Sie einen solchen Anspruch nicht erworben, können Sie Alg II beantragen.

Waren Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt, beziehen Sie zunächst für maximal 12 Monate Arbeitslosengeld I in Höhe von 60 Prozent des letzten Nettogehaltes (mit Kindern 67 Prozent). Sind Sie älter als 55 Jahre, haben Sie bis zu 18 Monate Anspruch auf diese Leistung. Danach wird bei Bedürftigkeit Arbeitslosengeld II bezahlt. Zur Abfederung erhalten Betroffene, die zuvor gut verdient und daher ein entsprechend hohes Arbeitslosengeld I  erhalten haben, einen Zuschlag.

Allerdings gibt es bis zum 31. Januar 2006 es eine Übergangsfrist: Bis dahin gilt die derzeit günstigere Regelung mit Bezugszeiten für das Arbeitslosengeld I von bis zu 32 Monaten für über 57-jährige und von bis zu 26 Monaten für über 52-Jährige.

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Frage:
Was ist das Arbeitslosengeld II?

 

Antwort:
Das Arbeitslosengeld II wird aus Steuern finanziert. Es ersetzt künftig die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe. Damit soll das Nebeneinander von zwei verschiedenen Systemen mit unterschiedlich hohen Geldleistungen und unterschiedlichen Eingliederungsmaßnahmen beendet werden. Künftig erhalten Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, für die Sicherung ihres Lebensunterhalts Geldleistungen. Hinzu kommen die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung, die übernommen werden. Hilfebedürftig ist jemand, der nicht gemeinsam mit seiner Familie für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, und auf staatliche Unterstützung angewiesen ist.

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Frage:
Wie hoch sind die "Regelleistungen" beim Arbeitslosengeld II?

 

Antwort:
Die Pauschalen betragen in den alten Bundesländern einschließlich ganz Berlin

Für Alleinerziehende oder Alleinstehende 345 Euro

Für (Ehe)Partner je 311 Euro

In den neuen Bundesländern liegen die Pauschalen bei 331 Euro für Alleinerziehende und 298 Euro für (Ehe)Partner.

Hinzu kommen noch diverse Mehrfach- und Einmalzahlungen, u.a. bei Schwangerschaft und Geburt, Wohnungseinrichtung und Behinderung. Ebenso werden die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung übernommen. Pauschal werden an die Krankenkasse 125 Euro monatlich und 14,90 Euro an die Pflegekasse für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen überwiesen. Zudem wird ein Pauschalbetrag in die Rentenversicherung einbezahlt. Außerdem kann das Alg II im Rahmen bestimmter Freibeträge durch eigene Arbeit aufgestockt werden.

Ein Beispiel: Beziehen beide (Ehe)Partner Arbeitslosengeld II, erhalten sie zusammen 622 Euro (West) oder 596 Euro (Ost) plus die Übernahme angemessener Wohnungs- und Heizungskosten, sowie die Beiträge zur Sozialversicherung.

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Frage:
Bekomme ich einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II, wenn ich vorher Arbeitslosengeld bezogen habe?

 

Antwort:
Ja, es gibt eine Übergangsfrist. Der Zuschlag beträgt höchstens 160 Euro monatlich für Singles (mit Partner insgesamt höchstens 320 Euro). Er wird für maximal zwei Jahre gezahlt. Im zweiten Jahr gibt es noch bis zu 80 Euro. Je Kind erhält der Antragsteller höchstens 60 Euro/Jahr.

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Frage:
Erhalte ich Leistungen für meine Kinder?

 

Antwort:
Für Kinder, die jünger als 15 Jahre sind, bekommen Sie je Kind 207 Euro (Neue Länder 199 Euro). Für Kinder, von 15 bis unter 18 Jahren, werden Ihnen 276 Euro je Kind (Neue Länder 265 Euro) bezahlt. Allerdings wird das Kindergeld von der Pauschale abgezogen, ferner eigenes Einkommen und Vermögen der Kinder angerechnet.

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Frage:
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II?

 

Antwort:
Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten, die zwischen 15 und 65 Jahren alt sind. Ebenso haben ihre Angehörigen darauf einen Anspruch, wenn sie mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das Arbeitslosengeld II wird nur innerhalb Deutschlands ausbezahlt.

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Frage:
Meine Tochter ist 16 und geht noch zur Schule. Erhält Sie auch das Arbeitslosengeld II - oder Sozialgeld?

 

Antwort:
Besteht ein Anspruch auf BAföG (vorrangiger Anspruch, möglich ab Besuch der 10. Schulklasse), erhält die Tochter weder Alg II noch SozG, sondern ggf. ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Besteht ein solcher nicht, richtet es sich danach, ob die Tochter (theoretisch) erwerbsfähig ist (dann Alg II) oder nicht (dann SozG).

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Frage:
Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

 

Antwort:
Damit sind alle Personen eines Haushalts gemeint - also nicht nur erwerbsfähige Arbeitsuchende, sondern auch nicht erwerbsfähige Familienmitglieder, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften.

Zweckgemeinschaften wie Studenten-WG's fallen somit nicht unter den Begriff "Bedarfsgemeinschaft". Stellt jemand aus einer Zweck- WG einen Antrag auf Arbeitslosengeld II, wird der Mietkostenanteil jedoch anteilig erfasst - da ja die Kosten für Miete und Heizung aufgeteilt werden.

Bei Familien, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Ehen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, wird der Bedarf für die ganze Gruppe ermittelt, also etwa für Mutter, Vater und die minderjährigen Kinder. Volljährige Kinder zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie noch zuhause leben. Sind sie erwerbsfähig, bilden sie eine eigene "Bedarfsgemeinschaft". Somit müssen sie einen eigenen Antrag auf Alg II stellen.

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Frage:
Und wann bin ich nicht erwerbsfähig?

 

Antwort:
Erwerbsfähig ist jemand nicht, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung aktuell oder auf absehbare Zeit nicht mindestens drei Stunden täglich unter "den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes" arbeiten kann.

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Frage:
Wie lange hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld II?

 

Antwort:
Das Alg II ist eine Leistung, die sich daran orientiert, wie "hilfebedürftig" jemand ist, um über die Runden zu kommen. Spätestens alle sechs Monate werden die Anspruchsvoraussetzungen überprüft.

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Frage:
Ich beziehe derzeit Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe. Wie und wo beantrage ich Arbeitslosengeld II?

 

Antwort:
Als Bezieher von Arbeitslosenhilfe wird Ihnen ein Antrag von der Bundesagentur für Arbeit zugesandt. Bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit geben Sie den ausgefüllten Antrag ab. Sollten Sie Hilfestellung beim Ausfüllen benötigen, stehen Ihnen die Mitarbeiter Ihrer Agentur mit Rat und Tat zur Seite. Für allgemeine Fragen zum Antrag können Sie sich auch an die Hotline 01801 - 012012 wenden. Bezieher von Sozialhilfe erhalten Post vom örtlichen Sozialamt - und können dort ihre Fragen zum Antrag stellen.

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Frage:
Und was ist, wenn ich nach Abgabe des Antrags unerwartet eine Erbschaft mache?

 

Antwort:
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommen- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen - auch, wenn Sie Ihren Antrag bereits abgegeben haben sollten.

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Frage:
Wann und wie werden die Geldleistungen ausbezahlt?

Antwort:
Sie erhalten die Leistungen wie bisher auf Ihr Konto überwiesen. Das Alg II wird jedoch am Monatsanfang ausbezahlt, nicht wie die Arbeitslosenhilfe am Monatsende. Dies gilt es z.B. bei den Mietzahlungen zu berücksichtigen. Sollten Sie kein Konto führen können, auf das die Leistungen überwiesen werden können, ist hierüber eine Bescheinigung der Bank vorzulegen.
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Frage:
Bekomme ich einen Zuschlag, wenn ich schwanger bin?

Antwort:
Für werdende Mütter wird ab der 13. Schwangerschaftswoche ein "Mehrbedarf" von 17 Prozent des Regelbedarfes angerechnet. Im Westen stehen Ihnen also neben den 345 Euro für Alleinstehende (311 Euro mit Partner) weitere 58 Euro monatlich zu. Müttern mit einem minderjährigen Kind steht ein Zuschlag von 36 Prozent oder 124 Euro zu.
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Frage:
Gibt es beim Arbeitslosengeld II auch Sachleistungen oder Essensgutscheine?

Antwort:
Ja, es gibt Sachleistungen (z.B. Gutscheine für Möbel und Kleidungsstücke), die Sie im Bedarfsfall erhalten. Essensgutscheine werden nicht ausgestellt.

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Frage:
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld?

Antwort:
Lebt jemand mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft, ist selbst aber nicht erwerbsfähig, bekommt er Sozialgeld. Nicht erwerbsfähig ist jemand, der wegen Krankheit oder Behinderung jetzt oder später keine drei Stunden am Tag arbeiten kann. Die Leistungen sind genauso hoch wie beim Alg II.

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Frage:
Wer ist der "Träger" der "Grundsicherung für Arbeitsuchende"? Was bedeutet das? An wen muss ich mich bei Fragen wenden?

Antwort:
Bisher werden Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe von den Kommunen und den Agenturen für Arbeit getrennt ausgezahlt. Ab kommendem Jahr arbeiten beide Behörden in so genannten "Arbeitsgemeinschaften" unter einem Dach zusammen. Dann haben Sie nur noch einen Ansprechpartner für alle Fragen. Bis dahin wenden Sie sich bitte an die Behörde, von der Sie jetzt Leistungen erhalten.

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Frage:
Bekomme ich weiter Arbeitslosengeld II, wenn ich krank bin?

Antwort:
Ja, in der Regel für sechs Wochen. Danach erhalten Sie Krankengeld. Sind Sie krank, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen.

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Frage:
Kann ich als Arbeitslosengeld II-Empfänger Wohngeld bekommen?

 

Antwort:
Nein - denn auf Antrag werden im Alg II die Kosten für Wohnung und Heizung übernommen.

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Frage:
Wie lange wird das Arbeitslosengeld II gezahlt?

 

Antwort:
Solange Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Jedoch werden die Ämter die Bedingungen in zeitlich überschaubaren Abständen prüfen. Sie bewilligen Leistungen jeweils nur für höchstens sechs Monate.

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Schnelle Hilfe finden Sie auch hier: 

Förderverein gewerkschaftliche Arbeitslosenarbeit e.V.

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