Von
diesen Veränderungen sind auch die Renten von Mitgliedern der
berufsständischen Versorgungssysteme betroffen (z.B. Rechtsanwälte,
Architekten). Die Veränderungen gelten nicht für Beamte, die schon immer
ihre Pension zu 100% versteuern müssen.
Welche
Steuerbelastungen kommen auf die Rentner tatsächlich zu?
Auf
Grund der steuerlichen Freibeträge (z.B. Grundfreibetrag) werden die
meisten Rentner auch weiterhin keine oder nur geringe Steuern zahlen
müssen.
Anders
stellt sich die Situation dar, wenn steuerpflichtige Zusatzeinkommen (z.B.
aus Vermietung bzw. Verpachtung, Kapitalerträge, betriebliche
Altersversorgung) vorhanden sind. Hier können durch die höheren
steuerpflichtigen Ertragsanteile neue zusätzliche Steuerbelastungen
entstehen.
Nach
Modellrechnungen des Finanzministeriums muss ein alleinstehender Rentner,
der € 10.000,- gesetzliche Rente und einen Betrag von € 15.000,-
Betriebsrente im Jahr erhält, € 475,- mehr an das Finanzamt abführen.

Welche
Konsequenzen haben diese Veränderungen für die Künftigen
Rentnergenerationen?
Wer
ab 2030 in Rente geht, muss damit rechnen, dass mehr als 90% der
gesetzlichen Rente steuerpflichtig werden. Diese Regelung wird dazu
führen, dass die gesetzliche Rente nach 2030 nur noch das Niveau von ca.
50% des Nettolohns erreicht. Die Quote beträgt zur Zeit im Durchschnitt
ca. 70%. Dies wird zu weiteren Versorgungslücken führen.
Als
Ausgleich können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. in
die berufsständischen Versorgungswerke ab 2005 zu 60% als Sonderausgaben
von der Steuer abgesetzt werden. Dieser Satz steigt jedes Jahr um weitere
2% bis zum Jahr 2025 an. Ab diesem Zeitpunkt sind dann die Beiträge zu
100% steuerlich wirksam, wobei der Sonderausgabenabzug dann auf maximal
€ 20.000,- Euro p.a. begrenzt ist.
Wichtig:
Durch die vollständige Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge können
in den ersten Jahren ab 2005 nur Teile der eigenen Beiträge steuerlich
als Sonderausgaben abgesetzt werden.