Wechsel
der gesetzlichen Krankenkasse
Mitglieder
der gesetzlichen Krankenversicherung können heute zwischen
einer großen Anzahl von Krankenkassen wählen. Das gilt für
die Versicherten der AOK, der Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen.
Die Kassen
haben alle ein gesetzlich festgelegtes Leistungspaket, d.
h. über 95 % der Leistungen hat der Gesetzgeber vorgeschrieben und
sind somit bei allen Kassen gleich.
Unterschiede
kann es aber im Service (z. B. Nähe einer Geschäftsstelle), Erstattung
bei Naturheilverfahren, Heil- und Hilfsmitteln und
einigen speziellen Satzungsleistungen, wie lange z. B. eine Haushaltshilfe
oder häusliche Krankenpflege erstattet wird, geben.
Große
Unterschiede gibt es darüber hinaus im Beitragssatz. Der durchschnittliche
Beitragssatz der Krankenkassen liegt derzeit bei über
14 %. Die Spanne reicht aber von unter 13 % bis fast 16 %.
Wer 3.000
Euro verdient und allein 2 Prozentpunkte beim Beitragssatz einsparen
kann, spart effektiv 30 Euro im Monat (weitere 30 Euro
spart der Arbeitgeber an seinem Arbeitgeberanteil).
Der
Gesetzgeber hat in der Vergangenheit umfangreiche Neuregelungen des
Kassenwahlrechtes beschlossen. So gilt z. B. eine neue Mindest-Bindungsfrist
von 18 Monaten. Dafür wird pflicht- und freiwilligversicherten
Kassenmitgliedern die Möglichkeit eröffnet, mit
einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum jeweiligen Monatsende
die Mitgliedschaft in einer Kasse zu kündigen.
Keine
Wahlmöglichkeit haben allerdings Mitglieder
der Bundesknappschaft und der Seekasse.
Versicherungspflichtige,
die ihren Arbeitgeber wechseln, können grundsätzlich
auch die Krankenkasse wechseln, wenn sie bei der bisherigen
Krankenkasse die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten 55
Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse erfüllt
haben.
Auch
freiwillig Versicherte (Selbständige oder Arbeitnehmer mit
einem Jahresbruttogehalt über der sogenannten
"Jahresarbeitsentgeltgrenze" (2005:
46.800 Euro) sind an die Wahl ihrer Krankenkasse für
18 Monate gebunden.
Versicherte
können Ihre Krankenkasse außerdem
kündigen, wenn der Beitragssatz im Zuge einer Kassenfusion erhöht
wurde (Sozialger. Stuttgart, Az: S 4 KR 5695/03).
Wichtig:
Die
Beiträge werden weiterhin höchstens aus der sogenannten
"Beitragsbemessungsgrenze" (2005: 42.300 Euro
jährlich, 3.525,00 Euro monatlich) berechnet.
Erhöht eine
Krankenkasse den Beitragssatz, hat jedes Mitglied ein
Sonderkündigungsrecht.
Dieses
sollte innerhalb eines Monats nach
Inkrafttreten der Erhöhung ausgeübt werden.
Ein Wechsel ist dann zum Ende des übernächsten Monats
möglich.
Die
bisherige Kasse ist verpflichtet, die Kündigung
innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen.
Die Kündigungsbestätigung muss der neu gewählten
Krankenkasse vorgelegt werden, damit diese eine
neue Mitgliedsbescheinigung ausstellen kann.
Beispiel:
Zum 01.01.
erhöht die Krankenkasse den Beitragssatz. Die
Kündigung muss bis zum 31.01. erklärt werden (per
Einschreiben), damit zum 01.04. eine neue Krankenkasse gewählt
werden kann. Der Versicherte kann sein Sonderkündigungsrecht
auch noch später ausüben.
Dann verschiebt
sich der Kündigungstermin aber entsprechend.
Wichtig:
Keine
gesetzliche Krankenkasse darf den Aufnahmeantrag eines
Wechslers aus einer anderen gesetzlichen Kasse
ablehnen. Eine Gesundheitsprüfung, wie in der
privaten Krankenversicherung, gibt es nicht. Risikozuschläge wegen
Vorerkrankungen oder Wartezeiten sind ebenfalls
nicht erlaubt.