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Fähigkeiten A |
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Sehen |
Die versicherte Person kann auf beiden Augen nicht sehen. Das heißt, die Restsehfähigkeit je Auge darf nicht mehr als 2/50 der normalen Sehfähigkeit betragen. |
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Sprechen |
Die versicherte Person kann nicht sprechen. Das heißt, Sie ist nicht fähig, irgendein verständliches Wort auszusprechen. |
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Sich orientieren |
Die versicherte Person ist nicht fähig, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen Person zu orientieren. |
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Hände
gebrauchen |
Die versicherte Person ist weder mit der linken noch mit der rechten Hand fähig, einen Schreibstift zu benutzen und eine Tastatur zu bedienen. |
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Fähigkeiten B |
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Hören |
Die versicherte Person kann nicht hören. Das heißt, Sie ist nicht fähig, irgendein Geräusch wahrzunehmen. |
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Gehen |
Die versicherte Person kann keine Entfernung von 200 m über einen ebenen Boden gehend zurücklegen, ohne anzuhalten, um sich abstützen oder setzen zu müssen. |
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Treppen steigen |
Die versicherte Person kann nicht eine Treppe mit 12 Stufen hinauf- oder hinabgehen, ohne eine Pause von mindestens 1 Minute zu machen oder sich an dem Treppengeländer festzuhalten. |
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Knien oder Bücken |
Die versicherte Person ist nicht fähig, sich niederzuknien oder soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben und sich dann wieder aufzurichten. |
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Sitzen |
Die versicherte Person ist nicht fähig, 20 Minuten lang auf einem Stuhl ohne Armlehnen zu sitzen. |
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Stehen |
Die versicherte Person ist nicht fähig, 10 Minuten lang zu stehen, ohne sich abzustützen. |
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Greifen |
Die versicherte Person ist weder mit der rechten noch mit der linken Hand fähig, eine Flasche mit Schraubverschluss zu öffnen. |
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Arme bewegen |
Die versicherte Person kann nicht ohne Hilfestellung eine Jacke anziehen. Auf die Fähigkeit, eine Jacke öffnen oder schließen zu können, kommt es nicht an. |
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Heben und Tragen |
Die versicherte Person ist weder mit dem rechten noch mit dem linken Arm fähig, einen Gegenstand von 2 kg von einem Tisch zu heben und 5 m weit zu tragen. |
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Auto fahren |
Die versicherte Person ist volljährig und aus medizinischen Gründen ist die Erteilung der Fahrerlaubnis für PKW nicht möglich; sofern ein Führerschein auf Sie ausgestellt war, muss dieser nachweislich aus medizinischen Gründen zurückgegeben oder Ihnen entzogen worden sein. |
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