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Medien-Informationen
(9.-13.12.2001)
Die
Allianz Lebensversicherung hat als erster Lebensversicherer einem Kunden, der im
Jahre 1999 eine private Rentenversicherung abgeschlossen und in diesem Jahr
wieder gekündigt hatte, alle gezahlten (18 Monats-) Prämien in Höhe von 1.830
DM plus 7 Prozent Zinsen zurückgezahlt. Der Verbraucher hatte geklagt, weil die
Allianz seine ersten Beiträge als Abschlusskosten vereinnahmt und ihm
mitgeteilt hatte, dass der Vertrag „ohne Wert erloschen“ sei. Die Klage stützte
sich auf zwei Urteile des Bundesgerichthofs (BGH) vom 9. Mai dieses Jahres (IV
ZR 138/99 = VersR 2001, 839 und IV ZR 121/00 = VersR 2001, 841 - , nach denen
Vertragsklauseln über die Verrechnung der ersten Beiträge als Abschlusskosten
wegen Intransparenz unwirksam sind („weil sie dem Versicherungsnehmer etwaige
wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen“ -
Nachdem
der Allianz die Klage am 28.11.2001 zugestellt worden war, schrieb sie am
3.12.2001 an ihren ehemaligen Kunden, nach ihrer Meinung würde sich „auch
unter Berücksichtigung der genannten Urteile zum Kündigungstermin kein Rückkaufswert
ergeben“. Die Allianz sei aber „bereit, die gezahlten Beiträge einschließlich
einer Verzinsung von 7 % aus wirtschaftlichen Gründen zu erstatten.“ Sie
werde auch „selbstverständlich die entstandenen Gerichtskosten ersetzen“.
Der Versicherte erhielt mit Schreiben der Allianz vom 06.12.2001 einen
Verrechnungsscheck über den Betrag von 1.058,85 Euro (Schreiben und Scheck der
Allianz unter. Dadurch hat die Allianz ihren ehemaligen Kunden gezwungen, die
Klage zurück zu nehmen, weil sie den Rechtsstreit mit der Rückzahlung der
Beiträge und aller Kosten "erledigt" hatte.
„Dieser
Vorgang hat eine unvorstellbare Dimension. Die Branche hat nach 1994 etwa 15
Millionen Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgeschlossen und zu diesen
Verträgen (nach den BGH-Urteilen) unberechtigterweise an die 50 Milliarden Mark
an Abschlusskosten* kassiert“, erklärt Hans Dieter Meyer. Nach Schätzungen
des BdV seien etwa 5 Millionen dieser Verträge inzwischen schon wieder gekündigt
worden. Die Betroffenen sollten - so Meyer - ihre ehemaligen Versicherer
anschreiben und eine Nachberechnung und Nachzahlung des Rückkaufswerts plus
sieben Prozent Zinsen fordern, was „für den Einzelnen mehrere tausend Mark
bringen“ könne. Zu laufenden Verträgen könnten die Versicherten eine
Gutschrift der Abschlusskosten fordern, weil es nach den BGH-Urteilen keine
vertragliche Vereinbarung über die Höhe und Verrechnung von Abschlusskosten
gegeben habe. Gegebenenfalls müssten die Unternehmen verklagt werden.
Auch
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hat am 10. Oktober 2001
mit einem offiziellen Rundschreiben an alle Lebensversicherungsunternehmen (R
1/2001) mitgeteilt, dass sich bei gekündigten Verträgen Rückforderungsansprüche
der Versicherungsnehmer ergeben können. „Der Anspruch“, so das BAV „könnte
auf Rückforderung von Leistungen aufgrund unwirksamer Bestimmungen gerichtet
sein“. (Quelle:
BdV e.V)
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Kein Pardon für Lebensversicherer.
Landgericht Hamburg: Durch
Widerspruch alles Geld zurück!
Verbraucher,
die den Abschluss einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung bereuen,
können dem Vertrag widersprechen und erhalten dann alle Prämien plus Zinsen
zurück. So urteilte das Landgericht Hamburg (Az. 302 S 13/02) in zweiter
Instanz am 5. Juni 2003 in einer in diesem Bereich grundlegenden Entscheidung.
Das Landgericht Hamburg hatte über den Widerspruch eines vom
Verbraucherschutzverband Bund der Versicherten (BdV) unterstützen
Versicherungsnehmers zu entscheiden, der seinen privaten Rentenversicherungen
erst nach fast 12 Monaten Vertragslaufzeit noch widersprach und alle gezahlten
Prämien zzgl. Zinsen zurückforderte. Der Verbraucher argumentierte damit, dass
das Versicherungsunternehmen (neue leben) vor Vertragsabschluss nicht
ausreichend über den Vertragsinhalt aufklärte, weil die Verbraucherinformation
des Versicherers nicht ausreichend über die zu erwartende Überschussbeteiligung,
über den Rückkaufswert sowie über die vom Versicherer kalkulierten Kosten
informierte. Bei unzureichender Aufklärung bestehe nach § 5a
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein Widerspruchsrecht noch innerhalb eines
Jahres nach Vertragsschluss. Dann müssten alle Prämien plus Zinsen zurückgezahlt
werden.
Das Landgericht Hamburg gab dem Versicherungsnehmer Recht und sprach dem
Verbraucher die Rückzahlung aller Prämien plus Zinsen zu, im vorliegenden Fall
waren das 1.687,26 Euro plus Zinsen. In der Urteilsbegründung heißt es: u.a.:
„Die dem Versicherungsnehmer überlassenen Unterlagen...sind nicht nach § 5a
VVG vollständig“, denn dem Kläger seien keine Verbraucherinformationen
ausgehändigt worden, die den Anforderungen genügen. Weiter: “Keinerlei Erwähnung
findet, dass die Beklagte [der Versicherer] bei der Ermittlung der Überschüsse...erhebliche
Spielräume hat....,die Überschüsse zu schmälern“. Dadurch „seien
wesentliche Teile der notwendigen Verbraucherinformation unterblieben“.
Geschäftsführer des BdV, Frank Braun:
„Das Landgericht hat richtungsweisend entschieden, dass die mangelhaften
Verbraucherinformationen der Lebensversicherer dazu führen, dass
Versicherungsnehmer mit Kapitallebens- und Rentenversicherungen noch bis zu
einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie dem Vertrag widersprechen und alle Prämien
plus Zinsen zurückfordern können“. Dies sei die wirtschaftlich beste Lösung,
um aus den intransparenten und ungünstigen Kapitalversicherungen heraus zu
kommen mit dem Urteil stehen die Chancen gut“, so Braun.
„Nur wenn der noch junge Vertrag bereits länger als ein Jahr besteht, sollte
die Kündigung überlegt werden. Zwar bekommen Verbraucher wohl auch mehr Geld
beim Rückkaufswert zurück; doch die Widerspruchslösung kann zur Rückzahlung
aller Prämien plus Zinsen führen und sei damit die Vertragslösung erster
Wahl“, empfiehlt der BdV-Geschäftführer.
Weil die Verbraucherinformationen bei wohl allen Lebensversicherern in
wesentlichen Punkten (zu den Kosten des Vertrages, zum Rückkaufswert, zum
sogenannten Stornoabzug und zu den Regelungen über die Überschussbeteiligung)
unzureichend seien, könne das vorliegende Urteil auf viele bestehende
Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die noch nicht länger als 1 Jahr
bestehen, übertragen werden.
(Quelle:
BdV e.V)
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Gerichtsurteil
bestätigt:
Lebens-
und Rentenversicherte können Beiträge zurückfordern
Lebens-
und Rentenversicherte, die in den letzten 12 Monaten den ersten Beitrag zu ihren
Verträgen gezahlt haben, können ihre Verträge verlustfrei wieder aufheben und
von ihrem Versicherungsunternehmen alle Beiträge plus Zinsen zurück verlangen.
Ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts (AG) Hamburg vom 7. August 2001 (Az.
12 C 68/01) ist rechtskräftig geworden, nachdem die AXA am 17. Dezember 2001
ihre zunächst eingelegte Berufung nach der mündlichen Verhandlung zurück
genommen hat (weil das Landgericht Hamburg zu erkennen gegeben hatte, dass es
das Amtsgerichtsurteil bestätigen würde). Das AG Hamburg hatte vor allem die
„außerordentlich spärlichen Angaben“ zur Überschussbeteiligung gerügt.
Nach Meinung des Gerichts müssten die Versicherer in der Verbraucherinformation
auf ihre „Ermessensspielräume bei der Ermittlung der Überschüsse“
hinweisen.
Der
Kläger, der nun 7.980 DM (4.080 €) plus Zinsen zurück erhält, hatte mit
Unterstützung durch den Bund der Versicherten (BdV) dem Vertragsabschluss bei
der AXA widersprochen, weil er vor Vertragsabschluss nicht ausreichend
informiert worden sei. Solche Verbraucherinformationen über den wesentlichen
Inhalt von kapitalbildenden Versicherungen sind seit 1995 gesetzlich
vorgeschrieben (§ 10a Versicherungsaufsichtsgesetz), werden aber nach den
Erfahrungen des BdV von keinem deutschen Lebensversicherer in ausreichender Form
erteilt.
„Etwa
7 Millionen Bundesbürger, die im letzten Jahr Kapitallebens- und private
Rentenversicherungen abgeschlossen haben, vielleicht auch als Riester-Renten-Vertrag,
könnten jetzt in gleicher Weise ihre Verträge verlustfrei wieder aufheben“,
erklärte Hans Dieter Meyer. Dabei sei die Beachtung der 12-Monatsfrist wichtig,
weil die Verträge nach dem Fristablauf nur noch gekündigt werden könnten,
wobei oft die ersten zwei Jahresbeiträge verloren gingen.
Der
BdV hat nach eigenen Angaben in den letzten Jahren Tausenden von Lebens- und
Rentenversicherten geholfen, durch einen Widerspruch verlustfrei aus unsinnigen
Verträgen heraus zu kommen, habe aber bisher kein rechtskräftiges Urteil
erreichen können, weil die Versicherungsunternehmen bei Klagen spätestens im
Gerichtssaal alle Beiträge plus 7 Prozent Zinsen zurück gezahlt hätten,
um ein Urteil wie das vom AG Hamburg zu verhindern. Jetzt könnten sich, so
Meyer, Millionen Versicherte "endlich" auf ein rechtskräftiges Urteil
berufen.
Der
BdV nennt die Kapitallebens-
und Rentenversicherungen
schon seit fast 20 Jahren einen „legalen
Betrug“, weil sie auf
Grund der ungeregelten Vertrags- und Vermögensverhältnisse den
Versicherungsunternehmen viele Möglichkeiten eröffnen, Versichertengeld zu
missbrauchen.
„Kapitallebens-
und private Rentenversicherungen taugen weder zur Familien- noch zur
Altersversorgung“, sagt Meyer. Der BdV empfiehlt, Versicherung und Geldanlage
zu trennen, für etwa 5 Prozent des Beitrages zur Kapitallebensversicherung eine
Risikolebensversicherung abzuschließen, die den gleichen Versicherungsschutz
biete, und die eingesparten 95 Prozent der Prämien selbst – rentabler und
flexibler - für das Alter anzulegen. (Quelle:
BdV e.V)
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