Personen,
die (als Arbeitnehmer) versicherungspflichtig werden, oder Mitglieder der
gesetzlichen
Krankenversicherung,
die mit ihrer bisherigen Kasse unzufrieden sind, können zwischen einer
großen Anzahl von Krankenkassen
wählen. Das gilt für die Versicherten der AOK, der Betriebs-, Innungs-
und Ersatzkassen.
Die
Kassen haben alle zu 99% gleiche
Grundleistungen, unterscheiden sich aber im Beitragssatz (siehe Tabelle
unten), im Service (z. B. Nähe einer
Geschäftsstelle, Erstattung bei Naturheilverfahren sowie Heil- und
Hilfsmitteln), einigen speziellen Satzungsleistungen
und in der Anzahl der versicherten Mitglieder. Wer 3.000 Euro verdient und
2 Prozentpunkte beim Beitragssatz
einsparen kann, spart effektiv 30 Euro im Monat, sprich 360 Euro pro Jahr (weitere 30 Euro/monatlich spart der
Arbeitgeber an seinem Arbeitgeberanteil).
Der
Gesetzgeber hat eine umfangreiche Neuregelung des Kassenwahlrechtes, wie
z. B. den Wegfall des
Kündigungstermins
30.9. und eine neue Mindest-Bindungsfrist von 18 Monaten beschlossen.
Dafür wird pflicht- und freiwillig-versicherten
Kassenmitgliedern die Möglichkeit eröffnet, mit einer Kündigungsfrist
von zwei Monaten zum jeweiligen
Monatsende die Mitgliedschaft in einer Kasse zu kündigen.
Keine
Wahlmöglichkeit haben allerdings Mitglieder
der Bundesknappschaft und der Seekasse. Versicherungspflichtige, die ihren
Arbeitgeber wechseln, können grundsätzlich
auch die Krankenkasse wechseln, wenn sie bei der bisherigen Krankenkasse
die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten
erfüllt haben. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum
Monatsende.
Auch
freiwillig Versicherte (Selbständige
oder Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttogehalt über der
Jahresarbeitsentgeltgrenze (2005:
46.800 Euro)
sind an die Wahl ihrer Krankenkasse für 18 Monate gebunden. Wichtig: Die
Beiträge werden weiterhin höchstens
aus der Beitragsbemessungsgrenze (2005:
46.800 Euro jährlich) berechnet.
Erhöht
eine Krankenkasse den Beitragssatz, hat jedes Mitglied ein
Sonderkündigungsrecht. Dieses sollte innerhalb eines
Monats nach Inkrafttreten der Erhöhung ausgeübt werden. Ein Wechsel ist
dann zum Ende des übernächsten Monats
möglich. Die bisherige Kasse ist verpflichtet, die Kündigung innerhalb
von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen.
Die Kündigungsbestätigung muss der neu gewählten Krankenkasse vorgelegt
werden, damit diese eine neue Mitgliedsbescheinigung
ausstellen kann. Beispiel: Zum 01.01. erhöht die Krankenkasse den
Beitragssatz. Die Kündigung muss bis
zum 31.01. erklärt werden (per Einschreiben), damit zum 01.04. eine neue
Krankenkasse gewählt werden kann. Der
Versicherte kann sein Sonderkündigungsrecht auch noch später ausüben.
Dann verschiebt sich der Kündigungstermin
aber entsprechend. Versicherte können Ihre Krankenkasse außerdem
kündigen, wenn der
Beitragssatz
im Zuge einer Kassenfusion erhöht wurde (Sozialgericht Stuttgart, Az: S 4 KR
5695/03).
Wichtig:
Keine gesetzliche Krankenkasse darf den
Aufnahmeantrag eines Wechslers aus einer anderen gesetzlichen Kasse
ablehnen. Eine Gesundheitsprüfung, wie
in der privaten Krankenversicherung, gibt es nicht. Risikozuschläge wegen
Vorerkrankungen oder Wartezeiten sind
ebenfalls nicht erlaubt.
Einige
Betriebskrankenkassen haben sich auch für Betriebsfremde geöffnet
(teilweise bundesweit, teilweise nur regional).
Die Krankenkassen halten Broschüren mit weiteren Informationen bereit.
Wer an einem Wechsel interessiert ist,
sollte sich rechtzeitig bei mehreren Kassen informieren. Die
Beitragssätze variieren ständig. Die Krankenkassen unterscheiden
nicht mehr zwischen den Beitragssätzen für die alten und die neuen
Bundesländer.
Einige
Beispiele finden Sie in der folgenden
Übersicht:
ALLGEMEINE
BEITRAGSSÄTZE DER GESETZLICHEN KRANKENKASSEN
(STAND
7/2004)









