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Geld zurück

Medien-Informationen (9.-13.12.2001)

5 Mio. Lebensversicherte können 15 Mrd. Mark 
an Abschlusskosten zurück verlangen

 

Die Allianz Lebensversicherung hat als erster Lebensversicherer einem Kunden, der im Jahre 1999 eine private Rentenversicherung abgeschlossen und in diesem Jahr wieder gekündigt hatte, alle gezahlten (18 Monats-) Prämien in Höhe von 1.830 DM plus 7 Prozent Zinsen zurückgezahlt. Der Verbraucher hatte geklagt, weil die Allianz seine ersten Beiträge als Abschlusskosten vereinnahmt und ihm mitgeteilt hatte, dass der Vertrag „ohne Wert erloschen“ sei. Die Klage stützte sich auf zwei Urteile des Bundesgerichthofs (BGH) vom 9. Mai dieses Jahres (IV ZR 138/99 = VersR 2001, 839 und IV ZR 121/00 = VersR 2001, 841 - , nach denen Vertragsklauseln über die Verrechnung der ersten Beiträge als Abschlusskosten wegen Intransparenz unwirksam sind („weil sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen“ -

Nachdem der Allianz die Klage am 28.11.2001 zugestellt worden war, schrieb sie am 3.12.2001 an ihren ehemaligen Kunden, nach ihrer Meinung würde sich „auch unter Berücksichtigung der genannten Urteile zum Kündigungstermin kein Rückkaufswert ergeben“. Die Allianz sei aber „bereit, die gezahlten Beiträge einschließlich einer Verzinsung von 7 % aus wirtschaftlichen Gründen zu erstatten.“ Sie werde auch „selbstverständlich die entstandenen Gerichtskosten ersetzen“. Der Versicherte erhielt mit Schreiben der Allianz vom 06.12.2001 einen Verrechnungsscheck über den Betrag von 1.058,85 Euro (Schreiben und Scheck der Allianz unter. Dadurch hat die Allianz ihren ehemaligen Kunden gezwungen, die Klage zurück zu nehmen, weil sie den Rechtsstreit mit der Rückzahlung der Beiträge und aller Kosten "erledigt" hatte.

„Dieser Vorgang hat eine unvorstellbare Dimension. Die Branche hat nach 1994 etwa 15 Millionen Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgeschlossen und zu diesen Verträgen (nach den BGH-Urteilen) unberechtigterweise an die 50 Milliarden Mark an Abschlusskosten* kassiert“, erklärt Hans Dieter Meyer. Nach Schätzungen des BdV seien etwa 5 Millionen dieser Verträge inzwischen schon wieder gekündigt worden. Die Betroffenen sollten - so Meyer - ihre ehemaligen Versicherer anschreiben und eine Nachberechnung und Nachzahlung des Rückkaufswerts plus sieben Prozent Zinsen fordern, was „für den Einzelnen mehrere tausend Mark bringen“ könne. Zu laufenden Verträgen könnten die Versicherten eine Gutschrift der Abschlusskosten fordern, weil es nach den BGH-Urteilen keine vertragliche Vereinbarung über die Höhe und Verrechnung von Abschlusskosten gegeben habe. Gegebenenfalls müssten die Unternehmen verklagt werden.

 

Auch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hat am 10. Oktober 2001 mit einem offiziellen Rundschreiben an alle Lebensversicherungsunternehmen (R 1/2001) mitgeteilt, dass sich bei gekündigten Verträgen Rückforderungsansprüche der Versicherungsnehmer ergeben können. „Der Anspruch“, so das BAV „könnte auf Rückforderung von Leistungen aufgrund unwirksamer Bestimmungen gerichtet sein“. (Quelle: BdV e.V)

Kein Pardon für Lebensversicherer.

Landgericht Hamburg: Durch Widerspruch alles Geld zurück!

Verbraucher, die den Abschluss einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung bereuen,
können dem Vertrag widersprechen und erhalten dann alle Prämien plus Zinsen zurück. So urteilte das Landgericht Hamburg (Az. 302 S 13/02) in zweiter Instanz am 5. Juni 2003 in einer in diesem Bereich grundlegenden Entscheidung.

Das Landgericht Hamburg hatte über den Widerspruch eines vom Verbraucherschutzverband Bund der Versicherten (BdV) unterstützen Versicherungsnehmers zu entscheiden, der seinen privaten Rentenversicherungen erst nach fast 12 Monaten Vertragslaufzeit noch widersprach und alle gezahlten Prämien zzgl. Zinsen zurückforderte. Der Verbraucher argumentierte damit, dass das Versicherungsunternehmen (neue leben) vor Vertragsabschluss nicht ausreichend über den Vertragsinhalt aufklärte, weil die Verbraucherinformation des Versicherers nicht ausreichend über die zu erwartende Überschussbeteiligung, über den Rückkaufswert sowie über die vom Versicherer kalkulierten Kosten informierte. Bei unzureichender Aufklärung bestehe nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein Widerspruchsrecht noch innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss. Dann müssten alle Prämien plus Zinsen zurückgezahlt werden.

Das Landgericht Hamburg gab dem Versicherungsnehmer Recht und sprach dem Verbraucher die Rückzahlung aller Prämien plus Zinsen zu, im vorliegenden Fall waren das 1.687,26 Euro plus Zinsen. In der Urteilsbegründung heißt es: u.a.:
„Die dem Versicherungsnehmer überlassenen Unterlagen...sind nicht nach § 5a VVG vollständig“, denn dem Kläger seien keine Verbraucherinformationen ausgehändigt worden, die den Anforderungen genügen. Weiter: “Keinerlei Erwähnung findet, dass die Beklagte [der Versicherer] bei der Ermittlung der Überschüsse...erhebliche Spielräume hat....,die Überschüsse zu schmälern“. Dadurch „seien wesentliche Teile der notwendigen Verbraucherinformation unterblieben“.

Geschäftsführer des BdV, Frank Braun:
„Das Landgericht hat richtungsweisend entschieden, dass die mangelhaften Verbraucherinformationen der Lebensversicherer dazu führen, dass Versicherungsnehmer mit Kapitallebens- und Rentenversicherungen noch bis zu einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie dem Vertrag widersprechen und alle Prämien plus Zinsen zurückfordern können“. Dies sei die wirtschaftlich beste Lösung, um aus den intransparenten und ungünstigen Kapitalversicherungen heraus zu kommen mit dem Urteil stehen die Chancen gut“, so Braun.
„Nur wenn der noch junge Vertrag bereits länger als ein Jahr besteht, sollte die Kündigung überlegt werden. Zwar bekommen Verbraucher wohl auch mehr Geld beim Rückkaufswert zurück; doch die Widerspruchslösung kann zur Rückzahlung aller Prämien plus Zinsen führen und sei damit die Vertragslösung erster Wahl“, empfiehlt der BdV-Geschäftführer.
Weil die Verbraucherinformationen bei wohl allen Lebensversicherern in wesentlichen Punkten (zu den Kosten des Vertrages, zum Rückkaufswert, zum sogenannten Stornoabzug und zu den Regelungen über die Überschussbeteiligung) unzureichend seien, könne das vorliegende Urteil auf viele bestehende Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die noch nicht länger als 1 Jahr bestehen, übertragen werden.
(Quelle: BdV e.V)

 

 

Gerichtsurteil bestätigt:

Lebens- und Rentenversicherte können Beiträge zurückfordern

 

Lebens- und Rentenversicherte, die in den letzten 12 Monaten den ersten Beitrag zu ihren Verträgen gezahlt haben, können ihre Verträge verlustfrei wieder aufheben und von ihrem Versicherungsunternehmen alle Beiträge plus Zinsen zurück verlangen. Ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts (AG) Hamburg vom 7. August 2001 (Az. 12 C 68/01) ist rechtskräftig geworden, nachdem die AXA am 17. Dezember 2001 ihre zunächst eingelegte Berufung nach der mündlichen Verhandlung zurück genommen hat (weil das Landgericht Hamburg zu erkennen gegeben hatte, dass es das Amtsgerichtsurteil bestätigen würde). Das AG Hamburg hatte vor allem die „außerordentlich spärlichen Angaben“ zur Überschussbeteiligung gerügt. Nach Meinung des Gerichts müssten die Versicherer in der Verbraucherinformation auf ihre „Ermessensspielräume bei der Ermittlung der Überschüsse“ hinweisen.

 

Der Kläger, der nun 7.980 DM (4.080 €) plus Zinsen zurück erhält, hatte mit Unterstützung durch den Bund der Versicherten (BdV) dem Vertragsabschluss bei der AXA widersprochen, weil er vor Vertragsabschluss nicht ausreichend informiert worden sei. Solche Verbraucherinformationen über den wesentlichen Inhalt von kapitalbildenden Versicherungen sind seit 1995 gesetzlich vorgeschrieben (§ 10a Versicherungsaufsichtsgesetz), werden aber nach den Erfahrungen des BdV von keinem deutschen Lebensversicherer in ausreichender Form erteilt.

 

„Etwa 7 Millionen Bundesbürger, die im letzten Jahr Kapitallebens- und private Rentenversicherungen abgeschlossen haben, vielleicht auch als Riester-Renten-Vertrag, könnten jetzt in gleicher Weise ihre Verträge verlustfrei wieder aufheben“, erklärte Hans Dieter Meyer. Dabei sei die Beachtung der 12-Monatsfrist wichtig, weil die Verträge nach dem Fristablauf nur noch gekündigt werden könnten, wobei oft die ersten zwei Jahresbeiträge verloren gingen.

 

Der BdV hat nach eigenen Angaben in den letzten Jahren Tausenden von Lebens- und Rentenversicherten geholfen, durch einen Widerspruch verlustfrei aus unsinnigen Verträgen heraus zu kommen, habe aber bisher kein rechtskräftiges Urteil erreichen können, weil die Versicherungsunternehmen bei Klagen spätestens im Gerichtssaal alle Beiträge plus 7 Prozent Zinsen zurück gezahlt hätten, um ein Urteil wie das vom AG Hamburg zu verhindern. Jetzt könnten sich, so Meyer, Millionen Versicherte "endlich" auf ein rechtskräftiges Urteil berufen.

 

Der BdV nennt die Kapitallebens- und Rentenversicherungen schon seit fast 20 Jahren einen legalen Betrug“, weil sie auf Grund der ungeregelten Vertrags- und Vermögensverhältnisse den Versicherungsunternehmen viele Möglichkeiten eröffnen, Versichertengeld zu missbrauchen.

 

„Kapitallebens- und private Rentenversicherungen taugen weder zur Familien- noch zur Altersversorgung“, sagt Meyer. Der BdV empfiehlt, Versicherung und Geldanlage zu trennen, für etwa 5 Prozent des Beitrages zur Kapitallebensversicherung eine Risikolebensversicherung abzuschließen, die den gleichen Versicherungsschutz biete, und die eingesparten 95 Prozent der Prämien selbst – rentabler und flexibler - für das Alter anzulegen. (Quelle: BdV e.V)

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