Vorsicht
Sozialversicherungsfalle!
In
Familienunternehmen sind mitarbeitende Angehörige oftmals nicht
sozialversicherungspflichtig. Es kommt gar nicht so selten und aus
unterschiedlichen Gründen vor:
Im Handwerk
oder in mittelständischen Unternehmen arbeiten Familienangehörige mit.
Oft macht die Ehefrau das Kaufmännische oder der Sohn das Marketing,
während der Firmeninhaber den technischen Ablauf verantwortet.
Ob die
Ehefrau, die Tochter, der Cousin, der Schwager oder auch die nichteheliche
Lebensgefährtin: In Familienbetrieben arbeiten alle Hand in Hand. Für
viele kleinere Unternehmen ist die Unterstützung durch Angehörige die
Grundlage für den wirtschaftlichen Erfolg.
Als
Gegenleistung erhalten diese Mitarbeiter ein mehr oder weniger reichlich
bemessenes Salär und leisten wie andere Angestellte Beiträge zur
Sozialversicherung.
Kein
unbedingter Anspruch auf Sozialleistungen
Doch was
geschieht, wenn die Firma Insolvenz anmeldet oder Personal entlassen
muss?
Haben
mitarbeitende Angehörige automatisch auch Anspruch auf Arbeitslosengeld
oder eigene Rentenansprüche?
Die
Antwort mag verblüffen:
Nicht
unbedingt! Und nicht einmal dann, wenn sie jahrelang in das Solidarsystem
eingezahlt haben.
Allein die
Tatsache, Beiträge entrichtet zu haben, garantiert den Betroffenen noch
lange nicht den späteren Leistungsbezug. Schätzungsweise über 1 Million
mitarbeitende Familienmitglieder tappen in diese Sozialversicherungsfalle
– ungeachtet der Gesellschaftsform des Unternehmens.
Angestellte
Familienangehörige sind juristisch gesehen Zwitterwesen: Arbeits- und
steuerrechtlich sind sie Angestellte, sozialversicherungsrechtlich werden
sie wie Selbständige behandelt.
Aus diesem
Grund sind oftmals mitarbeitende Familienangehörige nicht
sozialversicherungspflichtig. Denn je enger die persönlichen Beziehungen
sind, umso eher handelt es sich um kein echtes Beschäftigungsverhältnis
und unterliegt somit nicht der Sozialversicherungspflicht.
Wie kann
das möglich sein?
Die
Arbeitsämter dürfen eine von der Beitragseinzugsstelle unabhängige
Prüfung durchführen. Sie sind nicht an die Einstufung der gesetzlichen
Krankenkassen gebunden. Da das Beschäftigungsverhältnis zwischen
Unternehmen und angestellten Familienmitgliedern trotz vorhandenen
Vertrags nicht eindeutig definiert ist, kommen die Arbeitsämter oft zu
anderen Ergebnissen als die Einzugsstellen.
Das ist eine
fatale Situation für viele vermeintlich versicherungspflichtige
Arbeitnehmer: Werden sie nachträglich als Selbstständige ohne
Sozialversicherungspflicht eingestuft, haben sie keinen
Leistungsanspruch.
Schlimmer
noch: Ihre Ansprüche auf Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- und
Altersrenten gehen verloren.
Rückerstattungen
über mehrere 10.000 €
Die
Kehrseite der Medaille und ist das Interessante dabei: Wird rückwirkend
eine Versicherungsfreiheit erreicht, müssen zu Unrecht entrichtete
Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung
zurückerstattet werden. In manchen Fällen können das mehrere 10 000 €
sein.