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1 Absicherung bei Krankheit: Fragen & Antworten

Fragen und Antworten zur Krankenversicherung

 

 

freiwillig Versicherte

gesetzlich Versicherte

Bei welchen Erkrankungen ist der Wechsel in die PKV schwierig?

Bekomme ich auch für die private Krankenversicherung einen Arbeitgeberzuschuss ?

Bis zu welcher Altersgrenze lohnt sich für mich der Wechsel in die PKV?

Gibt es mehrere Selbstbehalte und welcher ist dann optimal ?

Gilt die Gesundheitsprüfung auch für meine Kinder ?

Kann ich bei einem Wechsel von einer PKV in die andere meine Altersrückstellungen mitnehmen?

Kann ich wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurück?

Macht ein Tarif mit Selbstbeteiligung für mich Sinn?

Muss ich bei Arztrechnungen in Vorkasse treten?

Muss ich irgendwelche Wartezeiten beachten?

Muss ich mich vor dem Wechsel in die PKV ärztlich untersuchen lassen?

Tritt die PKV auch ein, wenn ich mich für längere Zeit im Ausland aufhalte?

Wann kann ich mich privat versichern ?

Warum sind Tarife mit einem hohen Selbstbehalt günstiger ?

Was passiert, wenn ich arbeitslos werde?

Was passiert, wenn sich mein Familienstand ändert?

Was sind Risikozuschläge?

Werden auch meine Kosten für alternative Medizin/Heilpraktiker erstattet?

Wie entwickeln sich die Beiträge im Alter?

Wo sind meine Kinder versichert ?

Gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Krankenkassen?

Wann kann ich meine Krankenkasse kündigen?

Zahlt meine Krankenkasse auch im Ausland ?

Zusatz-Absicherung

Für wen ist die Zusatzversicherung sinnvoll?
Kann ich verschiedene Leistungen wählen?
Muss ich meine gesetzliche Krankenkasse verlassen, um die Zusatzversicherung zu nutzen?

Wann rentiert sich eine Zusatzversicherung für mich?

Welche Leistungen deckt eine Zahnzusatzversicherung ab?
Welche Leistungen sind jetzt gestrichen, welche reduziert?
 

 
Ihre Frage: Bei welchen Erkrankungen ist der Wechsel in die PKV schwierig?

Bei jeder Antragstellung findet eine individuelle Gesundheitsprüfung jeder versicherten Person statt, um einen risikogerechten Beitrag zu ermitteln. Einfluss auf diesen Beitrag hat nicht nur der Gesundheitszustand bei Antragstellung, sondern auch Ihr Alter, Ihr Geschlecht und Ihr gewünschter Versicherungsschutz.

Werden bestimmte Erkrankungen festgestellt, kann der Versicherer diese entweder vom Versicherungsschutz ausschließen oder einen Risikozuschlag erheben. Da eine Vielzahl von Kriterien über die Annahme eines Antrages und deren Prämie entscheiden, ist eine pauschale Aussage leider nicht möglich.

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Ihre Frage: Bekomme ich auch für die private Krankenversicherung einen Arbeitgeberzuschuss ?

Privat Krankenversicherte haben - wie freiwillig gesetzlich Versicherte auch - Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt dabei den Betrag, den er zu zahlen hätte, wenn die Person gesetzlich versichert wäre, jedoch höchstens die Hälfte der tatsächlichen Prämie. Ab dem 01.10.2003 beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss inkl. Pflegeversicherung 270,78 EUR ( 256,50 EUR in 2002 ) .

Privat versicherte Rentner haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch die BfA. Der Zuschuss wird ebenfalls max. in der Höhe gezahlt, in der ihn die versicherte Person erhalten würde, wenn sie gesetzlich versichert wäre.

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Ihre Frage: Bis zu welcher Altersgrenze lohnt sich für mich der Wechsel in die PKV?

Eine exakte Altersgrenze kann man nicht vorgeben. Bei einem Wechsel in die PKV im höheren Alter müssen Sie jedoch bedenken, dass Sie natürlich einen höheren Beitrag zahlen als junge Menschen. Außerdem ist im höheren Alter die Gefahr von vorhandenen Erkrankungen größer, so dass es zu Risikozuschlägen, Ausschlüssen oder gar zu einer Ablehnung des Versicherungsschutzes kommen kann.

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Ihre Frage: Gibt es mehrere Selbstbehalte und welcher ist dann optimal ?

Die Varianten der Selbstbehalte sind nahezu unerschöpflich. Manche Versicherer haben zwei oder drei verschiedene Stufen, andere sogar sechs oder mehr.
Ein Selbstbehalt kann als Festbetrag (z.B. 5000,-- EUR p.a.) oder prozentual (z.B. 10% jeder Rechnung) vereinbart werden. Manche Versicherer erheben den SB nur für ambulante Behandlungen, andere über den ganzen Vertrag, also auch für Zahnersatz und stationäre Behandlungen.

Welcher SB im Einzelfall der optimale ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Nicht immer ist der höchste Selbstbehalt auch effektiv der günstigste. So steigen die effektiven Ersparnisse z.B. von 250 bis 1000,-- EUR an und sinken dann wieder. Es gibt viele Einflussgrößen, die hier zusammenwirken, wie z.B. Alter, Versicherungsdauer, Geschlecht, Leistungsspektrum und nicht zuletzt die Verkaufspolitik des einzelnen Versicherers.

Der optimale Selbstbehalt lässt sich daher nur nach einer individuellen Analyse des einzelnen Vertrages bestimmen.

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Ihre Frage: Gilt die Gesundheitsprüfung auch für meine Kinder ?

Grundsätzlich ist eine Gesundheitsprüfung vor Vertragsabschluss für alle Personen erforderlich, die privat versichert werden sollen. Für Neugeborene gibt es jedoch eine Nachversicherungsgarantie, wenn ein Elternteil bereits seit mind. 3 Monaten privat versichert ist und die Anmeldung innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt erfolgt ist. Der Versicherungsschutz beginnt dann unmittelbar nach der Geburt ohne Wartezeiten und ohne Gesundheitsprüfung.

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Ihre Frage: Kann ich bei einem Wechsel von einer PKV in die andere meine Altersrückstellungen mitnehmen?

Eine Mitnahme der angesparten Altersrückstellung ist nicht möglich, da die Altersrückstellung nicht pro Person, sondern für das gesamte Versicherungskollektiv (z.B. alle Versicherten eines Tarifs) gebildet wird. Kündigt ein Versicherungsnehmer, kommt die vorhandene Rückstellung den verbliebenen Versicherten zugute.

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Ihre Frage: Kann ich wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurück?

Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur in bestimmten Fällen möglich:

- Selbstständig Tätige und Freiberufler, die sich privat versichern, haben (unabhängig von Ihrem Einkommen) keine Möglichkeit zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung.

- Angestellte / Arbeitnehmer bis zum 54. Lebensjahr, wenn Ihr Einkommen unter die Beitragsbemessungsgrenze sinkt, sind Sie automatisch wieder pflichtversichert, also Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Übersteigt Ihr Einkommen vor Ablauf von 12 Monaten wieder die Beitragsbemessungsgrenze, können Sie nur dann in der GKV bleiben, wenn Sie in den letzten 5 Jahren bereits mind. 24 Monate Kassenmitglied waren.

- Angestellte / Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr, wenn Ihr Einkommen unter die Beitragsbemessungsgrenze sinkt, sind Sie automatisch wieder pflichtversichert, also Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Dies gilt nicht, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren.

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Ihre Frage: Macht ein Tarif mit Selbstbeteiligung für mich Sinn?

Bei einem Tarif mit Selbstbeteiligung zahlen Sie die anfallenden Kosten bis zu einer bestimmten Höhe selbst (z.B. 50.000 EUR pro Jahr), erst die Kosten, die darüber hinausgehen, werden von der PKV übernommen. Der Vorteil eines solchen Tarifs liegt in der wesentlich niedrigeren Prämie. Weiterhin gewähren viele Gesellschaften eine anteilige Beitragsrückerstattung, wenn in einem Jahr keine Leistungen abgerechnet wurden, also unterhalb des Selbstbehaltes lagen.

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Ihre Frage: Muss ich bei Arztrechnungen in Vorkasse treten?

In der privaten Krankenversicherung sind Sie als Versicherungsnehmer der Vertragspartner des Arztes.

Der Arzt stellt Ihnen eine Rechnung aus, die Sie an Ihre private Krankenversicherung zur Erstattung weiterleiten. Das Versicherungsunternehmen zahlt die Leistungen an Sie aus. Sie sind dann für die Begleichung der Rechnung des Arztes zuständig.

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Ihre Frage: Muss ich irgendwelche Wartezeiten beachten?

In der privaten Krankenversicherung gelten Wartezeiten, innerhalb derer keine Leistungen seitens des Versicherers erfolgen. Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie entfällt, wenn ein Unfall Ursache der Behandlung ist sowie, unter bestimmten Bedingungen, bei der Mitversicherung von Ehegatten und Neugeborenen.
Die besondere Wartezeit gilt für Entbindungen, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kiefernorthopädie und beträgt 8 Monate.
Die in einer Gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegte Versicherungszeit wird auf die Wartezeit in der PKV angerechnet, wenn ein unmittelbarer Übergang von der GKV zur PKV erfolgt. Die Wartezeit kann aber auch aufgrund einer ärztlichen Untersuchung entfallen.

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Ihre Frage: Muss ich mich vor dem Wechsel in die PKV ärztlich untersuchen lassen?

Beim Wechsel in die PKV müssen Sie einen Antrag stellen, bei dem auch Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand abgefragt werden. Anhand dieser Angaben legt der Versicherer ggf. Risikozuschläge für die Prämie fest. Für die Beurteilung von bestimmten Erkrankungen kann es dort zu weiteren Rückfragen, auch bei Ihren behandelnden Ärzten, kommen oder eine ärztliche Untersuchung notwendig werden. Voraussetzung für die Aufnahme in die PKV ist eine Untersuchung jedoch nicht.

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Ihre Frage: Tritt die PKV auch ein, wenn ich mich für längere Zeit im Ausland aufhalte?

Solange Sie sich in Europa aufhalten, bieten die meisten Versicherer unbeschränkten Versicherungsschutz in Ihrer PKV. Für Aufenthalte außerhalb Europas ist der Versicherungsschutz individuell geregelt und wird je nach Versicherer für mind. 1 Monat oder auch länger gewährt. Bei längeren Auslandsaufenthalten ist eine individuelle Regelung mit dem Versicherer meist möglich.

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Ihre Frage: Wann kann ich mich privat versichern ?

Nicht jeder kann die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse gegen eine private Krankenversicherung tauschen. Erfüllen Sie jedoch eine der folgenden Voraussetzungen, steht einer privaten Krankenversicherung nichts mehr im Wege:

- Sie sind Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze. Diese liegt für das Jahr 2004 bei 46.350,- EUR Jahreseinkommen.

- Sie sind hauptberuflich selbstständig oder freiberuflich tätig und nicht als Landwirt oder - mit Einschränkungen - als Künstler oder Publizist tätig.

- Sie sind nicht erwerbstätig, haben jedoch die Möglichkeit, sich über Ihren privat versicherten Ehegatten zu versichern.

Arbeitnehmer mit einen Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind gesetzlich pflichtversichert und haben keine Möglichkeit, Ihre gesetzliche Krankenversicherung zu kündigen. Mit eine privaten Zusatzversicherung z.B. für stationäre Krankenhausaufenthalte, lässt sich der gesetzliche Versicherungsschutz jedoch wesentlich verbessern.

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Ihre Frage: Warum sind Tarife mit einem hohen Selbstbehalt günstiger ?

Tarife mit Selbstbehalt (SB) haben eine positive Wirkung auf das Kostenbewusstsein der Versicherten. Die Schadenhäufigkeit ist in Tarifen mit SB deutlich geringer als in Tarifen ohne SB. Der Schadenverlauf ist dabei umso günstiger, je höher der Selbstbehalt ist.

Folgende Faktoren wirken sich dabei positiv aus:
- Die Versicherten zahlen einen Teil der Rechnungen aus eigener Tasche, wodurch das Kostenbewusstsein des einzelnen gestärkt wird. Unnötige Arztbesuche werden dadurch vermieden.
- Der Versicherer spart einen Teil der Verwaltungskosten, da er keine Bagatellrechnungen erstatten muss und viele Rechnungen erst nach Überschreiten des SB gesammelt eingereicht werden.
- Viele Kunden machen über mehrere Jahre überhaupt keine Leistungen geltend, da Ihre Arztaufwendungen den vereinbarten SB nicht übersteigen. Hierdurch spart der Versicherer hohe Verwaltungskosten, die er in Form einer Prämienersparnis an die Kunden weitergeben kann.

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Ihre Frage: Was passiert, wenn ich arbeitslos werde?

Grundsätzlich werden Sie durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bei Arbeitslosigkeit wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung.

Für Ihre PKV können mit Sie mit Ihren Versicherungsunternehmen in diesem Fall ein Ruhen des Versicherungsschutzes vereinbaren oder den Vertrag kündigen. Diese Ruhenszeit endet mit der Beendigung der Arbeitslosigkeit, spätestens nach drei Jahren. Dauert die Arbeitslosigkeit länger als drei Jahre, kann die PKV gegen einen geringen Beitrag in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt werden.

Seit dem 1.4.1998 können Sie sich auch von der Pflichtversicherung in der GKV und der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen, wenn Sie mind. in den letzten 5 Jahren vor dem Bezug von Arbeitslosengeld in der PKV versichert waren. Diese Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten beantragt werden.

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Ihre Frage: Was passiert, wenn sich mein Familienstand ändert?

In der PKV ist für jede versicherte Person ein eigener Versicherungsschutz zu vereinbaren und ein individueller Beitrag zu zahlen. Die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung von Ehegatten und Kindern ohne eigenes Einkommen besteht grundsätzlich nicht.

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Ihre Frage: Was sind Risikozuschläge?

Werden bei der Antragsprüfung bestimmte Vorerkrankungen festgestellt, die Auswirkungen auf die zu erwartenden Krankheitskosten haben, können die Versicherer für diese Erkrankungen einen Zuschlag auf den "normalen" (für einen gesunden Versicherten ermittelten) Beitrag erheben. Ein solcher Risikozuschlag ermöglicht es dem Versicherer einerseits, trotz der zu erwartenden höheren Kosten einen Versicherungsschutz zu einer risikogerechten Prämie anzubieten, ermöglicht andererseits aber auch dem Versicherten, eine private Krankenversicherung trotz seiner Vorerkrankung abzuschließen.

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Ihre Frage: Werden auch meine Kosten für alternative Medizin/Heilpraktiker erstattet?

Die Erstattung dieser Kosten ist vom gewählten Tarif abhängig. Inzwischen bieten die Gesellschaften in der Mehrheit ihrer Tarife eine Übernahme der Kosten für die Behandlung durch den Heilpraktiker an.

Alternative Medizin bzw. Naturheilverfahren werden jedoch weiterhin nur sehr zurückhaltend und in sehr unterschiedlichem Umfang von den Gesellschaften erstattet. Interessierten ist hier ein genauer Leistungsvergleich zu empfehlen.

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Ihre Frage: Wie entwickeln sich die Beiträge im Alter?

Der medizinische Fortschritt, die allgemeinen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen sowie die steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Alter verursachen sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung steigende Gesundheitsausgaben für ältere Versicherte. Diesem natürlichen Kostenanstieg begegnet man in der privaten Krankenversicherung (PKV) mit einer Zukunftsvorsorge, die auf 3 Säulen beruht:

Bildung von Altersrückstellungen
In Ihrem PKV-Beitrag ist bereits einkalkuliert, dass Sie im Alter steigende Leistungen in Anspruch nehmen werden. Um diese erwartungsgemäß hohen Leistungen auszugleichen, ist im Beitrag für den 30jährigen bereits berücksichtigt, dass dieser Versicherte mit 60 oder 70 Jahren mehr Gesundheitsleistungen als heute benötigt. Der 30jährige zahlt daher in jungen Jahren mehr, als seinem gegenwärtigen Gesundheitsrisiko angemessen wäre und bildet mit seinem Beitrag bereits Vorsorge für das im Alter steigende Krankheitsrisiko.
Dieser überschüssige Beitragsanteil in jungen Jahren nennt sich Alterungsrückstellung und wird für die Versichertengemeinschaft verzinslich angelegt. Die Bildung der Alterungsrückstellungen bewirkt, dass das Älterwerden nicht zu steigenden Beiträgen führt.

Zinserträge der Alterungsrückstellung für die Zukunftsvorsorge
Kalkuliert wird die Alterungsrückstellung mit einem Zins von 3,5 Prozent. Tatsächlich werden am Kapitalmarkt aber mehr als diese 3,5 Prozent Zinsen realisiert, so dass die langfristige Durchschnittsverzinsung bei über 7 Prozent liegt.
Der Gesetzgeber schreibt den Versicherungsgesellschaften seit dem 01.01.2000 vor, dass 90 Prozent der über 3,5 Prozent hinausgehenden Zinserträge für zusätzliche Beitragsentlastungsmaßnahmen im Alter verwendet werden. Diese Beträge kommen einerseits den Versicherten zugute, die bereits heute über 65 Jahre alt sind und andererseits der zukünftigen Beitragsentlastung der heute jüngeren Versicherten.
Die Verwendung von Zinserträgen für Beitragsentlastungsmaßnahmen führt dazu, dass bei älteren Versicherten künftig Kostensteigerungen im Gesundheitswesen bis zu 4 Prozent p.a. komplett aufgefangen werden können, die Prämien also nur noch geringfügig steigen.

Gesetzlicher Beitragszuschlag von 10 Prozent seit dem 01.01.2000
Mit dem Gesundheitsreformgesetz wurde 2000 eine weitere zusätzliche Altersvorsorgemaßnahme eingeführt. Seit dem 1.1.2000 zahlen alle privat Versicherten zwischen dem 21. und dem 60. Lebensjahr einen 10prozentigen Zuschlag auf den Beitrag, der in voller Höhe verzinslich angesammelt wird, um zusätzliche Beitragssteigerungen im Alter zu vermeiden. Auf diese Weise wird also nicht nur die altersbedingt steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen aufgefangen, sondern auch Kostensteigerungen durch medizinischen Fortschritt. Der Zuschlag wird nur für die Krankheitsvollversicherung, nicht aber für Tagegeldversicherungen und Zusatzversicherungen erhoben. Der gesetzliche Zuschlag ist wie der Krankenversicherungsbeitrag durch den Arbeitgeber zuschussfähig.

In Lebensphasen formuliert ergeben sich folgende Abschnitte für die Beitragsentwicklung in der privaten Krankenversicherung:

Zwischen dem 21. und 60. Lebensjahr wird ein Zuschlag von 10 Prozent auf den Beitrag erhoben.

Ab dem 61. Lebensjahr entfällt der Zuschlag. Der Beitrag ermäßigt sich also um etwa 10 Prozent mit Beginn des 61. Lebensjahres.

Spätestens zum 65. Lebensjahr entfällt in der Regel der Beitrag für eine Krankentagegeldversicherung.

Ab dem 65. Lebensjahr werden die aus dem Zuschlag angesammelten Mittel zur Begrenzung des Beitragsanstieges verwendet. Bei hinreichend langen Vorversicherungszeiten kann der Beitrag absolut gesehen konstant bleiben.

Ab dem 80. Lebensjahr kann es möglicherweise zu einer Beitragssenkung kommen. Ob und in welchem Ausmaß, hängt vor allem von der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen, der Vorversicherungszeit und der am Kapitalmarkt erzielbaren Verzinsung ab.

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Ihre Frage: Wo sind meine Kinder versichert ?

Ist ein Ehepartner in der GKV und einer in der PKV versichert, sind gemeinsame Kinder grundsätzlich bei dem Elternteil zu versichern, der das höhere Einkommen bezieht.

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Ihre Frage: Gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Krankenkassen?

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind im Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt und weitgehend gleich. Leistungen die nicht zum gesetzlich vorgesehen Leistungskatalog gehören, dürfen von den Krankenkassen nicht angeboten werden auch nicht freiwillig!

Unterschiede gibt es im Servicebereich (Anzahl der Geschäftstellen) und in der Bewilligung von Leistungen die gem. dem Wirtschaftlichkeitsgebot zugesagt werden dürfen (z.B. einige Naturheilverfahren).

Starke Unterschiede gibt es jedoch bei den Beiträgen. Insbesondere die Betriebskrankenkassen, die mit einer kleinen Verwaltung und durch den Verzicht auf bundesweite Geschäftstellen, Kosten sparen bieten Ihnen die Möglichkeit Ihren Beitragsaufwand erheblich zu reduzieren.

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Ihre Frage: Wann kann ich meine Krankenkasse kündigen?

Die Kündigungsfristen für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen wurden mit Wirkung zum 01.01.2002 durch den Gesetzgeber geändert.

Sowohl Pflichtmitglieder als auch freiwillige Mitglieder können Ihre Krankenkasse mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen. Wird die Krankenkasse gewechselt, müssen Sie bei Ihrer neuen Krankenkasse, jedoch eine Mindestvertragsdauer von 18 Monaten einhalten.

Die Mindestvertragsdauer von 18 Monaten gilt nur dann nicht, wenn Sie als freiwilliges Mitglied kündigen um zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln, oder wenn Ihre Krankenkasse die Beitragssätze erhöht.

Der Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen:

Sie können zwischen allen Gesetzlichen Krankenkassen wählen, die sich der Allgemeinheit in Ihrem Bundesland geöffnet haben. Das sind grundsätzlichen die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK´s) und die Ersatzkassen z.B. BARMER oder DAK sowie die geöffneten Betriebskrankenkassen (BKK´s). Für einen Wechsel innerhalb der Gesetzlichen Krankenkassen reicht es, bei der neuen Kasse die Mitgliedschaft zu beantragen und der alten Kasse formlos zu kündigen. Sie müssen lediglich die oben genannten Kündigungsfristen beachten.

Der Wechsel zur privaten Krankenversicherung

Wollen Sie dagegen in eine Private Krankenversicherung wechseln, ist grundsätzlich eine Gesundheitsprüfung durch die private Krankenversicherung erforderlich. Die private Krankenversicherung ist nicht verpflichtet Ihren Antrag anzunehmen! Warten Sie deshalb unbedingt das Ergebnis der Antragsprüfung ab, bevor Sie Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kündigen.

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Ihre Frage: Zahlt meine Krankenkasse auch im Ausland ?

Als Mitglied der gesetzlichen Krankenkassen haben Sie im Ausland nur einen eingeschränkten oder auch gar keinen Versicherungsschutz.

Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und in Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, erhalten Sie im Krankheitsfalle Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des ausländischen Krankenversicherungsträgers, zum Beispiel ärztliche Behandlung. Es gilt also nicht der Leistungskatalog der deutschen Krankenkassen, sondern der des jeweiligen Landes. Dabei können zum Teil erhebliche Eigenleistungen anfallen oder Leistungen werden nicht in dem Umfang zur Verfügung gestellt, wie Sie dies in Deutschland gewohnt sind. Oftmals können Sie sich nur von bestimmten, für die Sozialversicherung bzw. den staatlichen Gesundheitsdienst zugelassenen Ärzten/Gesundheitseinrichtungen behandeln lassen.

Für die Abrechnung mit ausländischen Ärzten benötigen Sie einen Auslandskrankenschein von Ihrer Krankenkasse. Die Erfahrung zeigt aber, dass nicht jeder Arzt im Ausland dieses Formular akzeptiert und oft wird man mit der Forderung nach Barzahlung konfrontiert. Teilweise ist auch zunächst der ausländische Krankenversicherungsträger aufzusuchen.

In Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen besteht kein Versicherungsschutz. Auch die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport werden – unabhängig vom Reiseland – nicht erstattet. Um das Risiko von hohen Eigenleistungen oder Nichterstattungen zu vermeiden empfiehlt sich daher immer der Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung. Diese Policen sind sehr günstig und übernehmen im Schadenfall die medizinisch notwendigen Behandlungskosten sowie einen medizinisch notwendigen Rücktransport in die Heimat.

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Ihre Frage: Für wen ist die Zusatzversicherung sinnvoll?

Die gesetzlichen Krankenversicherungen haben ihre Leistungen erneut stark gekürzt und weitere Einschnitte stehen laut Gesundheitsreform noch bevor.

Eine private Zusatzversicherung schließt hierdurch entstehende Lücken im Versicherungsschutz und bewahrt Sie vor hohen Zuzahlungen. Besonders für Zahnbehandlungen, und hier vor allem bei Zahnersatz, lohnt sich eine Zusatzversicherung in jedem Fall. Auch Zuschüsse für Sehhilfen werden, sofern Sie nicht minderjährig oder schwer sehbehindert sind, von gesetzlichen Kassen gar nicht mehr getragen. Private Anbieter übernehmen hier teilweise die Kosten.

Die private Zusatzversicherung lohnt sich für alle gesetzlich Krankenversicherten, welche sich nicht komplett privat versichern können.

Für alle die mehr als 46.000 Euro im Jahr (brutto) verdienen, lohnt es sich in der Regel vollständig in die private Krankenversicherung zu wechseln.

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Ihre Frage: Kann ich verschiedene Leistungen wählen?

Grundsätzlich können Sie durch den Abschluss einer privaten Zusatzversicherung verschiedene Nachteile der gesetzlichen Krankenkassen ausgleichen.

Dabei können Sie meist frei zwischen verschiedenen Tarifen wählen. Sie bestimmen also selbst, in welchen Bereichen Sie Ihren gesetzlichen Versicherungsschutz durch eine Zusatzversicherung ergänzen wollen.

Sie können aber nicht nur einzelne Leistungen aufzustocken. Die meisten privaten Anbieter bieten Ihnen die Möglichkeit, mehrere Leistungsergänzungen zu kombinieren. Vielfach sind auch sinnvoll zusammengestellte Pakete im Angebot.

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Ihre Frage: Muss ich meine gesetzliche Krankenkasse verlassen, um die Zusatzversicherung zu nutzen?

Nein. Wer sich trotz der neu entstehenden Defizite im Versicherungsschutz umfassend absichern will, kommt zwar an einer privaten Zusatzversicherung nicht vorbei. Die Kasse müssen Sie dazu aber nicht wechseln. Denn schon heute bieten einige gesetzliche Krankenkassen zusammen mit privaten Versicherern Ergänzungspakete an. Es steht Ihnen jedoch frei, eine Ergänzungsversicherung bei einem selbstgewählten Versicherer abzuschließen, der in keiner Kooperation mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse steht. In diesem Fall profitieren Sie von der Möglichkeit, den günstigsten Tarif selbst zu wählen.

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Ihre Frage: Welche Leistungen deckt eine Zahnzusatzversicherung ab?

Mit einer Ergänzungsversicherung können Sie beispielsweise die gesetzlichen Zuschüsse zur Zahnbehandlung von 50 bis 65 Prozent erhöhen. Dabei werden von den meisten Anbietern Leistungen bezuschusst, die im Katalog der gesetzlichen Versicherungen fehlen, wie beispielsweise Implantate, Inlays oder Keramikverblendungen für überkronte Backenzähne. In wenigen Fällen werden von privaten Anbietern nur diejenigen Leistungen mitgezahlt, für die bereits die gesetzliche Krankenkasse zum Teil aufkommt. Insgesamt können Sie aber mit einer Zusatzversicherung bei vielen Anbietern im Schnitt zwischen 20 und 30 Prozent des Rechnungsbetrages sparen. Generell gilt aber eine Höchstgrenze für den Zuschuss gesetzlicher und privater Versicherungen von 80 bis 90 Prozent der Gesamtrechnung.

Achtung: die jetzigen Versicherungspolicen sind für den ab 2005 aus dem gesetzlichen Leistungskatalog gestrichenen Zahnersatz noch nicht geeignet. Zudem sollten Sie Zusatzversicherungen für andere Leistungen nicht erst im letzten Moment abschließen. Bei Antrag auf eine Zusatzversicherung wird genau geprüft, in welchem Zustand sich Ihre Zähne befinden. Danach wird vom Anbieter entschieden, ob und zu welchem Beitragssatz Sie als Kunde angenommen werden. Zudem müssen Sie mit Wartezeiten von bis zu acht Monaten und eingeschränkter Leistungsübernahme in den ersten Vertragsjahren rechnen.

Beachten Sie auch, das mitversicherte Familienangehörige keinen eigenen Beitrag zahlen.

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Ihre Frage: Welche Leistungen sind jetzt gestrichen, welche reduziert?

In den Jahren 2004 und 2005 werden bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen eingeschränkt, andere fallen ganz weg. Auf der Streichliste steht neben Sterbe- und Entbindungsgeld auch die Erstattung für rezeptfreie Medikamente, der Zahnersatz (ab 2005) und Fahrtkosten zum Arzt. Letztere werden nur noch in wenigen Ausnahmefällen von den gesetzlichen Kassen gezahlt.

In weit geringerem Maße als bislang werden andere Leistungen übernommen. Besonders im Fall von Sehhilfen sind von den Versicherten empfindliche Einschnitte hinzunehmen. Denn nur noch für Minderjährige oder schwer Sehbehinderte wird die Zuschussregelung aufrecht erhalten. Hier gilt auch weiterhin, dass Gestelle gar nicht, Gläser nur in der einfachsten Ausführung und bei einer Veränderung der Sehstärke um mehr als 0,5 Dioptrien gezahlt werden. Geplant ist sogar, die Zuzahlungen zu Sehhilfen ganz zu streichen.

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Ihre Frage: Wann rentiert sich eine Zusatzversicherung für mich?

Schließen Sie eine Ergänzungsversicherung nur für bestimmte Leistungen ab, sollten Sie überprüfen, ob Sie einen tatsächlichen finanziellen Nutzen daraus ziehen können. Machen Sie hierzu am besten eine Überschlagsrechnung. Rechnen Sie aus, wie hoch Ihre Kosten für die betreffende Leistung sind, oder auf Sie zukommen können und halten Sie dagegen, welchen Anteil die Zusatzversicherung übernimmt. Stellen Sie diesen Betrag den jährlichen Beiträgen für die Zusatzversicherung gegenüber – sind diese niedriger, lohnt sich der Abschluss bei einem privaten Anbieter jedem Fall.

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