IHR FINANZDIENSTLEISTER

Koordination von Assekuranz,

Geld- und Sachwertanlagen

Ein Unternehmen der:

ihr-fdl Versicherungsmakler GmbH & Co. KG

Zurück Weiter

 

Zum

Inhaltsverzeichnis

 

Nach oben

 

Zurück Weiter

 

Bauspar- und Finanzierungs- ABC

Abschlussgebühr: 

Bei Abschluss eines Bausparvertrages wird von den Bausparkassen eine Abschlussgebühr zur Deckung eines Teils der Abschlusskosten erhoben. Sie kann von Tarif zu Tarif unterschiedlich hoch sein.

Absicherung: 

Bei Gewährung eines Darlehens benötigt die Bausparkasse eine Sicherheit für den Fall der Nicht-Rückzahlung. Üblicherweise erfolgt bei Baufinanzierungen eine Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch, um die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Darlehen abzusichern. Als Absicherung können aber auch Sparguthaben, Kapital-Lebensversicherungen, Wertpapierdepots oder Bürgschaften dienen.

Abtretung: 

Die Abtretung und Verpfändung von Rechten aus dem Bausparvertrag, d.h. die Übertragung von diesen Rechten an Dritte, bedarf der Zustimmung der Bausparkasse. Die Bestimmungen über die Bedingungen für Abtretung und Verpfändung sind in den Allgemeinen Bausparbedingungen geregelt.

Abtretung von Grundpfandrechten: 

Dabei wird ein Recht, üblicherweise eine Grundschuld, von einem Darlehensgeber auf einen anderen übertragen oder abgetreten. Ein typischer Fall hierfür ist die Umschuldung. Durch die Abtretung der Grundschuld, muss keine neue Grundschuld im Grundbuch, zugunsten des neuen Gläubigers eingetragen werden.

Anlegegrad: 

Der Anlagegrad einer Bausparkasse ist das in Prozent ausgedrückte Verhältnis zwischen dem zugeteilten Bauspardarlehen und den Bauspareinlagen. Es handelt sich also um eine Maßzahl für die Größenordnung der Anlage von Bauspareinlagen in Bauspardarlehen. Sie wird oft herangezogen, um die Zuteilungsliquidität der Bausparkasse zu beurteilen.

Anuitätendarlehen: 

Gilt als die "klassische" Bank-Baufinanzierung. Unter Zugrundlegung der Darlehenshöhe, der gewünschten Laufzeit des Vertrages und eines festgelegten Zinssatzes über einen bestimmten Zeitraum

(Zinsbindungsfrist) errechnet sich die monatliche/jährliche Leistung. Sie besteht aus den anfallenden Darlehenszinsen und einem definierten Tilgungssatz in % der Darlehenssumme. Für die nach Ablauf der Zinsbindungsfrist verbleibende Restschuld wird der Zinssatz neu vereinbart.

Anschlußvertrag: 

Bausparverträge sind durch Wohnungsbauprämie und bei Anlage von Vermögenswirksamen Leistungen durch die Arbeitnehmer-Sparzulage staatlich gefördert. Deshalb empfiehlt sich bei Zuteilung vom Bausparvertrag sofort wieder der Abschluss eines neuen Bausparvertrages, um weiterhin von den Vorteilen der staatlichen Förderung zu profitieren.

Anspargrad: Unter dem Anspargrad versteht man das prozentuale Verhältnis des angesammelten Bausparguthabens zu der Bausparsumme eines Bausparvertrages.

Ansparphase: 

Darunter versteht man die Zeit vom Abschluss vom Bausparvertrag (Beginn der Einzahlungen) bis zur Zuteilung. Ist ein Bausparvertrag zugeteilt, muß er nicht weiter bespart werden. Der Bausparer kann dann entweder ein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen oder sich das angesparte Guthaben plus Zinsen und Prämien auszahlen lassen.

Arbeitnehmer Sparzulage: 

Die Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt der Staat auf die Einzahlung vermögenswirksamer Leistungen in einen Bausparvertrag, sofern das zu versteuernde Jahreseinkommen des Bausparers 17.900 EUR bei Alleinstehenden und 35.800 EUR bei Verheirateten nicht überschritten wird. Sie beträgt 10% der eingezahlten Beträge, maximal 96 EUR pro Jahr.

Auszahlung: 

Nachdem die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann das Darlehen ausgezahlt werden. Normalerweise erfolgt die Auszahlung in einem Betrag, außer bei Neubauten. Dort wird das Darlehen in Teilbeträgen entsprechend dem Baufortschritt ausgezahlt.

Auszahlungsvoraussetzngen: 

Sind Voraussetzungen, die zur Auszahlung des Darlehens führen und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden müssen. Dazu gehören z.B. vollständig unterzeichnete Darlehensverträge, Eintragung der Grundschulden an vereinbarter Rangstelle im Grundbuch sowie die Vorlage von weiteren Urkunden und Nachweisen, die von Fall zu Fall verschieden sein können.

Baukindergeld: 

Das Baukindergeld ist eine staatliche Bauförderungsmaßnahme. Es wird für einen Zeitraum von 8 Jahren pro Jahr und Kind eine Zulage von 767 EUR gewährt.

Baunebenkosten: Dazu gehören Architektenhonorar, Notarkosten, sonstige behördliche Gebühren. Grunderwerbsteuer, Vermessungs- und Erschließungskosten, Carport, Garage usw.

Bauspardarlehen: Das Bauspardarlehen ist nach dem Bausparkassengesetz ein Darlehen, das die Bausparkasse dem Bausparer als „Gegenleistung“ für die von ihm eingezahlten Beträge für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gewährt. Das Bauspardarlehen kann mit Annahme der Zuteilung beantragt werden. Es ergibt sich in der Regel aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bis Zuteilung angesammelten Bausparguthaben und der Bausparsumme.

Bausparen: 

Beim Bausparen handelt es sich um zielgerechtes Sparen, um später für eine wohnwirtschaftliche Verwendung ein Darlehen zu erlangen. Als erstes erfolgt die Sparphase, in der der Bausparer seine Sparleistungen anderen Bausparern zur Verfügung stellt. Damit erwirbt er gleichzeitig das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form eines nachrangig sicherzustellendes, zinsgarantiertes Bauspardarlehen. Nach der Zuteilung, wenn der Bausparvertrag alle Voraussetzungen für den Anspruch auf ein Bauspardarlehen erfüllt, folgt die Darlehensphase. Diese wird von den Tilgungsleistungen geprägt, die bis zur vollen Abzahlung des Darlehens geleistet werden müssen. Aus diesem Prinzip haben sich moderne, intelligente Finanzierungsvarianten entwickelt, unter denen Singles, junge Familien und Menschen in den besten Jahren ihre spezielle Wunschfinanzierung wählen können.

Bausparförderung: 

Der Staat möchte die Schaffung von Wohneigentum fördern. So können Bausparer für Ihre Einzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Vergünstigungen erhalten. Dies sind die Wohnungsbauprämie und die Arbeitnehmersparzulage für die vermögenswirksamen Leistungen.

Bausparkassen: 

Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Hauptgeschäft das entgegennehmen von Bauspareinlagen und der Gewährung von Bauspardarlehen ist. Als Bausparer gilt, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag abschließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Die Tätigkeit der Bausparkassen unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht.

Bausparsumme: 

Die Bausparsumme ist der Betrag, über den der Bausparvertrag abgeschlossen wird. Sie ist Bezugsgröße für die Abschlussgebühr, für das Bauspardarlehen und für die Sparbeträge bzw. den Regelsparbetrag.

Bauspartarif: 

Als Bauspartarife werden die unterschiedlichen Bausparangebote der Bausparkasse bezeichnet. Die wichtigsten Kennzeichen eines Bauspartarifs sind die Verzinsung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen, die Voraussetzungen für die Zuteilung, die Festlegung des Tilgungsbeitrages sowie die Höhe der möglichen Kosten und Gebühren.

Bausparvertrag: 

Der Bausparvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Bausparer und einer Bausparkasse, der durch die Annahme des Bausparantrages durch die Bausparkasse rechtskräftig entsteht. Nach vertraglich vereinbarten regelmäßigen Einzahlungen von Sparbeiträgen erwirbt der Bausparer das Recht auf ein zinsgarantiertes Darlehen. Zu den Bestandteilen des Bausparvertrages gehören z.B. die Höhe der Bausparsumme, die Festlegung des Bauspartarifs, die Höhe der Guthabenzinsen und die Höhe der Darlehenszinsen sowie die Allgemeinen Bausparbedingungen. Mit Abschluss eines Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr fällig.

Bauträger: 

Bauträger sind Unternehmen, die Eigentumswohnungen oder Häuser auf eigene Rechnung erstellen und dann weiterverkaufen.

Bauzeitzinsen: 

sind Zinsen, die für das Darlehen bereits in der Bauphase, also vor Fertigstellung, anfallen. Deshalb ist beim Finanzierungsplan zu beachten, dass für den Zeitraum von Baubeginn bis zum Einzug eine Doppelbelastung durch Noch-Mietezahlung und Bereits-Darlehenszinszahlung entstehen kann.

Begünstigung: 

Unter einer Begünstigung versteht man die Übertragung des Auszahlungsanspruch aus einem Bausparvertrag auf eine dritte Person. Bei Zuteilung oder Kündigung wird das Geld dann an den Begünstigten ausgezahlt.

Beleihungsgrenze: 

Die Beleihungsgrenze gibt an wie viel Prozent des Objektwertes durch ein Baudarlehen nach den für das Kreditinstitut geltenden Rechtsvorschriften finanziert werden dürfen. Bei Hypothekendarlehen sind das in der Regel 60% des Objektwertes, bei Bausparkassen liegt die Grenze bei 80% des Objektwertes.

Beleihungswert: 

Der Beleihungswert ist der bei der Darlehensgewährung herangezogene Wert der Immobilie, auf den sich dann die Beleihungsgrenze bezieht. Der Beleihungswert darf den Verkehrswert nicht übersteigen. Er wird in der Regel von Sachverständigen ermittelt.

Bereithaltungszinsen: 

Bereithaltungszinsen sind Zinsen, die die Bausparkasse für das bereitgehaltene Bauspardarlehen von einem bestimmten Zeitpunkt nach Zuteilung an berechnen kann, wenn der Bausparer die Zuteilung mit Bauspardarlehen angenommen hat und über das Bauspardarlehen nicht verfügt oder 10 Monate nach Zuteilung die Zuteilung nicht angenommen oder erforderliche Unterlagen nicht beigebracht hat.

Bewertungszahl: 

Die Bewertungszahl ist maßgebend für den Zuteilungstermin eines Bausparvertrages. Sie errechnet sich aus den Sparleistungen und der Liegezeit des Guthabens nach dem Prinzip "Zeit mal Geld".

Bindungsfrist: 

Die Bindungsfrist bei Bausparverträgen beträgt 7 Jahre. Die Einhaltung der Bindungsfrist ist für die Gewährung der staatlichen Wohnungsbauprämie Voraussetzung.

Bonitäts- und Beleihungsprüfung: 

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften, wird bei einer Kreditentscheidung die Zahlungsfähigkeit (Bonität) des Kunden geprüft. Nach Abzug der Lebenshaltungskosten, muss der Kunde in der Lage sein, aus seinen regelmäßig erzielten Einkünften die laufenden Kreditkosten zu zahlen. Ferner wird geprüft, ob das bisherige Zahlungsverhalten Gewähr dafür bietet, dass der Kunde eingegangenen Verpflichtungen pünktlich nachkommt. Zu diesem Zweck werden auch Auskünfte, z.B. bei der Schufa (nach Einverständnis des Kunden), eingeholt. Die Bonitätsprüfung liegt auch im Interesse des Kunden, um sich vor finanzieller Überlastung zu schützen.

Bei der Beleihungsprüfung wird die Beleihbarkeit des zur Sicherung des Darlehens vorgesehenen Pfandobjektes geprüft und anhand von Baubeschreibungen, Plänen und Schätzungen von Fachleuten festgelegt. Bausparkassen dürfen bei Baudarlehen, bei entsprechender grundbuchlicher Sicherung, eine Beleihung bis zu 80 Prozent des Beleihungswertes vornehmen.

Bürgschaft: 

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, offene Schulden des Hauptschuldners dem Gläubiger zu zahlen, wenn der Schuldner seinen Zahlungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Da die Bürgschaft eine Einschränkung der Kreditwürdigkeit des Bürgen bedeutet, kann diese betragsmäßig oder zeitlich begrenzt werden.

Darlehensbetrag: 

Das Darlehen, das Sie von einer Bausparkasse erhalten, muss wohnwirtschaftlichen Zwecken dienen, z. B. der Finanzierung einer Immobilie. Der Darlehensvertrag beinhaltet die Höhe der Darlehenssumme, die Art und Höhe der Rückzahlungen, Gültigkeitsdauer der Konditionen, Art der Sicherung, Zinssatz und Tilgung und auch alle weiteren Konditionen, sowie die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Bausparkasse. Vor der Darlehensgewährung führt die Bausparkasse zunächst eine Bonitätsprüfung durch. Im allgemeinen wird bei einer Baufinanzierung eine Grundschuld als Sicherung des Darlehenbetrages bestellt.

Darlehensverzicht: 

Darlehensverzicht liegt vor, wenn der Bausparer sein angespartes Bausparguthaben auszahlen lässt und gleichzeitig auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet.

Datenschutzgesetz: 

Dieses Gesetzes dient zum Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung. Der Datenschutz ist im Bundesdatenschutzgesetz geregelt und gilt nicht nur für Unternehmen der Kreditwirtschaft, sondern auch für freie Handelsvertreter, die z. B. Immobilien oder Bausparverträge vermitteln.

Denkmalschutz: 

Steht ein Gebäude unter Denkmalschutz, sind entsprechende Vorschriften bei Renovierung, Umbau und Erhaltung des Gebäudes zu erfüllen. Hier sind je nach Sachverhalt architektonische Aspekte zu berücksichtigen, aber auch Vorschriften zu verwendeten Materialien, Farben und Außenanlagen mit der zuständigen Behörden zu klären.

Disagio: 

Disagio ist der Unterschied zwischen dem Anfangsdarlehen und dem Auszahlungswert. Die Höhe des Disagios wird je nach Tarif der Bausparkasse entweder bei Vertragsabschluß oder bei Zuteilung zwischen dem Bausparer und der Bausparkasse vereinbart. Das Disagio wirkt sich auf die Höhe des festgesetzten Darlehenszinssatzes aus: höheres Disagio, niedrigerer Zinssatz.

Effektivzins: 

Der Effektivzins ist der konstante Zinssatz, der sich für ein Darlehen über die ganze Vertragslaufzeit gesehen aus den einzelnen Kostenfaktoren ergibt: z.B. Nominalzins, Zahlungstermine, Zahlungsbeträge, Laufzeit, Zinsverrechnungstermine usw.

Eigenheimzulage: 

Der Staat fördert durch Zulagen und Steuervergünstigungen den Erwerb von eigengenutztem Wohneigentum. Die tatsächliche Belastung bei einer Baufinanzierung reduziert sich dadurch unter Umständen erheblich.

Eigenleistung: 

Der für eine Baufinanzierung üblicherweise notwendige Grundstock an Eigenkapital kann durch Anrechnung von bestimmten durch den Bauherren selbst zu erbringende Arbeiten ganz oder teilweise ersetzt werden (Muskelhypothek) Gängige Eigenleistungen: Verlegen von Fliesen, Bodenbelägen und Holzverkleidungen, Tapezieren, Anstreicharbeiten etc.

Einkommensgrenzen: 

Um die Wohnungsbauprämie, die Arbeitnehmersparzulage und die Eigenheimzulage zu erhalten, dürfen Sie folgende Einkommensgrenzen (zu versteuernde Einkommen) nicht überschreiten.

 

Wohnungsbauprämie:
Alleinstehend: 25.600 EUR
Verheiratet: 51.200 EUR

 

Arbeitnehmersparzulage:
Alleinstehend: 17.900 EUR
Verheiratet: 35.800 EUR

 

Eigenheimzulage:
Alleinstehend: 81.807 EUR
Verheiratet: 163.614 EUR
erhöht sich je Kind um 30.678 EUR

 

Zu den Einkommensnachweisen gehören Gehaltsabrechnungen, Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheide, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung. Die Einkommensnachweise dienen im Rahmen der Bonitätsprüfung zur Ermittlung der tragbaren monatlichen Belastung.

Erbbaurecht: 

Das Erbbaurecht spielt insbesondere im Eigenheimbau eine gewisse Rolle. Dabei wird z.B. von Gemeinden jemandem das veräußerbare oder vererbliche Recht überlassen, ein Gebäude auf einem Grundstück zu errichten, dass weiterhin im Besitz der Gemeinde verbleibt. Das Erbbaurecht wird meist für eine Dauer von 99 Jahren vergeben.

Erhöhung vom Bausparvertrag: 

Die Bausparsumme kann bis zur Auszahlung auf Wunsch des Bausparers erhöht werden. Wurde der Vertrag schon zugeteilt, so erlischt diese Zuteilung. Die Erhöhung geht in die Berechnung der Bewertungszahl und der Zuteilung mit ein. Prämienrechtlich werden der Ursprungsbausparvertrag und der Erhöhungsteil als zwei Bausparverträge behandelt. Die Erhöhung entspricht dabei einem Neuabschluss eines Bausparvertrages.

Ermäßigung vom Bausparvertrag: 

Die Bausparsumme kann bis zur Auszahlung auf Wunsch des Bausparers ermäßigt werden. Die Ermäßigung bewirkt eine Verringerung des Darlehensanspruches und kann eine schnellere Zuteilung bewirken.

Gemeinschaftsvertrag: 

Wird ein Bausparvertrag oder Darlehensvertrag von beiden Ehepartnern oder mehreren Personen gemeinsam abgeschlossen, spricht man von einem Gemeinschaftsvertrag.

Gewährleistungsansprüche: 

Die der Bauherr aufgrund eines Baumangels innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen kann. Dabei kann es sich um Nachbesserung oder sogar Schadenersatz handeln. Bei Werkleistungen an Bauvorhaben gemäß VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) beträgt die Frist grundsätzlich 2 Jahre, wenn keine anderen Bestimmungen vereinbart wurden. Wird keine VOB vereinbart, sind Gewährleistungsansprüche nach 5 Jahren verjährt.

Grundbucheintrag: 

Eintragungen ins Grundbuch sind rechtsverbindlich und können sich sowohl auf Eigentumsverhältnisse wie auch Vermessungsdaten des Grundstücks beziehen. Bei einer Baufinanzierung verlangt der Darlehensgeber in der Regel eine Eintragung der sog. Grundschuld zur Absicherung des Darlehens.

Grunderwerbsteuer: 

Sie ist bei Kauf eines inländischen Grundstücks für das Grundstück sowie alle darauf befindlichen Gebäude zu entrichten. Bei Kauf eines Grundstücks wird in der Regel vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbssteuer zu zahlen hat.

Grundschuld: 

Sie ist bei Kauf eines inländischen Grundstücks für das Grundstück sowie alle darauf befindlichen Gebäude zu entrichten. Bei Kauf eines Grundstücks wird in der Regel vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbssteuer zu zahlen hat.

Hypothek: 

Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht. Sie stellt rechtsverbindlich fest, dass eine bestimme Geldsumme zur Befriedigung der Forderungen aus einem Grundstück an denjenigen zu zahlen ist, der als Begünstigter der Hypothek im Grundbuch eingetragen ist.

Idenditätsprüfung: 

Jeder Neukunde muss bei Abschluss vom Bausparvertrag identifiziert werden. Bei Verträgen, die auf dem Direktweg (Post, Internet etc.) abgeschlossen werden erfolgt die Identitätsprüfung durch die Deutsche Post AG. Anhand des Personalausweises oder Reisepasses werden die auf dem Identitätsfeststellungsformular angegebenen Eintragungen bestätigt. Die Unterschrift muss in Gegenwart des Postmitarbeiters getätigt werden.

Kinderzulage: 

Bauherren und Erwerber, die Anspruch auf eine Eigenheimzulage haben, können auf Antrag für jedes Kind, für das sie im Förderzeitraum (8 Jahre) einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten, jährlich 767 EUR Kinderzulage bekommen. Diese Förderung des privaten Wohnungsbaus ist nicht an den Bausparvertrag gebunden.

Kollektiv: 

Das Kollektiv im Sinne des Bausparkassengesetzes ist die Gemeinschaft aller Bausparer.

Konditionen: 

Die Konditionen umfassen den Nominalzins, den Auszahlungskurs, die Dauer der Zinsfestschreibung, den Tilgungssatz, die Bereitstellungszinsen und die Bearbeitungsgebühren. Sie stellen neben den Allgemeinen Darlehensbedingungen, die Bedingungen dar, zu denen ein Darlehensgeber bereit ist, ein Darlehen auszureichen.

Konstantmodel: 

Baufinanzierungen als Vorausdarlehen in Kombination mit Bausparen. Dabei bleiben die Zinssätze wie die Monatsraten für die gesamte Laufzeit fest.

Kündigung: 

Ein Bausparvertrag kann, nachdem die Abschlussgebühr gezahlt wurde, gekündigt werden. Während der Bindungsfrist ist dies allerdings prämienschädlich, d. h. das Finanzamt verlangt gewährte Prämien zurück. Ausnahmen bilden hier völlige Erwerbsunfähigkeit, Tod oder ein Jahr andauernde Arbeitslosigkeit, dann kann auch ein Bausparvertrag unschädlich gekündigt werden. Bei Kündigung erlischt auch der Anspruch auf ein zinsgünstiges Bauspardarlehen.

Laufzeit: 

Zeitraum bis das Darlehen zurückgezahlt ist. Die Laufzeit hängt neben der Zins- und Tilgungsrate im Verhältnis zur Bausparsumme von der Höhe des Prozentdarlehns bei Zuteilung ab.

Legitimation: 

Jeder Neukunde muss bei Abschluss eines Vertrages identifiziert werden. Bei Verträgen, die auf dem Direktweg (Post, Internet etc.) abgeschlossen werden erfolgt die Legitimationsprüfung durch die Deutsche Post AG. Anhand des Personalausweises oder Reisepasses werden die auf dem Identitätsfeststellungsformular angegebenen Eintragungen bestätigt. Die Unterschrift muss in Gegenwart des Postmitarbeiters getätigt werden.

Mindestbewertungszahl: 

Für die Zuteilung der Bausparsumme mindestens erforderliche Bewertungszahl. Sie dient zur Sicherung eines auf Dauer ausgeglichenen kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses.

Mindestsparguthaben: 

Bei den meisten Bauspartarifen eine der verschiedenen Zuteilungsvoraussetzungen. In diesen Fällen beträgt das Mindestsparguthaben zumeist 40% oder 50% der Bausparsumme. Die Höhe ist in den Allgemeinen Bedingungen festgelegt.

Mindestsparzeit: 

Bei den meisten Bauspartarifen eine Voraussetzung für die Zuteilung der Bausparsumme. Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bausparvertrages und - je nach Bausparbedingungen – dem Zuteilungstermin oder dem Bewertungsstichtag. Die Mindestsparzeit ist in den Allgemeinen Bedingungen festgelegt und umfasst je nach Tarif eine Zeitspanne von 12 bis 60 Monaten.

Nachrangfinanzierung: 

Darunter versteht man Darlehen, die im Rang nach bereits bestehenden Grundpfandrechten abgesichert sind. Für den Darlehensgeber bedeuten Nachrangfinanzierungen immer ein erhöhtes Risiko. Denn bei einer Zwangsversteigerung werden die Schulden nach Rangfolge im Grundbuch beglichen. Deswegen sind Nachrangfinanzierungen im Vergleich mit erstrangigen Darlehen teurer.

Negativerklärung: 

Bis zu einer Summe von 15.000,- EUR im Kollektivgeschäft und 10.000,- EUR ausserkollektiv können Darlehen gegen Verpflichtungserklärung abgesichert werden. Dadurch wird die Darlehenssicherstellung einfacher. Es entfällt die Eintragung von Grundschulden (dadurch entfallen Notar- und Gerichtskosten).

(Ausserkollektiv: Vorfinanzierungen und Zwischenfinanzierungen vom nicht zugeteilten Bausparvertrag).

Nominalbetrag: 

Der im Darlehensvertrag vereinbarte Nennbetrag eines Darlehens. Der Auszahlungsbetrag kann davon abweichen, da Gebühren oder ein evtl. vereinbartes Disagio bei der Auszahlung einbehalten werden.

Notarbestätigung: 

Damit bestätigt der Notar, dass die einzutragende Grundschuld die geforderte Rangstelle erhält. Falls auch alle anderen Auszahlungsbedingungen erfüllt sind, kann die Bausparkasse das Darlehen vor Eintragung der Grundschuld auszahlen.

Öffentliche Fördermittel: 

Neben den steuerlichen Maßnahmen fördert der Staat Maßnahmen den Wohnungsbau durch zinsgünstige Darlehen, laufende Zuschüsse und Bürgschaften. Häufig sind die Förderungen an Einkommensgrenzen gebunden. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den örtlichen Wohnungsbau-Ämtern.

Öko Zulage: 

Ist ein staatliches Fördermittel für den Einsatz umweltfreundlicher und energiesparender Techniken (Solaranlagen, Niedrigenergiehäuser).

Pa: 

Die Angabe von Zinssätzen ist in der Regel p.a. = Zinssatz pro Jahr.

Photovoltaik: 

Stromerzeugung aus Sonnenenergie (Photovoltaik-Anlagen) finden zunehmend Verbreitung. Mit dem 100.000-Dächer-Programm fördert die Bundesregierung aktuell die Nutzung von Sonnenenergie. Für die Einrichtung derartiger Anlagen gibt es zinsfreie Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 10 Jahren. Länder- und kommunale Fördermittel können sowohl für Insellösung (d.h. für den Eigenbedarf) oder netzgekoppelte Anlagen mit Einspeisung in das öffentliche Stromnetz beantragt werden. Auskunft geben die örtlichen Energieversorger.

Prolongation:

Verlängert ein bestehendes Darlehen beim Ablauf der Zinsfestschreibung. Die Konditionen müssen für einen weiteren Zeitraum neu festgelegt werden und richten sich dann nach den aktuellen Bedingungen am Kapitalmarkt.

Regelsparbetrag: 

Der Regelsparbeitrag ist eine Orientierungshilfe. Niedrigere Einzahlungen verlängern die Laufzeit, höhere Einzahlungen führen schneller zum Ziel. Der Regelsparbeitrag gem. ABB § 2 beträgt 4,00 EUR   je Tausend Bausparsumme.

Rendite: 

Jährlicher Ertrag aus einem Bausparvertrag unter Berücksichtigung von Zins, Zinseszins, staatlicher Förderung (z. B. Wohnungsbauprämie) und eventuell anfallenden Gebühren.

Rentenfonds: Fonds, der vornehmlich fest- und/oder variabel verzinsliche Wertpapiere enthält.

Restschuld: 

Ist der Betrag, der noch nicht zurückgezahlt (getilgt) ist.

Restschuldversicherung: 

Ist eine Versicherung, die häufig zur zusätzlichen Absicherung von Darlehen dient. Im Versicherungsfall (z. B. Tod des Versicherungsnehmers) wird die Restschuld vollständig durch die Versicherungssumme getilgt. Entsprechend der sinkenden Darlehensschuld, verringert sich auch die Versicherungssumme.

Risiko Lebensversicherung: Ist eine Versicherung, die häufig zur zusätzlichen Absicherung von Darlehen dient. Im Versicherungsfall (z. B. Tod des Versicherungsnehmers) wird die Restschuld vollständig durch die Versicherungssumme getilgt. Entsprechend der sinkenden Darlehensschuld, verringert sich auch die Versicherungssumme.

Rückkaufswert:

Der Rückkaufswert einer Kapital-Lebensversicherung entspricht dem Betrag, den man aktuell bei Kündigung und sofortiger Auszahlung erhalten würde. Er ist dann von Bedeutung, wenn eine Lebensversicherung in die Baufinanzierung mit eingebracht werden soll.

Teilauszahlungszuschläge: 

Wird bei einem Neubau das Baudarlehen in Teilbeträgen je nach Baufortschritt ausgezahlt, sind Banken und Sparkassen berechtigt, zur Kostendeckung für den zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zu berechnen. Die Quelle Bausparkasse berechnet in diesen Fällen keine Teilauszahlungszuschläge.

 

Teilung: 

Für kurzfristige Finanzierungsmaßnahmen, bei denen Sie einen gewissen Betrag Ihrer Bausparsumme benötigen, besteht die Möglichkeit Ihren bestehenden Vertrag in Teilbausparverträge zu teilen. Das Bausparguthaben wird dabei in gleichen Teilen wie der Bausparvertrag oder unproportional auf die Teilbausparverträge gutgeschrieben. Die Bewertungszahlen werden auf der Grundlage der verminderten Bausparsumme und Bausparguthaben neu berechnet. So können Sie gegebenenfalls die frühere Auszahlung einer der beiden Verträge erreichen.

 

Teilungserklärung:

Der Alleineigentümer einer Immobilie kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Alleineigentum in Miteigentumsanteile aufteilen, wodurch grundbuchmäßig getrennte Wohneinheiten mit Wohnungs-Grundbuch entstehen.

Teilzahlungszuschläge: Der Darlehensnehmer kann sich das Darlehen in Teilbeträgen auszahlen lassen. Diese richten sich nach den Bauabschnitten. In der Regel fallen dafür Gebühren an, die sogenannten Teilzahlungszuschläge.

Tilgung: 

Die Tilgung ist die regelmäßige monatliche Summe, mit der Sie Ihr Bauspardarlehen und die Darlehenszinsen zurückzahlen.

Tilgungssatz: 

Ein Prozentsatz der Darlehnssumme, der für die anfängliche Rückzahlung festgesetzt wird. Zusammen mit dem Zinssatz bildet er die monatliche Gesamtbelastung. Mit laufender Rückzahlung des Darlehens vermindern die Zinsaufwendungen und der Tilgungsbetrag steigt bei gleichbleibender Rate.

Übertragung: 

Ein Bausparvertrag kann jederzeit unter bestimmten Voraussetzungen auf Familienangehörige übertragen werden.

Umfinanzierung: 

Ein bestehendes Darlehen wird durch ein neues abgelöst, wenn z. B. die Konditionsvereinbarung des bisherigen Darlehens ausläuft.

Umschuldung: 

Ein bestehendes Darlehen wird durch ein neues abgelöst, wenn z. B. die Konditionsvereinbarung des bisherigen Darlehens ausläuft.

Vermögenswirksame Leistungen: 

Es sind Sparleistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz, die je nach Anlageart durch eine Arbeitnehmersparzulage gefördert werden. Für Vermögenswirksame Leistungen gibt es verschiedene Anlageformen. Der Staat fördert bei der Anlage der Vermögenswirksamen Leistungen nur noch das Bausparen und das Beteiligungssparen (z. B. mit Aktienfonds). Beim Bausparen werden Einzahlungen bis 480 EUR pro Jahr mit einer Arbeitnehmersparzulage von 10% gefördert. Einzahlungen bis 408 EUR pro Jahr, z. B. in Aktienfonds, werden mit einer Arbeitnehmersparzulage von 20% (25% in den neuen Bundesländern) staatlich gefördert. Vermögenswirksame Leistungen müssen vom Arbeitgeber direkt auf das entsprechende Konto überwiesen werden. Meist trägt der Arbeitgeber die Zahlungen zu einem Teil (z. B. aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen o.ä.). Der Arbeitsnehmer kann die Leistungen aber auch ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln erbringen.

Verwendungszweck: 

Im Bausparkassengesetz ist geregelt, dass Bauspardarlehen nur für wohnwirtschaftliche Maßnahmen verwendet werden dürfen. Über das Bausparguthaben kann nach Ablauf der Bindungsfrist frei verfügt werden.

Vollmacht: 

Mit einer Vollmacht legen Sie schriftlich fest, wer außer Ihnen Auskünfte über Ihren Vertrag einholen oder Verfügungen treffen kann.

Vorausdarlehen: 

Der Darlehensnehmer erhält ein zunächst tilgungsfreies Darlehen. Die Tilgung erfolgt durch einen in gleicher Höhe abgeschlossenen Bausparvertrag, der regelmäßig bespart wird. Nach Zuteilung des Bausparvertrages wird das Vorausdarlehen in einer Summe getilgt. Danach erfolgt die Tilgung des Bauspardarlehens.

Vorfälligkeitsentschädigung: 

Ausgleich für die entstandenen Zinsverluste bei einer Rückzahlung des Darlehens vor Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist.

Vorschußzins: 

Soll über ein angespartes Bausparguthaben verfügt werden und wird nicht bzw. nicht rechtzeitig gekündigt, kann die Bausparkasse einen bestimmten Prozentsatz des vereinbarten Habenzinssatzes als Vorschusszins einbehalten.

Werkvertrag: 

Wird entweder zwischen Bauherrn und Handwerksbetrieben oder Bauunternehmen und Subunternehmen geschlossen. Im Werkvertrag wird in der Regel die Erbringung einer handwerklichen Leistung und die entsprechende Vergütung geregelt.

Wertermittlung: 

Da bei einer Finanzierung üblicherweise 60 - 80% des Objektwertes beliehen werden können, ist die Wertermittlung eines Objekts von großer Bedeutung für die Höhe des möglichen Darlehens. Der Objektwert kann vom tatsächlichen Kaufpreis erheblich abweichen.

Wertermittlungskosten:

Die Wertermittlung dient der Ermittlung des Verkehrswertes. Dieser ist häufig Grundlage für den Kaufpreis einer Immobilie und der Ermittlung des Beleihungswertes. Für die Ermittlung des Verkehrswertes kann ein Entgelt berechnet werden.

Wohnungsbauprämie: Der Staat fördert mit 10% Wohnungsbauprämie eigene Einzahlungen bis zu 512 EUR (Verheiratete 1.024 EUR). Anspruch darauf haben alle Bausparer ab Vollendung des 16. Lebensjahres, deren zu versteuerndes Einkommen 25.600 EUR (Verheiratete 51.200 EUR) im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Wohnwirtschaftliche Verwendung: 

Bauspardarlehen dürften nur wohnwirtschaftlich verwendet werden. Dies gilt auch für Sofortfinanzierungen sowie für Vorfinanzierungen und Zwischenkredite, soweit sie das Bausparguthaben übersteigen. Zu wohnwirtschaftlichen Maßnahmen gehören u.a. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen.

Zeitwert: 

Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Wertermittlung.

Zielbewertungszahl: Die Zielbewertungszahl ist die niedrigste Bewertungszahl, die ein Bausparvertrag am Zuteilungstermin mindestens erreichen muss, um zugeteilt zu werden.

Zinsabschlag:

Zinsen sind einkommensteuerpflichtig. Liegt kein Freistellungsauftrag vor oder besteht kein Anspruch auf Wohnungsbauprämie, müssen von allen Zinsgutschriften 30% als Zinsabschlag abgeführt werden.

Zinsabschlagsteuer: 

Aufgrund des Zinsabschlaggesetzes vom 09.11.1992 müssen alle Kreditinstitute und Bausparkassen seit dem 01.01.1993 bei der Gutschrift oder Auszahlung von Zinserträgen im Inland die sog. Zinsabschlagsteuer einbehalten. Sie fällt z. B. an bei Zinsen aus Sparguthaben, aus dem Bausparvertrag, aus Termingeld- oder aus Wertpapieranlagen und beträgt derzeit 30 % (bei Tafelgeschäften: 35 %) des Zinsbetrages zuzüglich eines Solidaritätszuschlages von 5,5 % aus der Zinsabschlagsteuer. Bei einer Zinsgutschrift von z. B. 100,00 Euro beträgt die Zinsabschlagsteuer also 30,00 Euro und der Solidaritätszuschlag 1,65 Euro. Die einbehaltene Zinsabschlagsteuer wird dem Vertragsinhaber stets vom kontoführenden Institut bescheinigt und stellt eine Vorauszahlung auf dessen persönliche Einkommensteuer dar. Da Zinseinkünfte jedoch erst nach dem Überschreiten eines Jahresfreibetrages (seit 01.01.2002: von 1.601 Euro für Alleinstehende bzw. von 3.202 Euro für Verheiratete) steuerpflichtig werden, kann die Zinsabschlagsteuer durch Stellen eines Freistellungsauftrages an das kontoführende Geldinstitut ggf. vermieden werden. Dabei ist zu beachten, dass die genannten Freibeträge nicht überschritten werden dürfen, auch dann nicht, wenn Freistellungsaufträge bei mehreren Instituten gestellt werden. Bausparzinsen bleiben außerdem - auch ohne Freistellungsauftrag - in voller Höhe zinsabschlagsteuerfrei, wenn dem Bausparer im laufenden oder im vorigen Jahr Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage gewährt worden ist.

Zinsänderungsrisiko: 

Geht der Darlehensnehmer dann ein, wenn der Zinssatz nicht für die gesamte Laufzeit des Darlehens fest vereinbart ist. Wurde der Zinssatz nur für einen bestimmten Zeitraum festgelegt und für die verbleibende Restschuld müssen dann die Zinsen neu vereinbart werden, kann sich durch gestiegene Zinsen die Finanzierung erheblich verteuern.

Zinsbindung: 

Frist, wie lange die für ein Darlehen vereinbarte Kondition gültig ist. Meist beträgt sie fünf oder zehn Jahre, bei Hypothekenbanken bis zu 15 Jahren.

Zinsbonus: 

Zinsbonus ist ein zusätzlicher Zins, der bei Zuteilung mit Darlehensverzicht oder Kündigung bewilligt wird. Die Vertragslaufzeit muss jeweils mindestens 7 Jahre und die Bewertungszahl mindestens 160 Punkte betragen.

Zinsfestschreibung: 

Frist während der Darlehensgeber den Zinssatz nicht verändern darf.

Zinsniveau: 

Entwicklung der Zinsen am Geld- und Kapitalmarkt. Das jeweilige Zinsniveau bildet einen Durchschnittszinssatz, der nach oben oder unten abweichen kann.

Zusammenlegung: 

Sie können zwei oder mehrere Bausparverträge zu einem Vertrag zusammenlegen, wenn die beteiligten Verträge den gleichen Tarif besitzen. Die Zusammenlegung von Bausparverträgen bietet sich an, wenn:
-  Mehrere Verträge für ein Finanzierungsvorhaben genutzt werden sollen
-  Zusammengelegte Verträge zu einer schnelleren Zuteilung kommen als einzeln
Nach der Zusammenlegung wird die Bewertungszahl neu berechnet. Die Guthaben werden addiert. Steuer- und prämienrechtlich bleibt die Zusammenlegung unberücksichtigt, d. h. die Bindungsfristen bleiben bestehen.

Zusatzsicherheit: 

Unter bestimmten Umständen (sehr hohes Darlehen im Verhältnis zum Wert der Immobilie) ist zu der üblichen grundbuchlichen Sicherheit eine Zusatzsicherheit nötig. Es besteht aber auch die Möglichkeit Zusatzsicherheiten anstelle einer Grundschuld zu erbringen. Dabei handelt es sich meistens um eine andere, bankübliche Sicherheit, Bürgschaften von Banken, die Verpfändung von Bankguthaben sowie die Abtretung von Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungen.

Zuteilung: 

Die Zuteilung ist sozusagen der Kernbegriff beim Bausparen. Darunter versteht man den Zeitpunkt zu dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf ein Bauspardarlehen und das Recht auf Auszahlung des angesammelten Guthabens plus Zins und Zinseszins erfüllt sind. Maßgebend für die Zuteilung vom Bausparvertrag ist die Bewertungszahl.

Zwischenfinanzierung: 

Kapital, dass erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung steht (z.B. Zuteilung vom Bausparvertrag oder angelegte Geldanlagen) wird vorfinanziert.

 

Fordern Sie jetzt unverbindlich und kostenlos Ihre persönliche Vorsorge an.

Per Telefon, per Fax, per E-Mail oder schriftlich.

 

Hier geht´s zum zum Anforderungsformular:

 

 

Zurück zum Archiv: (Bausparen)

 

Zurück Weiter

 Das Unternehmen ] Versicherungen ] Bausparen ] Angebote anfordern ] Sozialvers.-Falle ] Verbraucherschutz ] Adressen ] Arbeitslosengeld II ] Steuern ] Haus & Grund ] Bannertausch ] Werbung ] Sachen zum Lachen ] Chat ] Geschenkpolice ] Röntgenschitm ] Basel II ] Vorteile ] [ Bauspar ABC ] Angebor anfordern ]

Ihr Finanzdienstleister

  Koordination von Assekuranz, 

Geld- und Sachwertanlagen

Friebuser Weg 14

08258 Markneukirchen

Telefon: (03 74 22) 74 14 2

Telefax: (03 74 22) 74 14 3

 © by Ihr Finanzdienstleister

Rechtliche Hinweise:

Sofern ein Link auf dieser Homepage zu einer anderen Homepage führt, ist das Unternehmen "Ihr Finanzdienstleister", bzw. "ihr-fdl Versicherungsmakler GmbH & Co. KG" für den Inhalt dieser anderen Homepage nicht verantwortlich. Das Unternehmen "Ihr Finanzdienstleister", bzw. "ihr-fdl Versicherungsmakler GmbH & Co. KG" machen sich die Aussagen und den Inhalt der anderen Homepage auch nicht zu eigen. Durch das Zitieren von Äußerungen Dritter macht sich das Unternehmen "Ihr Finanzdienstleister", bzw. "ihr-fdl Versicherungsmakler GmbH & Co. KG"  diese Äußerungen nicht zu eigen. Sie werden im Rahmen der Pressetätigkeit wiedergegeben, um die Leser zu informieren. Das Unternehmen "Ihr Finanzdienstleister", bzw. "ihr-fdl Versicherungsmakler GmbH & Co. KG" machen sich eine Äußerung Dritter nur dann zu eigen, wenn diese konkrete Äußerung zitiert wird und ausdrücklich bestätigt wird, dass es auch die Meinung der Zeitschrift ist.
Soweit das Unternehmen "Ihr Finanzdienstleister", bzw. "ihr-fdl Versicherungsmakler GmbH & Co. KG" Äußerungen zitiert oder auf andere Homepages verweist, und soweit dort Äußerungen enthalten sind, die das Persönlichkeitsrecht oder ein anderes Recht Dritter verletzen, distanzieren sich das Unternehmen "Ihr Finanzdienstleister", bzw. "ihr-fdl Versicherungsmakler GmbH & Co. KG" von solchen Äußerungen.

 

Technischer Hinweis:

Wegen der besseren Optik werden viele zusammengesetzte Wörter nicht zusammen, sondern mit Bindestrich geschrieben. Damit werden große Lücken am Ende einer Zeile häufig vermieden. Die Rechtschreibreform wird nicht berücksichtigt.
Die Darstellung auf ihrem Monitor hängt nicht zuletzt auch von ihren Einstellungen für die Schriftart und Schriftgröße sowie von der gewählten Auflösung ab. Falls die Darstellung bei ihnen nicht so optimal erscheint, liegt die Ursache wahrscheinlich an ihren Einstellungen für die gewählte Schriftgröße (Empfehlung: mittlere Schriftgröße) und/oder an der Bildschirm-Auflösung (Empfehlung: 1024 x 768).
Die HTML-Sprache ist für die Darstellung am Bildschirm geschaffen worden, nicht für die optisch perfekte Ausgabe auf Papier.

Alle Rechte beim Unternehmen "Ihr Finanzdienstleister", bzw. "ihr-fdl Versicherungsmakler GmbH & Co. KG".

Der Inhalt dieser Homepage-Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Wir haben ein Kennzeichnungs-Verfahren eingesetzt. Die Artikel sind nur für die persönliche Information bestimmt. Sie dürfen diese Homepage oder Teile davon zum persönlichen Gebrauch auf Ihrem Computer speichern und/oder auf Papier ausdrucken. Jede weitergehende Verwendung, insbesondere die Speicherung in Datenbanken, Veröffentlichung, Vervielfältigung und jede Form von gewerblicher Nutzung sowie die Weitergabe an Dritte - auch in Teilen oder in überarbeiteter Form - sind ohne unsere schriftliche Zustimmung untersagt.

Druckfehler und Irrtümer vorbehalten.

Alle Angaben ohne Gewähr, keine Haftung!

 

Haftung für Inhalte:

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 6 Abs.1 MDStV und § 8 Abs.1 TDG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Diensteanbieter sind jedoch nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei bekannt werden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.

 

Haftung für Links:

Unser Angebot enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich.
Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei bekannt werden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.

 

Urheberrecht:

Die Betreiber der Seiten sind bemüht, stets die Urheberrechte anderer zu beachten bzw. auf selbst erstellte sowie lizenzfreie Werke zurückzugreifen.

Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Beiträge Dritter sind als solche gekennzeichnet. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet.

Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Beiträge Dritter sind als solche gekennzeichnet. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet.

 

Datenschutz:

Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder eMail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies soweit möglich stets auf freiwilliger Basis. Die Nutzung der Angebote und Dienste ist, soweit möglich, stets ohne Angabe personenbezogener Daten möglich.

Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-Mails, vor.