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Keine Leistungen

Vorsicht Sozialversicherungsfalle!

 

In Familienunternehmen sind mitarbeitende Angehörige oftmals nicht sozialversicherungspflichtig. Es kommt gar nicht so selten und aus unterschiedlichen Gründen vor: 

 

Im Handwerk oder in mittelständischen Unternehmen arbeiten Familienangehörige mit. Oft macht die Ehefrau das Kaufmännische oder der Sohn das Marketing, während der Firmeninhaber den technischen Ablauf verantwortet. 

Ob die Ehefrau, die Tochter, der Cousin, der Schwager oder auch die nichteheliche Lebensgefährtin: In Familienbetrieben arbeiten alle Hand in Hand. Für viele kleinere Unternehmen ist die Unterstützung durch Angehörige die Grundlage für den wirtschaftlichen Erfolg. 

Als Gegenleistung erhalten diese Mitarbeiter ein mehr oder weniger reichlich bemessenes Salär und leisten wie andere Angestellte Beiträge zur Sozialversicherung.

 

Kein unbedingter Anspruch auf Sozialleistungen 

 

Doch was geschieht, wenn die Firma Insolvenz anmeldet oder Personal entlassen muss? 

Haben mitarbeitende Angehörige automatisch auch Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eigene Rentenansprüche? 

 

Die Antwort mag verblüffen: 

Nicht unbedingt! Und nicht einmal dann, wenn sie jahrelang in das Solidarsystem eingezahlt haben. 

 

Allein die Tatsache, Beiträge entrichtet zu haben, garantiert den Betroffenen noch lange nicht den späteren Leistungsbezug. Schätzungsweise über 1 Million mitarbeitende Familienmitglieder tappen in diese Sozialversicherungsfalle – ungeachtet der Gesellschaftsform des Unternehmens.

 

Angestellte Familienangehörige sind juristisch gesehen Zwitterwesen: Arbeits- und steuerrechtlich sind sie Angestellte, sozialversicherungsrechtlich werden sie wie Selbständige behandelt. 

 

Aus diesem Grund sind oftmals mitarbeitende Familienangehörige nicht sozialversicherungspflichtig. Denn je enger die persönlichen Beziehungen sind, umso eher handelt es sich um kein echtes Beschäftigungsverhältnis und unterliegt somit nicht der Sozialversicherungspflicht. 

 

Wie kann das möglich sein? 

Die Arbeitsämter dürfen eine von der Beitragseinzugsstelle unabhängige Prüfung durchführen. Sie sind nicht an die Einstufung der gesetzlichen Krankenkassen gebunden. Da das Beschäftigungsverhältnis zwischen Unternehmen und angestellten Familienmitgliedern trotz vorhandenen Vertrags nicht eindeutig definiert ist, kommen die Arbeitsämter oft zu anderen Ergebnissen als die Einzugsstellen. 

Das ist eine fatale Situation für viele vermeintlich versicherungspflichtige Arbeitnehmer: Werden sie nachträglich als Selbstständige ohne Sozialversicherungspflicht eingestuft, haben sie keinen Leistungsanspruch. 

Schlimmer noch: Ihre Ansprüche auf Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- und Altersrenten gehen verloren.

 

Rückerstattungen über mehrere 10.000 € 

 

Die Kehrseite der Medaille und ist das Interessante dabei: Wird rückwirkend eine Versicherungsfreiheit erreicht, müssen zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zurückerstattet werden. In manchen Fällen können das mehrere 10 000 € sein.

 

Jeder, der von dieser Thematik betroffen ist, sollte dringend eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durchführen lassen.

 

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