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Absicherung bei Krankheit: Fragen & Antworten 1 |
| Fragen
und Antworten zur Krankenversicherung |
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freiwillig
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gesetzlich
Versicherte |
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Ihre
Frage: Bei welchen Erkrankungen ist der Wechsel in die PKV schwierig?
Bei jeder Antragstellung findet eine individuelle Gesundheitsprüfung
jeder versicherten Person statt, um einen risikogerechten Beitrag zu
ermitteln. Einfluss auf diesen Beitrag hat nicht nur der
Gesundheitszustand bei Antragstellung, sondern auch Ihr Alter, Ihr
Geschlecht und Ihr gewünschter Versicherungsschutz.
Werden bestimmte Erkrankungen festgestellt, kann der Versicherer diese
entweder vom Versicherungsschutz ausschließen oder einen Risikozuschlag
erheben. Da eine Vielzahl von Kriterien über die Annahme eines Antrages
und deren Prämie entscheiden, ist eine pauschale Aussage leider nicht möglich. |
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Ihre
Frage: Bekomme ich auch für die private Krankenversicherung einen
Arbeitgeberzuschuss ?
Privat Krankenversicherte haben - wie freiwillig gesetzlich Versicherte
auch - Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung. Der
Arbeitgeber zahlt dabei den Betrag, den er zu zahlen hätte, wenn die
Person gesetzlich versichert wäre, jedoch höchstens die Hälfte der tatsächlichen
Prämie. Ab dem 01.10.2003 beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss inkl.
Pflegeversicherung 270,78 EUR ( 256,50 EUR in 2002 ) .
Privat versicherte Rentner haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch
die BfA. Der Zuschuss wird ebenfalls max. in der Höhe gezahlt, in der ihn
die versicherte Person erhalten würde, wenn sie gesetzlich versichert wäre. |
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Ihre
Frage: Bis zu welcher Altersgrenze lohnt sich für mich der Wechsel in die
PKV?
Eine exakte Altersgrenze kann man nicht vorgeben. Bei einem Wechsel in die
PKV im höheren Alter müssen Sie jedoch bedenken, dass Sie natürlich
einen höheren Beitrag zahlen als junge Menschen. Außerdem ist im höheren
Alter die Gefahr von vorhandenen Erkrankungen größer, so dass es zu
Risikozuschlägen, Ausschlüssen oder gar zu einer Ablehnung des
Versicherungsschutzes kommen kann. |
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Ihre
Frage: Gibt es mehrere Selbstbehalte und welcher ist dann optimal ?
Die Varianten der Selbstbehalte sind nahezu unerschöpflich. Manche
Versicherer haben zwei oder drei verschiedene Stufen, andere sogar sechs
oder mehr.
Ein Selbstbehalt kann als Festbetrag (z.B. 5000,-- EUR p.a.) oder
prozentual (z.B. 10% jeder Rechnung) vereinbart werden. Manche Versicherer
erheben den SB nur für ambulante Behandlungen, andere über den ganzen
Vertrag, also auch für Zahnersatz und stationäre Behandlungen.
Welcher SB im Einzelfall der optimale ist, lässt sich pauschal nicht
sagen. Nicht immer ist der höchste Selbstbehalt auch effektiv der günstigste.
So steigen die effektiven Ersparnisse z.B. von 250 bis 1000,-- EUR an und
sinken dann wieder. Es gibt viele Einflussgrößen, die hier
zusammenwirken, wie z.B. Alter, Versicherungsdauer, Geschlecht,
Leistungsspektrum und nicht zuletzt die Verkaufspolitik des einzelnen
Versicherers.
Der optimale Selbstbehalt lässt sich daher nur nach einer individuellen
Analyse des einzelnen Vertrages bestimmen. |
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Ihre
Frage: Gilt die Gesundheitsprüfung auch für meine Kinder ?
Grundsätzlich ist eine Gesundheitsprüfung vor Vertragsabschluss für
alle Personen erforderlich, die privat versichert werden sollen. Für
Neugeborene gibt es jedoch eine Nachversicherungsgarantie, wenn ein
Elternteil bereits seit mind. 3 Monaten privat versichert ist und die
Anmeldung innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt erfolgt ist. Der
Versicherungsschutz beginnt dann unmittelbar nach der Geburt ohne
Wartezeiten und ohne Gesundheitsprüfung. |
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Ihre
Frage: Kann ich bei einem Wechsel von einer PKV in die andere meine
Altersrückstellungen mitnehmen?
Eine Mitnahme der angesparten Altersrückstellung ist nicht möglich, da
die Altersrückstellung nicht pro Person, sondern für das gesamte
Versicherungskollektiv (z.B. alle Versicherten eines Tarifs) gebildet
wird. Kündigt ein Versicherungsnehmer, kommt die vorhandene Rückstellung
den verbliebenen Versicherten zugute. |
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Ihre
Frage: Kann ich wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurück?
Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur in bestimmten
Fällen möglich:
- Selbstständig Tätige und Freiberufler, die sich privat versichern,
haben (unabhängig von Ihrem Einkommen) keine Möglichkeit zur Rückkehr
in die gesetzliche Krankenversicherung.
- Angestellte / Arbeitnehmer bis zum 54. Lebensjahr, wenn Ihr Einkommen
unter die Beitragsbemessungsgrenze sinkt, sind Sie automatisch wieder
pflichtversichert, also Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung.
Übersteigt Ihr Einkommen vor Ablauf von 12 Monaten wieder die
Beitragsbemessungsgrenze, können Sie nur dann in der GKV bleiben, wenn
Sie in den letzten 5 Jahren bereits mind. 24 Monate Kassenmitglied waren.
- Angestellte / Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr, wenn Ihr Einkommen
unter die Beitragsbemessungsgrenze sinkt, sind Sie automatisch wieder
pflichtversichert, also Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Dies
gilt nicht, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 55. Lebensjahr
vollendet haben und in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich
krankenversichert waren. |
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Ihre
Frage: Macht ein Tarif mit Selbstbeteiligung für mich Sinn?
Bei einem Tarif mit Selbstbeteiligung zahlen Sie die anfallenden Kosten
bis zu einer bestimmten Höhe selbst (z.B. 50.000 EUR pro Jahr), erst die
Kosten, die darüber hinausgehen, werden von der PKV übernommen. Der
Vorteil eines solchen Tarifs liegt in der wesentlich niedrigeren Prämie.
Weiterhin gewähren viele Gesellschaften eine anteilige Beitragsrückerstattung,
wenn in einem Jahr keine Leistungen abgerechnet wurden, also unterhalb des
Selbstbehaltes lagen. |
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Ihre
Frage: Muss ich bei Arztrechnungen in Vorkasse treten?
In der privaten Krankenversicherung sind Sie als Versicherungsnehmer der
Vertragspartner des Arztes.
Der Arzt stellt Ihnen eine Rechnung aus, die Sie an Ihre private
Krankenversicherung zur Erstattung weiterleiten. Das
Versicherungsunternehmen zahlt die Leistungen an Sie aus. Sie sind dann für
die Begleichung der Rechnung des Arztes zuständig.
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Ihre
Frage: Muss ich irgendwelche Wartezeiten beachten?
In der privaten Krankenversicherung gelten Wartezeiten, innerhalb derer
keine Leistungen seitens des Versicherers erfolgen. Die allgemeine
Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie entfällt, wenn ein Unfall Ursache der
Behandlung ist sowie, unter bestimmten Bedingungen, bei der
Mitversicherung von Ehegatten und Neugeborenen.
Die besondere Wartezeit gilt für Entbindungen, Psychotherapie,
Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kiefernorthopädie und beträgt 8 Monate.
Die in einer Gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegte
Versicherungszeit wird auf die Wartezeit in der PKV angerechnet, wenn ein
unmittelbarer Übergang von der GKV zur PKV erfolgt. Die Wartezeit kann
aber auch aufgrund einer ärztlichen Untersuchung entfallen. |
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Ihre
Frage: Muss ich mich vor dem Wechsel in die PKV ärztlich untersuchen
lassen?
Beim Wechsel in die PKV müssen Sie einen Antrag stellen, bei dem auch
Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand abgefragt werden. Anhand dieser
Angaben legt der Versicherer ggf. Risikozuschläge für die Prämie fest.
Für die Beurteilung von bestimmten Erkrankungen kann es dort zu weiteren
Rückfragen, auch bei Ihren behandelnden Ärzten, kommen oder eine ärztliche
Untersuchung notwendig werden. Voraussetzung für die Aufnahme in die PKV
ist eine Untersuchung jedoch nicht.
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Ihre
Frage: Tritt die PKV auch ein, wenn ich mich für längere Zeit im Ausland
aufhalte?
Solange Sie sich in Europa aufhalten, bieten die meisten Versicherer
unbeschränkten Versicherungsschutz in Ihrer PKV. Für Aufenthalte außerhalb
Europas ist der Versicherungsschutz individuell geregelt und wird je nach
Versicherer für mind. 1 Monat oder auch länger gewährt. Bei längeren
Auslandsaufenthalten ist eine individuelle Regelung mit dem Versicherer
meist möglich. |
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Ihre
Frage: Wann kann ich mich privat versichern ?
Nicht jeder kann die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse gegen
eine private Krankenversicherung tauschen. Erfüllen Sie jedoch eine der
folgenden Voraussetzungen, steht einer privaten Krankenversicherung nichts
mehr im Wege:
- Sie sind Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen oberhalb der
Versicherungspflichtgrenze. Diese liegt für das Jahr 2004 bei 46.350,-
EUR Jahreseinkommen.
- Sie sind hauptberuflich selbstständig oder freiberuflich tätig und
nicht als Landwirt oder - mit Einschränkungen - als Künstler oder
Publizist tätig.
- Sie sind nicht erwerbstätig, haben jedoch die Möglichkeit, sich über
Ihren privat versicherten Ehegatten zu versichern.
Arbeitnehmer mit einen Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze
sind gesetzlich pflichtversichert und haben keine Möglichkeit, Ihre
gesetzliche Krankenversicherung zu kündigen. Mit eine privaten
Zusatzversicherung z.B. für stationäre Krankenhausaufenthalte, lässt
sich der gesetzliche Versicherungsschutz jedoch wesentlich verbessern.
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Ihre
Frage: Warum sind Tarife mit einem hohen Selbstbehalt günstiger ?
Tarife mit Selbstbehalt (SB) haben eine positive Wirkung auf das
Kostenbewusstsein der Versicherten. Die Schadenhäufigkeit ist in Tarifen
mit SB deutlich geringer als in Tarifen ohne SB. Der Schadenverlauf ist
dabei umso günstiger, je höher der Selbstbehalt ist.
Folgende Faktoren wirken sich dabei positiv aus:
- Die Versicherten zahlen einen Teil der Rechnungen aus eigener Tasche,
wodurch das Kostenbewusstsein des einzelnen gestärkt wird. Unnötige
Arztbesuche werden dadurch vermieden.
- Der Versicherer spart einen Teil der Verwaltungskosten, da er keine
Bagatellrechnungen erstatten muss und viele Rechnungen erst nach Überschreiten
des SB gesammelt eingereicht werden.
- Viele Kunden machen über mehrere Jahre überhaupt keine Leistungen
geltend, da Ihre Arztaufwendungen den vereinbarten SB nicht übersteigen.
Hierdurch spart der Versicherer hohe Verwaltungskosten, die er in Form
einer Prämienersparnis an die Kunden weitergeben kann. |
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Ihre
Frage: Was passiert, wenn ich arbeitslos werde?
Grundsätzlich werden Sie durch den Bezug von Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bei Arbeitslosigkeit wieder
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der
sozialen Pflegeversicherung.
Für Ihre PKV können mit Sie mit Ihren Versicherungsunternehmen in diesem
Fall ein Ruhen des Versicherungsschutzes vereinbaren oder den Vertrag kündigen.
Diese Ruhenszeit endet mit der Beendigung der Arbeitslosigkeit, spätestens
nach drei Jahren. Dauert die Arbeitslosigkeit länger als drei Jahre, kann
die PKV gegen einen geringen Beitrag in eine Anwartschaftsversicherung
umgewandelt werden.
Seit dem 1.4.1998 können Sie sich auch von der Pflichtversicherung in der
GKV und der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen, wenn Sie mind. in
den letzten 5 Jahren vor dem Bezug von Arbeitslosengeld in der PKV
versichert waren. Diese Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten beantragt
werden. |
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Ihre
Frage: Was passiert, wenn sich mein Familienstand ändert?
In der PKV ist für jede versicherte Person ein eigener
Versicherungsschutz zu vereinbaren und ein individueller Beitrag zu
zahlen. Die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung von Ehegatten
und Kindern ohne eigenes Einkommen besteht grundsätzlich nicht. |
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Ihre
Frage: Was sind Risikozuschläge?
Werden bei der Antragsprüfung bestimmte Vorerkrankungen festgestellt, die
Auswirkungen auf die zu erwartenden Krankheitskosten haben, können die
Versicherer für diese Erkrankungen einen Zuschlag auf den
"normalen" (für einen gesunden Versicherten ermittelten)
Beitrag erheben. Ein solcher Risikozuschlag ermöglicht es dem Versicherer
einerseits, trotz der zu erwartenden höheren Kosten einen
Versicherungsschutz zu einer risikogerechten Prämie anzubieten, ermöglicht
andererseits aber auch dem Versicherten, eine private Krankenversicherung
trotz seiner Vorerkrankung abzuschließen. |
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Ihre
Frage: Werden auch meine Kosten für alternative Medizin/Heilpraktiker
erstattet?
Die Erstattung dieser Kosten ist vom gewählten Tarif abhängig.
Inzwischen bieten die Gesellschaften in der Mehrheit ihrer Tarife eine Übernahme
der Kosten für die Behandlung durch den Heilpraktiker an.
Alternative Medizin bzw. Naturheilverfahren werden jedoch weiterhin nur
sehr zurückhaltend und in sehr unterschiedlichem Umfang von den
Gesellschaften erstattet. Interessierten ist hier ein genauer
Leistungsvergleich zu empfehlen. |
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Ihre
Frage: Wie entwickeln sich die Beiträge im Alter?
Der medizinische Fortschritt, die allgemeinen Kostensteigerungen im
Gesundheitswesen sowie die steigende Inanspruchnahme von
Gesundheitsleistungen im Alter verursachen sowohl in der gesetzlichen als
auch in der privaten Krankenversicherung steigende Gesundheitsausgaben für
ältere Versicherte. Diesem natürlichen Kostenanstieg begegnet man in der
privaten Krankenversicherung (PKV) mit einer Zukunftsvorsorge, die auf 3 Säulen
beruht:
Bildung von Altersrückstellungen
In Ihrem PKV-Beitrag ist bereits einkalkuliert, dass Sie im Alter
steigende Leistungen in Anspruch nehmen werden. Um diese erwartungsgemäß
hohen Leistungen auszugleichen, ist im Beitrag für den 30jährigen
bereits berücksichtigt, dass dieser Versicherte mit 60 oder 70 Jahren
mehr Gesundheitsleistungen als heute benötigt. Der 30jährige zahlt daher
in jungen Jahren mehr, als seinem gegenwärtigen Gesundheitsrisiko
angemessen wäre und bildet mit seinem Beitrag bereits Vorsorge für das
im Alter steigende Krankheitsrisiko.
Dieser überschüssige Beitragsanteil in jungen Jahren nennt sich
Alterungsrückstellung und wird für die Versichertengemeinschaft
verzinslich angelegt. Die Bildung der Alterungsrückstellungen bewirkt,
dass das Älterwerden nicht zu steigenden Beiträgen führt.
Zinserträge der Alterungsrückstellung für die Zukunftsvorsorge
Kalkuliert wird die Alterungsrückstellung mit einem Zins von 3,5 Prozent.
Tatsächlich werden am Kapitalmarkt aber mehr als diese 3,5 Prozent Zinsen
realisiert, so dass die langfristige Durchschnittsverzinsung bei über 7
Prozent liegt.
Der Gesetzgeber schreibt den Versicherungsgesellschaften seit dem
01.01.2000 vor, dass 90 Prozent der über 3,5 Prozent hinausgehenden
Zinserträge für zusätzliche Beitragsentlastungsmaßnahmen im Alter
verwendet werden. Diese Beträge kommen einerseits den Versicherten
zugute, die bereits heute über 65 Jahre alt sind und andererseits der zukünftigen
Beitragsentlastung der heute jüngeren Versicherten.
Die Verwendung von Zinserträgen für Beitragsentlastungsmaßnahmen führt
dazu, dass bei älteren Versicherten künftig Kostensteigerungen im
Gesundheitswesen bis zu 4 Prozent p.a. komplett aufgefangen werden können,
die Prämien also nur noch geringfügig steigen.
Gesetzlicher Beitragszuschlag von 10 Prozent seit dem 01.01.2000
Mit dem Gesundheitsreformgesetz wurde 2000 eine weitere zusätzliche
Altersvorsorgemaßnahme eingeführt. Seit dem 1.1.2000 zahlen alle privat
Versicherten zwischen dem 21. und dem 60. Lebensjahr einen 10prozentigen
Zuschlag auf den Beitrag, der in voller Höhe verzinslich angesammelt
wird, um zusätzliche Beitragssteigerungen im Alter zu vermeiden. Auf
diese Weise wird also nicht nur die altersbedingt steigende
Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen aufgefangen, sondern auch
Kostensteigerungen durch medizinischen Fortschritt. Der Zuschlag wird nur
für die Krankheitsvollversicherung, nicht aber für
Tagegeldversicherungen und Zusatzversicherungen erhoben. Der gesetzliche
Zuschlag ist wie der Krankenversicherungsbeitrag durch den Arbeitgeber
zuschussfähig.
In Lebensphasen formuliert ergeben sich folgende Abschnitte für die
Beitragsentwicklung in der privaten Krankenversicherung:
Zwischen dem 21. und 60. Lebensjahr wird ein Zuschlag von 10 Prozent auf
den Beitrag erhoben.
Ab dem 61. Lebensjahr entfällt der Zuschlag. Der Beitrag ermäßigt sich
also um etwa 10 Prozent mit Beginn des 61. Lebensjahres.
Spätestens zum 65. Lebensjahr entfällt in der Regel der Beitrag für
eine Krankentagegeldversicherung.
Ab dem 65. Lebensjahr werden die aus dem Zuschlag angesammelten Mittel zur
Begrenzung des Beitragsanstieges verwendet. Bei hinreichend langen
Vorversicherungszeiten kann der Beitrag absolut gesehen konstant bleiben.
Ab dem 80. Lebensjahr kann es möglicherweise zu einer Beitragssenkung
kommen. Ob und in welchem Ausmaß, hängt vor allem von der
Kostenentwicklung im Gesundheitswesen, der Vorversicherungszeit und der am
Kapitalmarkt erzielbaren Verzinsung ab. |
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Ihre
Frage: Wo sind meine Kinder versichert ?
Ist ein Ehepartner in der GKV und einer in der PKV versichert, sind
gemeinsame Kinder grundsätzlich bei dem Elternteil zu versichern, der das
höhere Einkommen bezieht. |
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Ihre
Frage: Gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Krankenkassen?
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind im
Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt und weitgehend gleich. Leistungen die
nicht zum gesetzlich vorgesehen Leistungskatalog gehören, dürfen von den
Krankenkassen nicht angeboten werden auch nicht freiwillig!
Unterschiede gibt es im Servicebereich (Anzahl der Geschäftstellen) und
in der Bewilligung von Leistungen die gem. dem Wirtschaftlichkeitsgebot
zugesagt werden dürfen (z.B. einige Naturheilverfahren).
Starke Unterschiede gibt es jedoch bei den Beiträgen. Insbesondere die
Betriebskrankenkassen, die mit einer kleinen Verwaltung und durch den
Verzicht auf bundesweite Geschäftstellen, Kosten sparen bieten Ihnen die
Möglichkeit Ihren Beitragsaufwand erheblich zu reduzieren.
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Ihre
Frage: Wann kann ich meine Krankenkasse kündigen?
Die Kündigungsfristen für die Mitglieder der
gesetzlichen Krankenkassen wurden mit Wirkung zum 01.01.2002 durch den
Gesetzgeber geändert.
Sowohl Pflichtmitglieder als auch freiwillige Mitglieder können Ihre
Krankenkasse mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines jeden
Kalendermonats kündigen. Wird die Krankenkasse gewechselt, müssen Sie
bei Ihrer neuen Krankenkasse, jedoch eine Mindestvertragsdauer von 18
Monaten einhalten.
Die Mindestvertragsdauer von 18 Monaten gilt nur dann nicht, wenn Sie als
freiwilliges Mitglied kündigen um zu einer privaten Krankenversicherung
zu wechseln, oder wenn Ihre Krankenkasse die Beitragssätze erhöht.
Der Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen:
Sie können zwischen allen Gesetzlichen Krankenkassen wählen, die sich
der Allgemeinheit in Ihrem Bundesland geöffnet haben. Das sind grundsätzlichen
die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK´s) und die Ersatzkassen z.B.
BARMER oder DAK sowie die geöffneten Betriebskrankenkassen (BKK´s). Für
einen Wechsel innerhalb der Gesetzlichen Krankenkassen reicht es, bei der
neuen Kasse die Mitgliedschaft zu beantragen und der alten Kasse formlos
zu kündigen. Sie müssen lediglich die oben genannten Kündigungsfristen
beachten.
Der Wechsel zur privaten Krankenversicherung
Wollen Sie dagegen in eine Private Krankenversicherung wechseln, ist
grundsätzlich eine Gesundheitsprüfung durch die private
Krankenversicherung erforderlich. Die private Krankenversicherung ist
nicht verpflichtet Ihren Antrag anzunehmen! Warten Sie deshalb unbedingt
das Ergebnis der Antragsprüfung ab, bevor Sie Ihre Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung kündigen. |
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Ihre
Frage: Zahlt meine Krankenkasse auch im Ausland ?
Als Mitglied der gesetzlichen Krankenkassen haben Sie im
Ausland nur einen eingeschränkten oder auch gar keinen
Versicherungsschutz.
Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und in Ländern, mit denen
die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen
hat, erhalten Sie im Krankheitsfalle Sachleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ausländischen Krankenversicherungsträgers, zum
Beispiel ärztliche Behandlung. Es gilt also nicht der Leistungskatalog
der deutschen Krankenkassen, sondern der des jeweiligen Landes. Dabei können
zum Teil erhebliche Eigenleistungen anfallen oder Leistungen werden nicht
in dem Umfang zur Verfügung gestellt, wie Sie dies in Deutschland gewohnt
sind. Oftmals können Sie sich nur von bestimmten, für die
Sozialversicherung bzw. den staatlichen Gesundheitsdienst zugelassenen Ärzten/Gesundheitseinrichtungen
behandeln lassen.
Für die Abrechnung mit ausländischen Ärzten benötigen Sie einen
Auslandskrankenschein von Ihrer Krankenkasse. Die Erfahrung zeigt aber,
dass nicht jeder Arzt im Ausland dieses Formular akzeptiert und oft wird
man mit der Forderung nach Barzahlung konfrontiert. Teilweise ist auch zunächst
der ausländische Krankenversicherungsträger aufzusuchen.
In Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen besteht kein
Versicherungsschutz. Auch die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport
werden – unabhängig vom Reiseland – nicht erstattet. Um das Risiko
von hohen Eigenleistungen oder Nichterstattungen zu vermeiden empfiehlt
sich daher immer der Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung.
Diese Policen sind sehr günstig und übernehmen im Schadenfall die
medizinisch notwendigen Behandlungskosten sowie einen medizinisch
notwendigen Rücktransport in die Heimat. |
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Ihre
Frage: Für wen ist die Zusatzversicherung sinnvoll?
Die gesetzlichen Krankenversicherungen haben ihre Leistungen erneut stark
gekürzt und weitere Einschnitte stehen laut Gesundheitsreform noch bevor.
Eine private Zusatzversicherung schließt hierdurch entstehende Lücken im
Versicherungsschutz und bewahrt Sie vor hohen Zuzahlungen. Besonders für
Zahnbehandlungen, und hier vor allem bei Zahnersatz, lohnt sich eine
Zusatzversicherung in jedem Fall. Auch Zuschüsse für Sehhilfen werden,
sofern Sie nicht minderjährig oder schwer sehbehindert sind, von
gesetzlichen Kassen gar nicht mehr getragen. Private Anbieter übernehmen
hier teilweise die Kosten.
Die private Zusatzversicherung lohnt sich für alle gesetzlich
Krankenversicherten, welche sich nicht komplett privat versichern können.
Für alle die mehr als 46.000 Euro im Jahr (brutto) verdienen, lohnt es
sich in der Regel vollständig in die private Krankenversicherung zu
wechseln. |
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Ihre
Frage: Kann ich verschiedene Leistungen wählen?
Grundsätzlich können Sie durch den Abschluss einer privaten
Zusatzversicherung verschiedene Nachteile der gesetzlichen Krankenkassen
ausgleichen.
Dabei können Sie meist frei zwischen verschiedenen Tarifen wählen. Sie
bestimmen also selbst, in welchen Bereichen Sie Ihren gesetzlichen
Versicherungsschutz durch eine Zusatzversicherung ergänzen wollen.
Sie können aber nicht nur einzelne Leistungen aufzustocken. Die meisten
privaten Anbieter bieten Ihnen die Möglichkeit, mehrere Leistungsergänzungen
zu kombinieren. Vielfach sind auch sinnvoll zusammengestellte Pakete im
Angebot. |
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Ihre
Frage: Muss ich meine gesetzliche Krankenkasse verlassen, um die
Zusatzversicherung zu nutzen?
Nein. Wer sich trotz der neu entstehenden Defizite im Versicherungsschutz
umfassend absichern will, kommt zwar an einer privaten Zusatzversicherung
nicht vorbei. Die Kasse müssen Sie dazu aber nicht wechseln. Denn schon
heute bieten einige gesetzliche Krankenkassen zusammen mit privaten
Versicherern Ergänzungspakete an. Es steht Ihnen jedoch frei, eine Ergänzungsversicherung
bei einem selbstgewählten Versicherer abzuschließen, der in keiner
Kooperation mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse steht. In diesem Fall
profitieren Sie von der Möglichkeit, den günstigsten Tarif selbst zu wählen. |
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Ihre
Frage: Welche Leistungen deckt eine Zahnzusatzversicherung ab?
Mit einer Ergänzungsversicherung können Sie beispielsweise die
gesetzlichen Zuschüsse zur Zahnbehandlung von 50 bis 65 Prozent erhöhen.
Dabei werden von den meisten Anbietern Leistungen bezuschusst, die im
Katalog der gesetzlichen Versicherungen fehlen, wie beispielsweise
Implantate, Inlays oder Keramikverblendungen für überkronte Backenzähne.
In wenigen Fällen werden von privaten Anbietern nur diejenigen Leistungen
mitgezahlt, für die bereits die gesetzliche Krankenkasse zum Teil
aufkommt. Insgesamt können Sie aber mit einer Zusatzversicherung bei
vielen Anbietern im Schnitt zwischen 20 und 30 Prozent des
Rechnungsbetrages sparen. Generell gilt aber eine Höchstgrenze für den
Zuschuss gesetzlicher und privater Versicherungen von 80 bis 90 Prozent
der Gesamtrechnung.
Achtung: die jetzigen Versicherungspolicen sind für den ab 2005
aus dem gesetzlichen Leistungskatalog gestrichenen Zahnersatz noch nicht
geeignet. Zudem sollten Sie Zusatzversicherungen für andere Leistungen
nicht erst im letzten Moment abschließen. Bei Antrag auf eine
Zusatzversicherung wird genau geprüft, in welchem Zustand sich Ihre Zähne
befinden. Danach wird vom Anbieter entschieden, ob und zu welchem
Beitragssatz Sie als Kunde angenommen werden. Zudem müssen Sie mit
Wartezeiten von bis zu acht Monaten und eingeschränkter Leistungsübernahme
in den ersten Vertragsjahren rechnen.
Beachten Sie auch, das mitversicherte Familienangehörige keinen eigenen
Beitrag zahlen. |
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Ihre
Frage: Welche Leistungen sind jetzt gestrichen, welche reduziert?
In den Jahren 2004 und 2005 werden bestimmte Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherungen eingeschränkt, andere fallen ganz weg. Auf der
Streichliste steht neben Sterbe- und Entbindungsgeld auch die Erstattung für
rezeptfreie Medikamente, der Zahnersatz (ab 2005) und Fahrtkosten zum
Arzt. Letztere werden nur noch in wenigen Ausnahmefällen von den
gesetzlichen Kassen gezahlt.
In weit geringerem Maße als bislang werden andere Leistungen übernommen.
Besonders im Fall von Sehhilfen sind von den Versicherten empfindliche
Einschnitte hinzunehmen. Denn nur noch für Minderjährige oder schwer
Sehbehinderte wird die Zuschussregelung aufrecht erhalten. Hier gilt auch
weiterhin, dass Gestelle gar nicht, Gläser nur in der einfachsten Ausführung
und bei einer Veränderung der Sehstärke um mehr als 0,5 Dioptrien
gezahlt werden. Geplant ist sogar, die Zuzahlungen zu Sehhilfen ganz zu
streichen. |
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Ihre
Frage: Wann rentiert sich eine Zusatzversicherung für mich?
Schließen Sie eine Ergänzungsversicherung nur für
bestimmte Leistungen ab, sollten Sie überprüfen, ob Sie einen tatsächlichen
finanziellen Nutzen daraus ziehen können. Machen Sie hierzu am besten
eine Überschlagsrechnung. Rechnen Sie aus, wie hoch Ihre Kosten für die
betreffende Leistung sind, oder auf Sie zukommen können und halten Sie
dagegen, welchen Anteil die Zusatzversicherung übernimmt. Stellen Sie
diesen Betrag den jährlichen Beiträgen für die Zusatzversicherung gegenüber
– sind diese niedriger, lohnt sich der Abschluss bei einem privaten
Anbieter jedem Fall. |
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