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Bauspar-
und Finanzierungs- ABC |
Abschlussgebühr:
Bei
Abschluss eines Bausparvertrages wird von den Bausparkassen eine
Abschlussgebühr zur Deckung eines Teils der Abschlusskosten erhoben. Sie
kann von Tarif zu Tarif unterschiedlich hoch sein.

Absicherung:
Bei
Gewährung eines Darlehens benötigt die Bausparkasse eine Sicherheit für
den Fall der Nicht-Rückzahlung. Üblicherweise erfolgt bei
Baufinanzierungen eine Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch, um die
Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Darlehen abzusichern. Als
Absicherung können aber auch Sparguthaben, Kapital-Lebensversicherungen,
Wertpapierdepots oder Bürgschaften dienen.

Abtretung:
Die
Abtretung und Verpfändung von Rechten aus dem Bausparvertrag, d.h. die Übertragung
von diesen Rechten an Dritte, bedarf der Zustimmung der Bausparkasse. Die
Bestimmungen über die Bedingungen für Abtretung und Verpfändung sind in
den Allgemeinen Bausparbedingungen geregelt.

Abtretung
von Grundpfandrechten:
Dabei
wird ein Recht, üblicherweise eine Grundschuld, von einem Darlehensgeber
auf einen anderen übertragen oder abgetreten. Ein typischer Fall hierfür
ist die Umschuldung. Durch die Abtretung der Grundschuld, muss keine neue
Grundschuld im Grundbuch, zugunsten des neuen Gläubigers eingetragen
werden.

Anlegegrad:
Der
Anlagegrad einer Bausparkasse ist das in Prozent ausgedrückte Verhältnis
zwischen dem zugeteilten Bauspardarlehen und den Bauspareinlagen. Es
handelt sich also um eine Maßzahl für die Größenordnung der Anlage von
Bauspareinlagen in Bauspardarlehen. Sie wird oft herangezogen, um die
Zuteilungsliquidität der Bausparkasse zu beurteilen.

Anuitätendarlehen:
Gilt
als die "klassische" Bank-Baufinanzierung. Unter Zugrundlegung
der Darlehenshöhe, der gewünschten Laufzeit des Vertrages und eines
festgelegten Zinssatzes über einen bestimmten Zeitraum
(Zinsbindungsfrist)
errechnet sich die monatliche/jährliche Leistung. Sie besteht aus den
anfallenden Darlehenszinsen und einem definierten Tilgungssatz in % der
Darlehenssumme. Für die nach Ablauf der Zinsbindungsfrist verbleibende
Restschuld wird der Zinssatz neu vereinbart.

Anschlußvertrag:
Bausparverträge
sind durch Wohnungsbauprämie und bei Anlage von Vermögenswirksamen
Leistungen durch die Arbeitnehmer-Sparzulage staatlich gefördert. Deshalb
empfiehlt sich bei Zuteilung vom Bausparvertrag sofort wieder der
Abschluss eines neuen Bausparvertrages, um weiterhin von den Vorteilen der
staatlichen Förderung zu profitieren.
Anspargrad:
Unter dem Anspargrad versteht man das prozentuale Verhältnis des
angesammelten Bausparguthabens zu der Bausparsumme eines Bausparvertrages.

Ansparphase:
Darunter
versteht man die Zeit vom Abschluss vom Bausparvertrag (Beginn der
Einzahlungen) bis zur Zuteilung. Ist ein Bausparvertrag zugeteilt, muß er
nicht weiter bespart werden. Der Bausparer kann dann entweder ein
Bauspardarlehen in Anspruch nehmen oder sich das angesparte Guthaben plus
Zinsen und Prämien auszahlen lassen.

Arbeitnehmer
Sparzulage:
Die
Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt der Staat auf die Einzahlung vermögenswirksamer
Leistungen in einen Bausparvertrag, sofern das zu versteuernde
Jahreseinkommen des Bausparers 17.900 EUR bei Alleinstehenden und 35.800
EUR bei Verheirateten nicht überschritten wird. Sie beträgt 10% der
eingezahlten Beträge, maximal 96 EUR pro Jahr.

Auszahlung:
Nachdem
die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann das Darlehen ausgezahlt
werden. Normalerweise erfolgt die Auszahlung in einem Betrag, außer bei
Neubauten. Dort wird das Darlehen in Teilbeträgen entsprechend dem
Baufortschritt ausgezahlt.

Auszahlungsvoraussetzngen:
Sind
Voraussetzungen, die zur Auszahlung des Darlehens führen und mit
entsprechenden Nachweisen belegt werden müssen. Dazu gehören z.B. vollständig
unterzeichnete Darlehensverträge, Eintragung der Grundschulden an
vereinbarter Rangstelle im Grundbuch sowie die Vorlage von weiteren
Urkunden und Nachweisen, die von Fall zu Fall verschieden sein können.

Baukindergeld:
Das
Baukindergeld ist eine staatliche Bauförderungsmaßnahme. Es wird für
einen Zeitraum von 8 Jahren pro Jahr und Kind eine Zulage von 767 EUR gewährt.
Baunebenkosten:
Dazu gehören Architektenhonorar, Notarkosten, sonstige behördliche Gebühren.
Grunderwerbsteuer, Vermessungs- und Erschließungskosten, Carport, Garage
usw.
Bauspardarlehen:
Das Bauspardarlehen ist nach dem Bausparkassengesetz ein Darlehen, das die
Bausparkasse dem Bausparer als „Gegenleistung“ für die von ihm
eingezahlten Beträge für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gewährt.
Das Bauspardarlehen kann mit Annahme der Zuteilung beantragt werden. Es
ergibt sich in der Regel aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bis
Zuteilung angesammelten Bausparguthaben und der Bausparsumme.

Bausparen:
Beim
Bausparen handelt es sich um zielgerechtes Sparen, um später für eine
wohnwirtschaftliche Verwendung ein Darlehen zu erlangen. Als erstes
erfolgt die Sparphase, in der der Bausparer seine Sparleistungen anderen
Bausparern zur Verfügung stellt. Damit erwirbt er gleichzeitig das Recht
auf eine spätere Gegenleistung in Form eines nachrangig
sicherzustellendes, zinsgarantiertes Bauspardarlehen. Nach der Zuteilung,
wenn der Bausparvertrag alle Voraussetzungen für den Anspruch auf ein
Bauspardarlehen erfüllt, folgt die Darlehensphase. Diese wird von den
Tilgungsleistungen geprägt, die bis zur vollen Abzahlung des Darlehens
geleistet werden müssen. Aus diesem Prinzip haben sich moderne,
intelligente Finanzierungsvarianten entwickelt, unter denen Singles, junge
Familien und Menschen in den besten Jahren ihre spezielle
Wunschfinanzierung wählen können.

Bausparförderung:
Der
Staat möchte die Schaffung von Wohneigentum fördern. So können
Bausparer für Ihre Einzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen
staatliche Vergünstigungen erhalten. Dies sind die Wohnungsbauprämie und
die Arbeitnehmersparzulage für die vermögenswirksamen Leistungen.

Bausparkassen:
Bausparkassen
sind Kreditinstitute, deren Hauptgeschäft das entgegennehmen von
Bauspareinlagen und der Gewährung von Bauspardarlehen ist. Als Bausparer
gilt, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag abschließt, durch den er
nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung
eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Die Tätigkeit der
Bausparkassen unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstaufsicht.

Bausparsumme:
Die
Bausparsumme ist der Betrag, über den der Bausparvertrag abgeschlossen
wird. Sie ist Bezugsgröße für die Abschlussgebühr, für das
Bauspardarlehen und für die Sparbeträge bzw. den Regelsparbetrag.

Bauspartarif:
Als
Bauspartarife werden die unterschiedlichen Bausparangebote der
Bausparkasse bezeichnet. Die wichtigsten Kennzeichen eines Bauspartarifs
sind die Verzinsung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen, die
Voraussetzungen für die Zuteilung, die Festlegung des Tilgungsbeitrages
sowie die Höhe der möglichen Kosten und Gebühren.

Bausparvertrag:
Der
Bausparvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Bausparer und
einer Bausparkasse, der durch die Annahme des Bausparantrages durch die
Bausparkasse rechtskräftig entsteht. Nach vertraglich vereinbarten regelmäßigen
Einzahlungen von Sparbeiträgen erwirbt der Bausparer das Recht auf ein
zinsgarantiertes Darlehen. Zu den Bestandteilen des Bausparvertrages gehören
z.B. die Höhe der Bausparsumme, die Festlegung des Bauspartarifs, die Höhe
der Guthabenzinsen und die Höhe der Darlehenszinsen sowie die Allgemeinen
Bausparbedingungen. Mit Abschluss eines Bausparvertrages wird eine
Abschlussgebühr fällig.

Bauträger:
Bauträger
sind Unternehmen, die Eigentumswohnungen oder Häuser auf eigene Rechnung
erstellen und dann weiterverkaufen.

Bauzeitzinsen:
sind
Zinsen, die für das Darlehen bereits in der Bauphase, also vor
Fertigstellung, anfallen. Deshalb ist beim Finanzierungsplan zu beachten,
dass für den Zeitraum von Baubeginn bis zum Einzug eine Doppelbelastung
durch Noch-Mietezahlung und Bereits-Darlehenszinszahlung entstehen kann.

Begünstigung:
Unter
einer Begünstigung versteht man die Übertragung des Auszahlungsanspruch
aus einem Bausparvertrag auf eine dritte Person. Bei Zuteilung oder Kündigung
wird das Geld dann an den Begünstigten ausgezahlt.

Beleihungsgrenze:
Die
Beleihungsgrenze gibt an wie viel Prozent des Objektwertes durch ein
Baudarlehen nach den für das Kreditinstitut geltenden Rechtsvorschriften
finanziert werden dürfen. Bei Hypothekendarlehen sind das in der Regel
60% des Objektwertes, bei Bausparkassen liegt die Grenze bei 80% des
Objektwertes.

Beleihungswert:
Der
Beleihungswert ist der bei der Darlehensgewährung herangezogene Wert der
Immobilie, auf den sich dann die Beleihungsgrenze bezieht. Der
Beleihungswert darf den Verkehrswert nicht übersteigen. Er wird in der
Regel von Sachverständigen ermittelt.

Bereithaltungszinsen:
Bereithaltungszinsen
sind Zinsen, die die Bausparkasse für das bereitgehaltene Bauspardarlehen
von einem bestimmten Zeitpunkt nach Zuteilung an berechnen kann, wenn der
Bausparer die Zuteilung mit Bauspardarlehen angenommen hat und über das
Bauspardarlehen nicht verfügt oder 10 Monate nach Zuteilung die Zuteilung
nicht angenommen oder erforderliche Unterlagen nicht beigebracht hat.

Bewertungszahl:
Die
Bewertungszahl ist maßgebend für den Zuteilungstermin eines
Bausparvertrages. Sie errechnet sich aus den Sparleistungen und der
Liegezeit des Guthabens nach dem Prinzip "Zeit mal Geld".

Bindungsfrist:
Die
Bindungsfrist bei Bausparverträgen beträgt 7 Jahre. Die Einhaltung der
Bindungsfrist ist für die Gewährung der staatlichen Wohnungsbauprämie
Voraussetzung.

Bonitäts-
und Beleihungsprüfung:
Aufgrund
gesetzlicher Vorschriften, wird bei einer Kreditentscheidung die Zahlungsfähigkeit
(Bonität) des Kunden geprüft. Nach Abzug der Lebenshaltungskosten, muss
der Kunde in der Lage sein, aus seinen regelmäßig erzielten Einkünften
die laufenden Kreditkosten zu zahlen. Ferner wird geprüft, ob das
bisherige Zahlungsverhalten Gewähr dafür bietet, dass der Kunde
eingegangenen Verpflichtungen pünktlich nachkommt. Zu diesem Zweck werden
auch Auskünfte, z.B. bei der Schufa (nach Einverständnis des Kunden),
eingeholt. Die Bonitätsprüfung liegt auch im Interesse des Kunden, um
sich vor finanzieller Überlastung zu schützen.
Bei
der Beleihungsprüfung wird die Beleihbarkeit des zur Sicherung des
Darlehens vorgesehenen Pfandobjektes geprüft und anhand von
Baubeschreibungen, Plänen und Schätzungen von Fachleuten festgelegt.
Bausparkassen dürfen bei Baudarlehen, bei entsprechender grundbuchlicher
Sicherung, eine Beleihung bis zu 80 Prozent des Beleihungswertes
vornehmen.

Bürgschaft:
Bei
einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, offene Schulden des
Hauptschuldners dem Gläubiger zu zahlen, wenn der Schuldner seinen
Zahlungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Da die Bürgschaft eine Einschränkung
der Kreditwürdigkeit des Bürgen bedeutet, kann diese betragsmäßig oder
zeitlich begrenzt werden.

Darlehensbetrag:
Das
Darlehen, das Sie von einer Bausparkasse erhalten, muss
wohnwirtschaftlichen Zwecken dienen, z. B. der Finanzierung einer
Immobilie. Der Darlehensvertrag beinhaltet die Höhe der Darlehenssumme,
die Art und Höhe der Rückzahlungen, Gültigkeitsdauer der Konditionen,
Art der Sicherung, Zinssatz und Tilgung und auch alle weiteren
Konditionen, sowie die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Bausparkasse.
Vor der Darlehensgewährung führt die Bausparkasse zunächst eine Bonitätsprüfung
durch. Im allgemeinen wird bei einer Baufinanzierung eine Grundschuld als
Sicherung des Darlehenbetrages bestellt.

Darlehensverzicht:
Darlehensverzicht
liegt vor, wenn der Bausparer sein angespartes Bausparguthaben auszahlen lässt
und gleichzeitig auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet.

Datenschutzgesetz:
Dieses
Gesetzes dient zum Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch bei ihrer
Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung. Der Datenschutz
ist im Bundesdatenschutzgesetz geregelt und gilt nicht nur für
Unternehmen der Kreditwirtschaft, sondern auch für freie
Handelsvertreter, die z. B. Immobilien oder Bausparverträge vermitteln.

Denkmalschutz:
Steht
ein Gebäude unter Denkmalschutz, sind entsprechende Vorschriften bei
Renovierung, Umbau und Erhaltung des Gebäudes zu erfüllen. Hier sind je
nach Sachverhalt architektonische Aspekte zu berücksichtigen, aber auch
Vorschriften zu verwendeten Materialien, Farben und Außenanlagen mit der
zuständigen Behörden zu klären.

Disagio:
Disagio
ist der Unterschied zwischen dem Anfangsdarlehen und dem Auszahlungswert.
Die Höhe des Disagios wird je nach Tarif der Bausparkasse entweder bei
Vertragsabschluß oder bei Zuteilung zwischen dem Bausparer und der
Bausparkasse vereinbart. Das Disagio wirkt sich auf die Höhe des
festgesetzten Darlehenszinssatzes aus: höheres Disagio, niedrigerer
Zinssatz.

Effektivzins:
Der
Effektivzins ist der konstante Zinssatz, der sich für ein Darlehen über
die ganze Vertragslaufzeit gesehen aus den einzelnen Kostenfaktoren
ergibt: z.B. Nominalzins, Zahlungstermine, Zahlungsbeträge, Laufzeit,
Zinsverrechnungstermine usw.

Eigenheimzulage:
Der
Staat fördert durch Zulagen und Steuervergünstigungen den Erwerb von
eigengenutztem Wohneigentum. Die tatsächliche Belastung bei einer
Baufinanzierung reduziert sich dadurch unter Umständen erheblich.

Eigenleistung:
Der
für eine Baufinanzierung üblicherweise notwendige Grundstock an
Eigenkapital kann durch Anrechnung von bestimmten durch den Bauherren
selbst zu erbringende Arbeiten ganz oder teilweise ersetzt werden
(Muskelhypothek) Gängige Eigenleistungen: Verlegen von Fliesen, Bodenbelägen
und Holzverkleidungen, Tapezieren, Anstreicharbeiten etc.

Einkommensgrenzen:
Um
die Wohnungsbauprämie, die Arbeitnehmersparzulage und die Eigenheimzulage
zu erhalten, dürfen Sie folgende Einkommensgrenzen (zu versteuernde
Einkommen) nicht überschreiten.
Wohnungsbauprämie:
Alleinstehend: 25.600 EUR
Verheiratet: 51.200 EUR
Arbeitnehmersparzulage:
Alleinstehend: 17.900 EUR
Verheiratet: 35.800 EUR
Eigenheimzulage:
Alleinstehend: 81.807 EUR
Verheiratet: 163.614 EUR
erhöht sich je Kind um 30.678 EUR
Zu
den Einkommensnachweisen gehören Gehaltsabrechnungen,
Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheide,
Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung. Die Einkommensnachweise dienen
im Rahmen der Bonitätsprüfung zur Ermittlung der tragbaren monatlichen
Belastung.

Erbbaurecht:
Das
Erbbaurecht spielt insbesondere im Eigenheimbau eine gewisse Rolle. Dabei
wird z.B. von Gemeinden jemandem das veräußerbare oder vererbliche Recht
überlassen, ein Gebäude auf einem Grundstück zu errichten, dass
weiterhin im Besitz der Gemeinde verbleibt. Das Erbbaurecht wird meist für
eine Dauer von 99 Jahren vergeben.

Erhöhung
vom Bausparvertrag:
Die
Bausparsumme kann bis zur Auszahlung auf Wunsch des Bausparers erhöht
werden. Wurde der Vertrag schon zugeteilt, so erlischt diese Zuteilung.
Die Erhöhung geht in die Berechnung der Bewertungszahl und der Zuteilung
mit ein. Prämienrechtlich werden der Ursprungsbausparvertrag und der Erhöhungsteil
als zwei Bausparverträge behandelt. Die Erhöhung entspricht dabei einem
Neuabschluss eines Bausparvertrages.

Ermäßigung
vom Bausparvertrag:
Die
Bausparsumme kann bis zur Auszahlung auf Wunsch des Bausparers ermäßigt
werden. Die Ermäßigung bewirkt eine Verringerung des Darlehensanspruches
und kann eine schnellere Zuteilung bewirken.

Gemeinschaftsvertrag:
Wird
ein Bausparvertrag oder Darlehensvertrag von beiden Ehepartnern oder
mehreren Personen gemeinsam abgeschlossen, spricht man von einem
Gemeinschaftsvertrag.

Gewährleistungsansprüche:
Die
der Bauherr aufgrund eines Baumangels innerhalb der Gewährleistungsfrist
geltend machen kann. Dabei kann es sich um Nachbesserung oder sogar
Schadenersatz handeln. Bei Werkleistungen an Bauvorhaben gemäß VOB
(Verdingungsordnung für Bauleistungen) beträgt die Frist grundsätzlich
2 Jahre, wenn keine anderen Bestimmungen vereinbart wurden. Wird keine VOB
vereinbart, sind Gewährleistungsansprüche nach 5 Jahren verjährt.

Grundbucheintrag:
Eintragungen
ins Grundbuch sind rechtsverbindlich und können sich sowohl auf
Eigentumsverhältnisse wie auch Vermessungsdaten des Grundstücks
beziehen. Bei einer Baufinanzierung verlangt der Darlehensgeber in der
Regel eine Eintragung der sog. Grundschuld zur Absicherung des Darlehens.

Grunderwerbsteuer:
Sie
ist bei Kauf eines inländischen Grundstücks für das Grundstück sowie
alle darauf befindlichen Gebäude zu entrichten. Bei Kauf eines Grundstücks
wird in der Regel vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbssteuer zu
zahlen hat.

Grundschuld:
Sie
ist bei Kauf eines inländischen Grundstücks für das Grundstück sowie
alle darauf befindlichen Gebäude zu entrichten. Bei Kauf eines Grundstücks
wird in der Regel vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbssteuer zu
zahlen hat.

Hypothek:
Die
Hypothek ist ein Grundpfandrecht. Sie stellt rechtsverbindlich fest, dass
eine bestimme Geldsumme zur Befriedigung der Forderungen aus einem Grundstück
an denjenigen zu zahlen ist, der als Begünstigter der Hypothek im
Grundbuch eingetragen ist.

Idenditätsprüfung:
Jeder
Neukunde muss bei Abschluss vom Bausparvertrag identifiziert werden. Bei
Verträgen, die auf dem Direktweg (Post, Internet etc.) abgeschlossen
werden erfolgt die Identitätsprüfung durch die Deutsche Post AG. Anhand
des Personalausweises oder Reisepasses werden die auf dem Identitätsfeststellungsformular
angegebenen Eintragungen bestätigt. Die Unterschrift muss in Gegenwart
des Postmitarbeiters getätigt werden.

Kinderzulage:
Bauherren
und Erwerber, die Anspruch auf eine Eigenheimzulage haben, können auf
Antrag für jedes Kind, für das sie im Förderzeitraum (8 Jahre) einen
Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten, jährlich 767 EUR Kinderzulage
bekommen. Diese Förderung des privaten Wohnungsbaus ist nicht an den
Bausparvertrag gebunden.

Kollektiv:
Das
Kollektiv im Sinne des Bausparkassengesetzes ist die Gemeinschaft aller
Bausparer.

Konditionen:
Die
Konditionen umfassen den Nominalzins, den Auszahlungskurs, die Dauer der
Zinsfestschreibung, den Tilgungssatz, die Bereitstellungszinsen und die
Bearbeitungsgebühren. Sie stellen neben den Allgemeinen
Darlehensbedingungen, die Bedingungen dar, zu denen ein Darlehensgeber
bereit ist, ein Darlehen auszureichen.

Konstantmodel:
Baufinanzierungen
als Vorausdarlehen in Kombination mit Bausparen. Dabei bleiben die Zinssätze
wie die Monatsraten für die gesamte Laufzeit fest.

Kündigung:
Ein
Bausparvertrag kann, nachdem die Abschlussgebühr gezahlt wurde, gekündigt
werden. Während der Bindungsfrist ist dies allerdings prämienschädlich,
d. h. das Finanzamt verlangt gewährte Prämien zurück. Ausnahmen bilden
hier völlige Erwerbsunfähigkeit, Tod oder ein Jahr andauernde
Arbeitslosigkeit, dann kann auch ein Bausparvertrag unschädlich gekündigt
werden. Bei Kündigung erlischt auch der Anspruch auf ein zinsgünstiges
Bauspardarlehen.

Laufzeit:
Zeitraum
bis das Darlehen zurückgezahlt ist. Die Laufzeit hängt neben der Zins-
und Tilgungsrate im Verhältnis zur Bausparsumme von der Höhe des
Prozentdarlehns bei Zuteilung ab.

Legitimation:
Jeder
Neukunde muss bei Abschluss eines Vertrages identifiziert werden. Bei
Verträgen, die auf dem Direktweg (Post, Internet etc.) abgeschlossen
werden erfolgt die Legitimationsprüfung durch die Deutsche Post AG.
Anhand des Personalausweises oder Reisepasses werden die auf dem Identitätsfeststellungsformular
angegebenen Eintragungen bestätigt. Die Unterschrift muss in Gegenwart
des Postmitarbeiters getätigt werden.

Mindestbewertungszahl:
Für
die Zuteilung der Bausparsumme mindestens erforderliche Bewertungszahl.
Sie dient zur Sicherung eines auf Dauer ausgeglichenen kollektiven
Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses.

Mindestsparguthaben:
Bei
den meisten Bauspartarifen eine der verschiedenen
Zuteilungsvoraussetzungen. In diesen Fällen beträgt das
Mindestsparguthaben zumeist 40% oder 50% der Bausparsumme. Die Höhe ist
in den Allgemeinen Bedingungen festgelegt.

Mindestsparzeit:
Bei
den meisten Bauspartarifen eine Voraussetzung für die Zuteilung der
Bausparsumme. Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bausparvertrages und -
je nach Bausparbedingungen – dem Zuteilungstermin oder dem
Bewertungsstichtag. Die Mindestsparzeit ist in den Allgemeinen Bedingungen
festgelegt und umfasst je nach Tarif eine Zeitspanne von 12 bis 60
Monaten.

Nachrangfinanzierung:
Darunter
versteht man Darlehen, die im Rang nach bereits bestehenden
Grundpfandrechten abgesichert sind. Für den Darlehensgeber bedeuten
Nachrangfinanzierungen immer ein erhöhtes Risiko. Denn bei einer
Zwangsversteigerung werden die Schulden nach Rangfolge im Grundbuch
beglichen. Deswegen sind Nachrangfinanzierungen im Vergleich mit
erstrangigen Darlehen teurer.

Negativerklärung:
Bis
zu einer Summe von 15.000,- EUR im Kollektivgeschäft und 10.000,- EUR
ausserkollektiv können Darlehen gegen Verpflichtungserklärung
abgesichert werden. Dadurch wird die Darlehenssicherstellung einfacher. Es
entfällt die Eintragung von Grundschulden (dadurch entfallen Notar- und
Gerichtskosten).
(Ausserkollektiv:
Vorfinanzierungen und Zwischenfinanzierungen vom nicht zugeteilten
Bausparvertrag).

Nominalbetrag:
Der
im Darlehensvertrag vereinbarte Nennbetrag eines Darlehens. Der
Auszahlungsbetrag kann davon abweichen, da Gebühren oder ein evtl.
vereinbartes Disagio bei der Auszahlung einbehalten werden.

Notarbestätigung:
Damit
bestätigt der Notar, dass die einzutragende Grundschuld die geforderte
Rangstelle erhält. Falls auch alle anderen Auszahlungsbedingungen erfüllt
sind, kann die Bausparkasse das Darlehen vor Eintragung der Grundschuld
auszahlen.

Öffentliche
Fördermittel:
Neben
den steuerlichen Maßnahmen fördert der Staat Maßnahmen den Wohnungsbau
durch zinsgünstige Darlehen, laufende Zuschüsse und Bürgschaften. Häufig
sind die Förderungen an Einkommensgrenzen gebunden. Nähere Auskünfte
erhalten Sie bei den örtlichen Wohnungsbau-Ämtern.

Öko
Zulage:
Ist
ein staatliches Fördermittel für den Einsatz umweltfreundlicher und
energiesparender Techniken (Solaranlagen, Niedrigenergiehäuser).

Pa:
Die
Angabe von Zinssätzen ist in der Regel p.a. = Zinssatz pro Jahr.

Photovoltaik:
Stromerzeugung
aus Sonnenenergie (Photovoltaik-Anlagen) finden zunehmend Verbreitung. Mit
dem 100.000-Dächer-Programm fördert die Bundesregierung aktuell die
Nutzung von Sonnenenergie. Für die Einrichtung derartiger Anlagen gibt es
zinsfreie Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 10 Jahren. Länder- und
kommunale Fördermittel können sowohl für Insellösung (d.h. für den
Eigenbedarf) oder netzgekoppelte Anlagen mit Einspeisung in das öffentliche
Stromnetz beantragt werden. Auskunft geben die örtlichen
Energieversorger.

Prolongation:
Verlängert
ein bestehendes Darlehen beim Ablauf der Zinsfestschreibung. Die
Konditionen müssen für einen weiteren Zeitraum neu festgelegt werden und
richten sich dann nach den aktuellen Bedingungen am Kapitalmarkt.

Regelsparbetrag:
Der
Regelsparbeitrag ist eine Orientierungshilfe. Niedrigere Einzahlungen verlängern
die Laufzeit, höhere Einzahlungen führen schneller zum Ziel. Der
Regelsparbeitrag gem. ABB § 2 beträgt 4,00 EUR je Tausend
Bausparsumme.

Rendite:
Jährlicher
Ertrag aus einem Bausparvertrag unter Berücksichtigung von Zins,
Zinseszins, staatlicher Förderung (z. B. Wohnungsbauprämie) und
eventuell anfallenden Gebühren.
Rentenfonds:
Fonds, der vornehmlich fest- und/oder variabel verzinsliche Wertpapiere
enthält.

Restschuld:
Ist
der Betrag, der noch nicht zurückgezahlt (getilgt) ist.

Restschuldversicherung:
Ist
eine Versicherung, die häufig zur zusätzlichen Absicherung von Darlehen
dient. Im Versicherungsfall (z. B. Tod des Versicherungsnehmers) wird die
Restschuld vollständig durch die Versicherungssumme getilgt. Entsprechend
der sinkenden Darlehensschuld, verringert sich auch die
Versicherungssumme.
Risiko
Lebensversicherung: Ist eine Versicherung, die häufig zur zusätzlichen
Absicherung von Darlehen dient. Im Versicherungsfall (z. B. Tod des
Versicherungsnehmers) wird die Restschuld vollständig durch die
Versicherungssumme getilgt. Entsprechend der sinkenden Darlehensschuld,
verringert sich auch die Versicherungssumme.

Rückkaufswert:
Der
Rückkaufswert einer Kapital-Lebensversicherung entspricht dem Betrag, den
man aktuell bei Kündigung und sofortiger Auszahlung erhalten würde. Er
ist dann von Bedeutung, wenn eine Lebensversicherung in die
Baufinanzierung mit eingebracht werden soll.

Teilauszahlungszuschläge:
Wird
bei einem Neubau das Baudarlehen in Teilbeträgen je nach Baufortschritt
ausgezahlt, sind Banken und Sparkassen berechtigt, zur Kostendeckung für
den zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zu berechnen. Die Quelle
Bausparkasse berechnet in diesen Fällen keine Teilauszahlungszuschläge.

Teilung:
Für
kurzfristige Finanzierungsmaßnahmen, bei denen Sie einen gewissen Betrag
Ihrer Bausparsumme benötigen, besteht die Möglichkeit Ihren bestehenden
Vertrag in Teilbausparverträge zu teilen. Das Bausparguthaben wird dabei
in gleichen Teilen wie der Bausparvertrag oder unproportional auf die
Teilbausparverträge gutgeschrieben. Die Bewertungszahlen werden auf der
Grundlage der verminderten Bausparsumme und Bausparguthaben neu berechnet.
So können Sie gegebenenfalls die frühere Auszahlung einer der beiden
Verträge erreichen.

Teilungserklärung:
Der
Alleineigentümer einer Immobilie kann durch Erklärung gegenüber dem
Grundbuchamt das Alleineigentum in Miteigentumsanteile aufteilen, wodurch
grundbuchmäßig getrennte Wohneinheiten mit Wohnungs-Grundbuch entstehen.
Teilzahlungszuschläge:
Der Darlehensnehmer kann sich das Darlehen in Teilbeträgen auszahlen
lassen. Diese richten sich nach den Bauabschnitten. In der Regel fallen
dafür Gebühren an, die sogenannten Teilzahlungszuschläge.

Tilgung:
Die
Tilgung ist die regelmäßige monatliche Summe, mit der Sie Ihr
Bauspardarlehen und die Darlehenszinsen zurückzahlen.

Tilgungssatz:
Ein
Prozentsatz der Darlehnssumme, der für die anfängliche Rückzahlung
festgesetzt wird. Zusammen mit dem Zinssatz bildet er die monatliche
Gesamtbelastung. Mit laufender Rückzahlung des Darlehens vermindern die
Zinsaufwendungen und der Tilgungsbetrag steigt bei gleichbleibender Rate.

Übertragung:
Ein
Bausparvertrag kann jederzeit unter bestimmten Voraussetzungen auf
Familienangehörige übertragen werden.

Umfinanzierung:
Ein
bestehendes Darlehen wird durch ein neues abgelöst, wenn z. B. die
Konditionsvereinbarung des bisherigen Darlehens ausläuft.

Umschuldung:
Ein
bestehendes Darlehen wird durch ein neues abgelöst, wenn z. B. die
Konditionsvereinbarung des bisherigen Darlehens ausläuft.

Vermögenswirksame
Leistungen:
Es
sind Sparleistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz, die je nach
Anlageart durch eine Arbeitnehmersparzulage gefördert werden. Für Vermögenswirksame
Leistungen gibt es verschiedene Anlageformen. Der Staat fördert bei der
Anlage der Vermögenswirksamen Leistungen nur noch das Bausparen und das
Beteiligungssparen (z. B. mit Aktienfonds). Beim Bausparen werden
Einzahlungen bis 480 EUR pro Jahr mit einer Arbeitnehmersparzulage von 10%
gefördert. Einzahlungen bis 408 EUR pro Jahr, z. B. in Aktienfonds,
werden mit einer Arbeitnehmersparzulage von 20% (25% in den neuen Bundesländern)
staatlich gefördert. Vermögenswirksame Leistungen müssen vom
Arbeitgeber direkt auf das entsprechende Konto überwiesen werden. Meist
trägt der Arbeitgeber die Zahlungen zu einem Teil (z. B. aufgrund von
Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen o.ä.). Der Arbeitsnehmer kann die
Leistungen aber auch ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln erbringen.

Verwendungszweck:
Im
Bausparkassengesetz ist geregelt, dass Bauspardarlehen nur für
wohnwirtschaftliche Maßnahmen verwendet werden dürfen. Über das
Bausparguthaben kann nach Ablauf der Bindungsfrist frei verfügt werden.

Vollmacht:
Mit
einer Vollmacht legen Sie schriftlich fest, wer außer Ihnen Auskünfte über
Ihren Vertrag einholen oder Verfügungen treffen kann.

Vorausdarlehen:
Der
Darlehensnehmer erhält ein zunächst tilgungsfreies Darlehen. Die Tilgung
erfolgt durch einen in gleicher Höhe abgeschlossenen Bausparvertrag, der
regelmäßig bespart wird. Nach Zuteilung des Bausparvertrages wird das
Vorausdarlehen in einer Summe getilgt. Danach erfolgt die Tilgung des
Bauspardarlehens.

Vorfälligkeitsentschädigung:
Ausgleich
für die entstandenen Zinsverluste bei einer Rückzahlung des Darlehens
vor Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist.

Vorschußzins:
Soll
über ein angespartes Bausparguthaben verfügt werden und wird nicht bzw.
nicht rechtzeitig gekündigt, kann die Bausparkasse einen bestimmten
Prozentsatz des vereinbarten Habenzinssatzes als Vorschusszins
einbehalten.

Werkvertrag:
Wird
entweder zwischen Bauherrn und Handwerksbetrieben oder Bauunternehmen und
Subunternehmen geschlossen. Im Werkvertrag wird in der Regel die
Erbringung einer handwerklichen Leistung und die entsprechende Vergütung
geregelt.

Wertermittlung:
Da
bei einer Finanzierung üblicherweise 60 - 80% des Objektwertes beliehen
werden können, ist die Wertermittlung eines Objekts von großer Bedeutung
für die Höhe des möglichen Darlehens. Der Objektwert kann vom tatsächlichen
Kaufpreis erheblich abweichen.

Wertermittlungskosten:
Die
Wertermittlung dient der Ermittlung des Verkehrswertes. Dieser ist häufig
Grundlage für den Kaufpreis einer Immobilie und der Ermittlung des
Beleihungswertes. Für die Ermittlung des Verkehrswertes kann ein Entgelt
berechnet werden.
Wohnungsbauprämie:
Der Staat fördert mit 10% Wohnungsbauprämie eigene Einzahlungen bis zu
512 EUR (Verheiratete 1.024 EUR). Anspruch darauf haben alle Bausparer ab
Vollendung des 16. Lebensjahres, deren zu versteuerndes Einkommen 25.600
EUR (Verheiratete 51.200 EUR) im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Wohnwirtschaftliche
Verwendung:
Bauspardarlehen
dürften nur wohnwirtschaftlich verwendet werden. Dies gilt auch für
Sofortfinanzierungen sowie für Vorfinanzierungen und Zwischenkredite,
soweit sie das Bausparguthaben übersteigen. Zu wohnwirtschaftlichen Maßnahmen
gehören u.a. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von
überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen,
insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen.

Zeitwert:
Wert
der Immobilie zum Zeitpunkt der Wertermittlung.
Zielbewertungszahl:
Die Zielbewertungszahl ist die niedrigste Bewertungszahl, die ein
Bausparvertrag am Zuteilungstermin mindestens erreichen muss, um zugeteilt
zu werden.

Zinsabschlag:
Zinsen
sind einkommensteuerpflichtig. Liegt kein Freistellungsauftrag vor oder
besteht kein Anspruch auf Wohnungsbauprämie, müssen von allen
Zinsgutschriften 30% als Zinsabschlag abgeführt werden.

Zinsabschlagsteuer:
Aufgrund
des Zinsabschlaggesetzes vom 09.11.1992 müssen alle Kreditinstitute und
Bausparkassen seit dem 01.01.1993 bei der Gutschrift oder Auszahlung von
Zinserträgen im Inland die sog. Zinsabschlagsteuer einbehalten. Sie fällt
z. B. an bei Zinsen aus Sparguthaben, aus dem Bausparvertrag, aus
Termingeld- oder aus Wertpapieranlagen und beträgt derzeit 30 % (bei
Tafelgeschäften: 35 %) des Zinsbetrages zuzüglich eines Solidaritätszuschlages
von 5,5 % aus der Zinsabschlagsteuer. Bei einer Zinsgutschrift von z. B.
100,00 Euro beträgt die Zinsabschlagsteuer also 30,00 Euro und der
Solidaritätszuschlag 1,65 Euro. Die einbehaltene Zinsabschlagsteuer wird
dem Vertragsinhaber stets vom kontoführenden Institut bescheinigt und
stellt eine Vorauszahlung auf dessen persönliche Einkommensteuer dar. Da
Zinseinkünfte jedoch erst nach dem Überschreiten eines
Jahresfreibetrages (seit 01.01.2002: von 1.601 Euro für Alleinstehende
bzw. von 3.202 Euro für Verheiratete) steuerpflichtig werden, kann die
Zinsabschlagsteuer durch Stellen eines Freistellungsauftrages an das
kontoführende Geldinstitut ggf. vermieden werden. Dabei ist zu beachten,
dass die genannten Freibeträge nicht überschritten werden dürfen, auch
dann nicht, wenn Freistellungsaufträge bei mehreren Instituten gestellt
werden. Bausparzinsen bleiben außerdem - auch ohne Freistellungsauftrag -
in voller Höhe zinsabschlagsteuerfrei, wenn dem Bausparer im laufenden
oder im vorigen Jahr Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage gewährt
worden ist.

Zinsänderungsrisiko:
Geht
der Darlehensnehmer dann ein, wenn der Zinssatz nicht für die gesamte
Laufzeit des Darlehens fest vereinbart ist. Wurde der Zinssatz nur für
einen bestimmten Zeitraum festgelegt und für die verbleibende Restschuld
müssen dann die Zinsen neu vereinbart werden, kann sich durch gestiegene
Zinsen die Finanzierung erheblich verteuern.

Zinsbindung:
Frist,
wie lange die für ein Darlehen vereinbarte Kondition gültig ist. Meist
beträgt sie fünf oder zehn Jahre, bei Hypothekenbanken bis zu 15 Jahren.

Zinsbonus:
Zinsbonus
ist ein zusätzlicher Zins, der bei Zuteilung mit Darlehensverzicht oder Kündigung
bewilligt wird. Die Vertragslaufzeit muss jeweils mindestens 7 Jahre und
die Bewertungszahl mindestens 160 Punkte betragen.

Zinsfestschreibung:
Frist
während der Darlehensgeber den Zinssatz nicht verändern darf.

Zinsniveau:
Entwicklung
der Zinsen am Geld- und Kapitalmarkt. Das jeweilige Zinsniveau bildet
einen Durchschnittszinssatz, der nach oben oder unten abweichen kann.

Zusammenlegung:
Sie
können zwei oder mehrere Bausparverträge zu einem Vertrag zusammenlegen,
wenn die beteiligten Verträge den gleichen Tarif besitzen. Die
Zusammenlegung von Bausparverträgen bietet sich an, wenn:
- Mehrere Verträge für ein
Finanzierungsvorhaben genutzt werden sollen
- Zusammengelegte Verträge zu einer schnelleren Zuteilung kommen
als einzeln
Nach der Zusammenlegung wird die Bewertungszahl neu berechnet. Die
Guthaben werden addiert. Steuer- und prämienrechtlich bleibt die
Zusammenlegung unberücksichtigt, d. h. die Bindungsfristen bleiben
bestehen.

Zusatzsicherheit:
Unter
bestimmten Umständen (sehr hohes Darlehen im Verhältnis zum Wert der
Immobilie) ist zu der üblichen grundbuchlichen Sicherheit eine
Zusatzsicherheit nötig. Es besteht aber auch die Möglichkeit
Zusatzsicherheiten anstelle einer Grundschuld zu erbringen. Dabei handelt
es sich meistens um eine andere, bankübliche Sicherheit, Bürgschaften
von Banken, die Verpfändung von Bankguthaben sowie die Abtretung von
Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungen.

Zuteilung:
Die
Zuteilung ist sozusagen der Kernbegriff beim Bausparen. Darunter versteht
man den Zeitpunkt zu dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf ein
Bauspardarlehen und das Recht auf Auszahlung des angesammelten Guthabens
plus Zins und Zinseszins erfüllt sind. Maßgebend für die Zuteilung vom
Bausparvertrag ist die Bewertungszahl.

Zwischenfinanzierung:
Kapital,
dass erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung steht (z.B.
Zuteilung vom Bausparvertrag oder angelegte Geldanlagen) wird
vorfinanziert.
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