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Berufsunfähigkeit-Absicherung: Fragen & Antworten1 |
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Fragen
& Antworten zur Berufsunfähigkeit-Absicherung |
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Ihre
Frage: Entstehen in der Berufsunfähigkeitsversicherung Überschüsse?
Wie werde ich als Versicherungsnehmer daran beteiligt?
Durch die vorsichtige Kalkulation der Versicherer entstehen auch in
der Berufsunfähigkeitsversicherung Überschüsse. Wie diese Überschüsse
an Sie weitergegeben werden, hängt von der Tarifgestaltung der
Versicherer ab. Grundsätzlich gibt es folgende Möglichkeiten:
- Sofortrabatt
Die Überschüsse werden hochgerechnet und sofort auf den zu
zahlenden Beitrag angerechnet. Im Ergebnis werden dann zwei
unterschiedliche Beiträge angezeigt, der Brutto- und der
Nettobeitrag. Der Bruttobeitrag ist der eigentlich zu zahlende
Tarifbeitrag, der Nettobeitrag ist der um die Überschüsse ermäßigte
Beitrag. Bitte beachten Sie, dass die Überschüsse und somit auch
der Nettobeitrag nicht garantiert sind.
- Schlusszahlung
Die Überschüsse werden verzinslich angesammelt und am Ende der
Laufzeit ausgezahlt. Die Höhe dieser Auszahlung ist nicht
garantiert.
- Bonusrente
Die Überschüsse dienen zur Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente.
In diesem Fall setzt sich die Berufsunfähigkeitsrente aus einem
garantierten Teil und der nicht garantierten Überschussrente
zusammen. |
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Ihre
Frage: Sind die Leistungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung
garantiert?
Die versicherte Berufsunfähigkeitsrente ist - bis auf die
Bonusrente bei der Überschussverwendung "Bonus" -
garantiert.
Die Höhe der Beiträge ist nicht garantiert. Der Nettobeitrag kann
bei einer Änderung der Überschusssituation jederzeit bis auf den
Bruttobeitrag angehoben werden.
Eine Erhöhung des Bruttobeitrages ist vom Gesetzgeber zwar
vorgesehen, aber an sehr hohe Auflagen geknüpft. Einige Versicherer
verzichten jedoch auf dieses Recht zur Beitragsanpassung. In so
einem Fall liest man von einem "Verzicht auf die Anwendung des
§ 172 VVG". |
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Ihre
Frage: Was ist der Unterschied zwischen berufsunfähig und
erwerbsunfähig?
Berufsunfähig bedeutet, dass Sie in Ihrem derzeitig ausgeübten
Beruf nicht mehr arbeiten können. Dabei wird auf die konkrete
Aufgabe Ihrer aktuellen Tätigkeit (z.B. Reisetätigkeit) Rücksicht
genommen.
Als erwerbsunfähig gelten Sie, wenn Sie überhaupt keinen Beruf
mehr ausüben können. |
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Ihre
Frage: Was versteht man unter Verweisung?
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung erbringt Leistungen,
wenn Sie auf Grund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall
nicht mehr in der Lage sind, Ihren bisherigen Beruf, oder einen
anderen Beruf auszuüben, der Ihrer Ausbildung, Erfahrung und
bisherigen Lebensstellung entspricht.
Wenn Sie also eine Berufsunfähigkeitsrente beantragen, prüft der
Versicherer Ihren aktuellen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung
(welche Tätigkeiten haben Sie ausgeübt, welche Anteile nahmen
diese Arbeiten von Ihrer Gesamttätigkeit ein, waren Reisen oder
besondere Qualifikationen nötig usw.). Geprüft wird....
...Ihr Gesundheitszustand im Hinblick auf Ihren bisherigen Beruf und
somit die Frage, ob Sie tatsächlich berufsunfähig sind
...ob Sie, vorausgesetzt Sie sind tatsächlich berufsunfähig, in
einem anderen Beruf arbeiten können. Wenn der Versicherer einen
solchen Beruf findet, kann er die Rente unter Hinweis auf diesen
Beruf verweigern, Sie also auf diesen Beruf verweisen.
An den Verweisungsberuf sind jedoch sehr hohe Anforderungen
gestellt. Er muss Ihrer Ausbildung und Erfahrung (also Ihrer
beruflichen Qualifikation) entsprechen. Ebenfalls muss dieser Beruf
Ihrer bisherigen Lebensstellung gleichstehen, d.h. ein annähernd
gleiches Einkommen und ein vergleichbares soziales Ansehen bieten. |
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Ihre
Frage: Wie hoch sollte die Absicherung sein?
Die Höhe der Absicherung hängt natürlich von Ihrer persönlichen,
auch finanziellen, Situation ab sowie von den Vorsorgemaßnahmen,
die Sie eventuell schon getroffen haben. Alle Vorsorgemaßnahmen
zusammen sollten Ihnen im Fall einer Berufsunfähigkeit Ihr
Nettoeinkommen ersetzten. Sollten Sie noch einen Anspruch auf
gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente haben, wäre eine Absicherung
von ca. 70% Ihres Nettogehalts notwendig.
Haben Sie keinen Anspruch auf gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente
mehr, sondern nur noch auf Erwerbsminderungsrente, müssen Sie eine
höhere Absicherung wählen. |
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Ihre
Frage: Wie wird eine Berufsunfähigkeitsrente steuerlich behandelt?
Die Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung zählen zu
den Vorsorgeaufwendungen und sind somit - im Rahmen der gesetzlichen
Höchstbeiträge - steuerlich absetzbar.
Eine Berufsunfähigkeitsrente ist als zeitlich befristete Rente nur
mit dem Ertragsanteil zu versteuern. D.h., dass nicht die gesamte
Rente, sondern nur ein Teil - der Ertragsanteil - als Einkommen im
steuerlichen Sinne gilt. Nur dieser Ertragsanteil muss mit Ihrem
persönlichen Steuersatz versteuert werden. Die Höhe des
Ertragsanteils ist im § 55 der Einkommensteuer - Durchführungsverordnung
geregelt. |
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| Ihre
Frage: Soll ich eine Berufsunfähigkeits-Versicherung mit einer
Lebens- oder Rentenversicherung kombinieren?
Die
Berufsunfähigkeitsversicherung sollte möglichst als isolierter Vertrag
abgeschlossen und keinesfalls mit einer Kapitalversicherung oder
Rentenversicherung kombiniert
werden.
Weil die Lebensversicherer es nicht zulassen, dass
nach einer Kündigung des Hauptvertrages Lebensversicherung /
Rentenversicherung die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
weitergeführt werden kann, verlieren die Verbraucher nach Kündigung der
Lebensversicherung auch den wichtigen BU-Versicherungsschutz.
Meist
stehen Verbraucher, die eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz
kündigen, danach ohne ausreichenden Versicherungsschutz dar, weil sie
entweder nicht mehr gesund sind und deshalb keinen neuen Vertrag bekommen
oder ein neuer Vertrag wegen des gestiegenen Alters zu teuer würde.
Verbraucher sollten daher immer Versicherung und Geldanlage trennen! Sinnvoll
ist eine isolierte Berufsunfähigkeitsversicherung. Wer Angehörige zu
versorgen hat, kann diese auch mit einer reinen Risikolebensversicherung
kombinieren, niemals aber mit einer Kapitalversicherung oder
Rentenversicherung.
Siehe
auch: Verbraucherschutz |
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Ihre
Frage: Was ist, wenn ich keine Berufsunfähigkeitsversicherung mehr
bekomme?
Ähnlich
einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist die
Grundfähigkeitsversicherung.
Sie
sichert Fähigkeiten wie z.B. Gehen, Sehen, Sprechen, Hören, das
Gebrauchen der Hände oder Auto fahren ab.
Die
Grundfähigkeitsversicherung zahlt dann die vereinbarte monatliche
Rente.
Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn Sie
mindestens 12 Monate ununterbrochen nicht in der Lage sind oder sein
werden, mindestens > eine der im Fähigkeitenkatalog A oder >
drei der im Fähigkeitenkatalog B beschriebenen Aktivitäten ohne
Hilfsmittel, ausgenommen vorhandene künstliche Gliedmaßen,
durchzuführen.
Eine Beeinträchtigung liegt auch dann schon vor,
wenn Sie in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung
Pflegestufe II oder III (Stand 2005) zuerkannt bekommen haben.
| Fähigkeiten
A |
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Sehen |
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Die
versicherte Person kann auf beiden Augen nicht sehen. Das
heißt, die Restsehfähigkeit je Auge darf nicht mehr als
2/50 der normalen Sehfähigkeit betragen. |
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Sprechen |
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Die
versicherte Person kann nicht sprechen. Das heißt, Sie
ist nicht fähig, irgendein verständliches Wort
auszusprechen. |
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Sich
orientieren |
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Die
versicherte Person ist nicht fähig, sich zeitlich, örtlich
und zur eigenen Person zu orientieren. |
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Hände
gebrauchen
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Die
versicherte Person ist weder mit der linken noch mit der
rechten Hand fähig, einen Schreibstift zu benutzen und
eine Tastatur zu bedienen. |
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| Fähigkeiten
B |
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Hören |
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Die
versicherte Person kann nicht hören. Das heißt, Sie ist
nicht fähig, irgendein Geräusch wahrzunehmen. |
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Gehen |
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Die
versicherte Person kann keine Entfernung von 200 m über
einen ebenen Boden gehend zurücklegen, ohne anzuhalten,
um sich abstützen oder setzen zu müssen. |
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Treppen
steigen |
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Die
versicherte Person kann nicht eine Treppe mit 12 Stufen
hinauf- oder hinabgehen, ohne eine Pause von mindestens 1
Minute zu machen oder sich an dem Treppengeländer
festzuhalten. |
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Knien
oder Bücken |
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Die
versicherte Person ist nicht fähig, sich niederzuknien
oder soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom
Boden aufzuheben und sich dann wieder aufzurichten. |
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Sitzen |
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Die
versicherte Person ist nicht fähig, 20 Minuten lang auf
einem Stuhl ohne Armlehnen zu sitzen. |
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Stehen |
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Die
versicherte Person ist nicht fähig, 10 Minuten lang zu
stehen, ohne sich abzustützen. |
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Greifen |
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Die
versicherte Person ist weder mit der rechten noch mit der
linken Hand fähig, eine Flasche mit Schraubverschluss zu
öffnen. |
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Arme
bewegen |
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Die
versicherte Person kann nicht ohne Hilfestellung eine
Jacke anziehen. Auf die Fähigkeit, eine Jacke öffnen
oder schließen zu können, kommt es nicht an. |
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Heben
und Tragen |
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Die
versicherte Person ist weder mit dem rechten noch mit dem
linken Arm fähig, einen Gegenstand von 2 kg von einem
Tisch zu heben und 5 m weit zu tragen. |
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Auto
fahren |
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Die
versicherte Person ist volljährig und aus medizinischen
Gründen ist die Erteilung der Fahrerlaubnis für PKW
nicht möglich; sofern ein Führerschein auf Sie
ausgestellt war, muss dieser nachweislich aus
medizinischen Gründen zurückgegeben oder Ihnen entzogen
worden sein. |
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Siehe
auch: Grundfähigkeitsabsicherung
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