
Frage:
Ich erhalte Arbeitslosenhilfe - ändert sich in diesem Jahr etwas für
mich?
Antwort:
Nein. In der Regel erhalten Sie Ihre Leistung bis zum Jahresende
weitergezahlt. Sie brauchen keinen Verlängerungsantrag stellen, auch wenn
der Bewilligungszeitraum für die Arbeitslosenhilfe in den kommenden
Monaten ausläuft. Der Antrag auf das Arbeitslosengeld II gilt ab dem
kommenden Jahr.
Allerdings
sollten Sie sich frühzeitig bei Ihrer zuständigen Agentur melden, um den
Antrag auf das Arbeitslosengeld II abzugeben. Ändern sich nach dessen
Abgabe Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, müssen Sie diese Änderungen
natürlich mitteilen.
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Frage:
Ich bin zum Februar 2005 gekündigt worden. Was passiert jetzt?
Antwort:
Bis zum 31.01.2006 gibt es eine Übergangsregelung, nach der sich die
Ansprüche auf Alg I nach der bisher geltenden Fassung des SGB III
richten, d.h. für diejenigen, die die Anwartschaft auf Alg I bis dahin
erfüllen, gibt es keine Änderungen.
Haben
Sie einen solchen Anspruch nicht erworben, können Sie Alg II beantragen.
Waren
Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt, beziehen Sie zunächst für
maximal 12 Monate Arbeitslosengeld I in Höhe von 60 Prozent des letzten
Nettogehaltes (mit Kindern 67 Prozent). Sind Sie älter als 55 Jahre,
haben Sie bis zu 18 Monate Anspruch auf diese Leistung. Danach wird bei
Bedürftigkeit Arbeitslosengeld II bezahlt. Zur Abfederung erhalten
Betroffene, die zuvor gut verdient und daher ein entsprechend hohes
Arbeitslosengeld I erhalten haben, einen Zuschlag.
Allerdings
gibt es bis zum 31. Januar 2006 es eine Übergangsfrist: Bis dahin gilt
die derzeit günstigere Regelung mit Bezugszeiten für das
Arbeitslosengeld I von bis zu 32 Monaten für über 57-jährige und von
bis zu 26 Monaten für über 52-Jährige.
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Frage:
Was ist das Arbeitslosengeld II?
Antwort:
Das Arbeitslosengeld II wird aus Steuern finanziert. Es ersetzt künftig
die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe. Damit soll das
Nebeneinander von zwei verschiedenen Systemen mit unterschiedlich hohen
Geldleistungen und unterschiedlichen Eingliederungsmaßnahmen beendet
werden. Künftig erhalten Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig
sind, für die Sicherung ihres Lebensunterhalts Geldleistungen. Hinzu
kommen die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung, die übernommen
werden. Hilfebedürftig ist jemand, der nicht gemeinsam mit seiner Familie
für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, und auf staatliche Unterstützung
angewiesen ist.
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Frage:
Wie hoch sind die "Regelleistungen" beim Arbeitslosengeld II?
Antwort:
Die Pauschalen betragen in den alten Bundesländern einschließlich ganz
Berlin
In
den neuen Bundesländern liegen die Pauschalen bei 331 Euro für
Alleinerziehende und 298 Euro für (Ehe)Partner.
Hinzu
kommen noch diverse Mehrfach- und Einmalzahlungen, u.a. bei
Schwangerschaft und Geburt, Wohnungseinrichtung und Behinderung. Ebenso
werden die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung übernommen.
Pauschal werden an die Krankenkasse 125 Euro monatlich und 14,90 Euro an
die Pflegekasse für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen überwiesen.
Zudem wird ein Pauschalbetrag in die Rentenversicherung einbezahlt. Außerdem
kann das Alg II im Rahmen bestimmter Freibeträge durch eigene Arbeit
aufgestockt werden.
Ein
Beispiel: Beziehen beide (Ehe)Partner Arbeitslosengeld II, erhalten sie
zusammen 622 Euro (West) oder 596 Euro (Ost) plus die Übernahme
angemessener Wohnungs- und Heizungskosten, sowie die Beiträge zur
Sozialversicherung.
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Frage:
Bekomme ich einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II, wenn ich vorher
Arbeitslosengeld bezogen habe?
Antwort:
Ja, es gibt eine Übergangsfrist. Der Zuschlag beträgt höchstens 160
Euro monatlich für Singles (mit Partner insgesamt höchstens 320 Euro).
Er wird für maximal zwei Jahre gezahlt. Im zweiten Jahr gibt es noch bis
zu 80 Euro. Je Kind erhält der Antragsteller höchstens 60 Euro/Jahr.
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Frage:
Erhalte ich Leistungen für meine Kinder?
Antwort:
Für Kinder, die jünger als 15 Jahre sind, bekommen Sie je Kind 207 Euro
(Neue Länder 199 Euro). Für Kinder, von 15 bis unter 18 Jahren, werden
Ihnen 276 Euro je Kind (Neue Länder 265 Euro) bezahlt. Allerdings wird
das Kindergeld von der Pauschale abgezogen, ferner eigenes Einkommen und
Vermögen der Kinder angerechnet.
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Frage:
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II?
Antwort:
Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
erhalten, die zwischen 15 und 65 Jahren alt sind. Ebenso haben ihre Angehörigen
darauf einen Anspruch, wenn sie mit dem Antragsteller in einer
Bedarfsgemeinschaft leben. Das Arbeitslosengeld II wird nur innerhalb
Deutschlands ausbezahlt.
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Frage:
Meine Tochter ist 16 und geht noch zur Schule. Erhält Sie auch das
Arbeitslosengeld II - oder Sozialgeld?
Antwort:
Besteht ein Anspruch auf BAföG (vorrangiger Anspruch, möglich ab Besuch
der 10. Schulklasse), erhält die Tochter weder Alg II noch SozG, sondern
ggf. ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Besteht ein solcher nicht,
richtet es sich danach, ob die Tochter (theoretisch) erwerbsfähig ist
(dann Alg II) oder nicht (dann SozG).
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Frage:
Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?
Antwort:
Damit sind alle Personen eines Haushalts gemeint - also nicht nur erwerbsfähige
Arbeitsuchende, sondern auch nicht erwerbsfähige Familienmitglieder, die
im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften.
Zweckgemeinschaften
wie Studenten-WG's fallen somit nicht unter den Begriff
"Bedarfsgemeinschaft". Stellt jemand aus einer Zweck- WG einen
Antrag auf Arbeitslosengeld II, wird der Mietkostenanteil jedoch anteilig
erfasst - da ja die Kosten für Miete und Heizung aufgeteilt werden.
Bei
Familien, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Ehen nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz, wird der Bedarf für die ganze Gruppe
ermittelt, also etwa für Mutter, Vater und die minderjährigen Kinder.
Volljährige Kinder zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie
noch zuhause leben. Sind sie erwerbsfähig, bilden sie eine eigene
"Bedarfsgemeinschaft". Somit müssen sie einen eigenen Antrag
auf Alg II stellen.
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Frage:
Und wann bin ich nicht erwerbsfähig?
Antwort:
Erwerbsfähig ist jemand nicht, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung
aktuell oder auf absehbare Zeit nicht mindestens drei Stunden täglich
unter "den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes" arbeiten
kann.
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Frage:
Wie lange hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld II?
Antwort:
Das Alg II ist eine Leistung, die sich daran orientiert, wie
"hilfebedürftig" jemand ist, um über die Runden zu kommen. Spätestens
alle sechs Monate werden die Anspruchsvoraussetzungen überprüft.
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Frage:
Ich beziehe derzeit Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe. Wie und wo
beantrage ich Arbeitslosengeld II?
Antwort:
Als Bezieher von Arbeitslosenhilfe wird Ihnen ein Antrag von der
Bundesagentur für Arbeit zugesandt. Bei Ihrer örtlichen Agentur für
Arbeit geben Sie den ausgefüllten Antrag ab. Sollten Sie Hilfestellung
beim Ausfüllen benötigen, stehen Ihnen die Mitarbeiter Ihrer Agentur mit
Rat und Tat zur Seite. Für allgemeine Fragen zum Antrag können Sie sich
auch an die Hotline 01801 - 012012 wenden. Bezieher von Sozialhilfe
erhalten Post vom örtlichen Sozialamt - und können dort ihre Fragen zum
Antrag stellen.
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Frage:
Und was ist, wenn ich nach Abgabe des Antrags unerwartet eine Erbschaft
mache?
Antwort:
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommen- und Vermögensverhältnisse
unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen - auch, wenn Sie Ihren
Antrag bereits abgegeben haben sollten.
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Frage:
Wann und wie werden die Geldleistungen ausbezahlt?
Antwort:
Sie erhalten die Leistungen wie
bisher auf Ihr Konto überwiesen. Das Alg II wird jedoch am Monatsanfang
ausbezahlt, nicht wie die Arbeitslosenhilfe am Monatsende. Dies gilt es
z.B. bei den Mietzahlungen zu berücksichtigen. Sollten Sie kein Konto führen
können, auf das die Leistungen überwiesen werden können, ist hierüber
eine Bescheinigung der Bank vorzulegen.
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Frage:
Bekomme ich einen Zuschlag, wenn ich schwanger bin?
Antwort:
Für werdende Mütter wird ab der
13. Schwangerschaftswoche ein "Mehrbedarf" von 17 Prozent des
Regelbedarfes angerechnet. Im Westen stehen Ihnen also neben den 345 Euro
für Alleinstehende (311 Euro mit Partner) weitere 58 Euro monatlich zu. Müttern
mit einem minderjährigen Kind steht ein Zuschlag von 36 Prozent oder 124
Euro zu.
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Frage:
Gibt es beim Arbeitslosengeld II auch Sachleistungen oder
Essensgutscheine?
Antwort:
Ja, es gibt Sachleistungen (z.B. Gutscheine für Möbel und Kleidungsstücke),
die Sie im Bedarfsfall erhalten. Essensgutscheine werden nicht
ausgestellt.
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Frage:
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld?
Antwort:
Lebt jemand mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer
Bedarfsgemeinschaft, ist selbst aber nicht erwerbsfähig, bekommt er
Sozialgeld. Nicht erwerbsfähig ist jemand, der wegen Krankheit oder
Behinderung jetzt oder später keine drei Stunden am Tag arbeiten kann.
Die Leistungen sind genauso hoch wie beim Alg II.
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Frage:
Wer ist der "Träger" der "Grundsicherung für
Arbeitsuchende"? Was bedeutet das? An wen muss ich mich bei Fragen
wenden?
Antwort:
Bisher werden Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe von den Kommunen und den
Agenturen für Arbeit getrennt ausgezahlt. Ab kommendem Jahr arbeiten
beide Behörden in so genannten "Arbeitsgemeinschaften" unter
einem Dach zusammen. Dann haben Sie nur noch einen Ansprechpartner für
alle Fragen. Bis dahin wenden Sie sich bitte an die Behörde, von der Sie
jetzt Leistungen erhalten.
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Frage:
Bekomme ich weiter Arbeitslosengeld II, wenn ich krank bin?
Antwort:
Ja, in der Regel für sechs Wochen. Danach erhalten Sie Krankengeld. Sind
Sie krank, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer vorlegen.
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Frage:
Kann ich als Arbeitslosengeld II-Empfänger Wohngeld bekommen?
Antwort:
Nein - denn auf Antrag werden im Alg II die Kosten für Wohnung und
Heizung übernommen.
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Frage:
Wie lange wird das Arbeitslosengeld II gezahlt?
Antwort:
Solange Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Jedoch werden die Ämter die
Bedingungen in zeitlich überschaubaren Abständen prüfen. Sie bewilligen
Leistungen jeweils nur für höchstens sechs Monate.
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